Urteil
B 8 SO 12/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anschlussberufung ist nur zulässig, wenn sie denselben prozessualen Anspruch betrifft wie die Hauptberufung; die zeitliche Ausdehnung einer Erstattungsforderung führt regelmäßig zu einer Änderung des Klagegrundes und macht die Anschlussberufung unzulässig.
• Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X bestehen grundsätzlich, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht hat und der eigentlich zuständige Träger vorrangig verpflichtet ist.
• Die sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bemisst sich nach § 97 ff. SGB XII und den landesrechtlichen Regelungen; die örtliche Zuständigkeit bei stationärer Unterbringung richtet sich nach § 98 Abs. 2 i.V.m. § 107 SGB XII, wobei bei Unterbringung in Pflegefamilien § 54 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist.
• Der Begriff der Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 2 SGB XII setzt Zuordnung der Unterkunft zur Rechts- und Organisationssphäre des Trägers und Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger sowie Übernahme der Gesamtverantwortung durch den Träger voraus.
Entscheidungsgründe
Anschlussberufung bei Erweiterung der Erstattungszeiträume unzulässig; Erstattungspflicht des eigentlich zuständigen Sozialhilfeträgers möglich • Eine Anschlussberufung ist nur zulässig, wenn sie denselben prozessualen Anspruch betrifft wie die Hauptberufung; die zeitliche Ausdehnung einer Erstattungsforderung führt regelmäßig zu einer Änderung des Klagegrundes und macht die Anschlussberufung unzulässig. • Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X bestehen grundsätzlich, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht hat und der eigentlich zuständige Träger vorrangig verpflichtet ist. • Die sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bemisst sich nach § 97 ff. SGB XII und den landesrechtlichen Regelungen; die örtliche Zuständigkeit bei stationärer Unterbringung richtet sich nach § 98 Abs. 2 i.V.m. § 107 SGB XII, wobei bei Unterbringung in Pflegefamilien § 54 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist. • Der Begriff der Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 2 SGB XII setzt Zuordnung der Unterkunft zur Rechts- und Organisationssphäre des Trägers und Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger sowie Übernahme der Gesamtverantwortung durch den Träger voraus. Die Klägerin (Stadt, Träger der Jugendhilfe) forderte vom beklagten Landschaftsverband die Erstattung von 454.258,34 Euro für Eingliederungshilfeleistungen zugunsten des behinderten L. in der Zeit vom 1.4.2010 bis 30.9.2014. L. war schwerbehindert, seit Kindesalter in verschiedenen Einrichtungen und ab 2009 in Projekten und Pflegefamilien des Trägerverbunds Q. untergebracht; die Klägerin übernahm Kosten als Jugendhilfe. Die Klägerin hatte bereits 2009 die Übernahme durch den Beklagten verlangt; dieser lehnte ab. In erster Instanz wurde die Klage für einen ersten Zeitraum teilweise erfolgreich; im Berufungsverfahren erweiterte die Klägerin den Erstattungsantrag per Anschlussberufung auf Folgezeiträume. Das LSG verurteilte den Beklagten zur Erstattung für den gesamten Zeitraum; der Beklagte rügte u.a. Unzulässigkeit der Anschlussberufung, fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie mögliche Verjährung. Der Beklagte legte Revision ein. • Die Anschlussberufung der Klägerin war unzulässig, weil die Ausdehnung der Erstattungszeiträume den Klagegrund änderte und damit nicht denselben prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung betraf (§ 158 SGG, § 99 SGG). • Das BSG prüfte die Verurteilung für 1.3.2011–30.9.2014 nicht weiter und hob diesen Teil auf; für den Zeitraum 1.4.2010–28.2.2011 blieb der Beklagte als "eigentlich zuständiger" Leistungsträger nach § 104 SGB X grundsätzlich ersatzpflichtig, weil die Klägerin als erstangegangene Rehabilitationsträgerin nach § 14 SGB IX und nachrangig tätig geworden war. • Zur sachlichen Zuständigkeit: Nach § 97 ff. SGB XII und den landesrechtlichen Regelungen (AG-SGB XII NW, AV-SGB XII NW) kann der überörtliche Landschaftsverband sachlich zuständig sein für Personen mit geistiger oder seelischer Behinderung, wenn die Hilfe in teilstationären oder stationären Einrichtungen erforderlich ist; das LSG hat insoweit landesrechtlich ausgelegt und den Beklagten als sachlich zuständig angesehen (nach § 162 SGG nicht revisibel). • Zur örtlichen Zuständigkeit: Bei Unterbringung in Pflegefamilien ist § 54 Abs. 3 SGB XII einschlägig; § 107 SGB XII lässt § 98 Abs. 2 SGB XII entsprechende Anwendung zu, so dass bei durchgehend stationärer Unterbringung auf den gewöhnlichen Aufenthalt bei Aufnahme in die erste Einrichtung abzustellen ist. Nach den Feststellungen lag dieser im Bereich des Beklagten. • Zum Einrichtungsbegriff (§ 13 Abs. 2 SGB XII): Dezentrale Unterbringungen gelten nur dann als Teil einer Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers zugeordnet ist, Wohnraum vom Träger vorgehalten wird und der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung trägt; dies war für die konkreten Pflegefamilien nicht gegeben. • Zur Höhe der Erstattung: Das LSG hat keine genügenden Feststellungen zur konkreten Höhe der monatlich erbrachten Leistungen und zu zu berücksichtigendem Einkommen getroffen; daher konnte der Senat für 1.4.2010–28.2.2011 nicht abschließend entscheiden und verwies zur erneuten Entscheidung zurück (§ 163 SGG, § 104 Abs. 3 SGB X, §§ 53 ff. SGB XII). Der Revision des Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der Kosten für den Zeitraum 1.3.2011–30.9.2014 wurde aufgehoben, weil die Anschlussberufung der Klägerin unzulässig war. Hinsichtlich der Kosten für den Zeitraum 1.4.2010–28.2.2011 wurde das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, da das LSG keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen und zum Einkommen getroffen hatte. Rechtlich steht der Klägerin dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X i.V.m. § 14 SGB IX zu, weil der Beklagte als eigentlich zuständiger Sozialhilfeträger nach landesrechtlicher Zuständigkeitsverteilung vorrangig war; die genaue Erstattungsbemessung bedarf jedoch gerichtlicher Klärung in der Zurückverweisung.