Urteil
B 14 AS 35/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist keine Leistung „nach diesem Buch“ i.S. von § 11a Abs.1 Nr.1 SGB II und daher nicht generell von der Einkommensberücksichtigung ausgeschlossen.
• Bei rechtlicher Alternativität zwischen Kinderzuschlag und Leistungen nach dem SGB II ist der Kinderzuschlag demjenigen Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit bestimmt ist, nicht notwendigerweise dem tatsächlichen Zahlungseingang.
• Die modifizierte Zuflusstheorie gilt; tatsächlich zugeflossene Beträge sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, eine Rechtsvorschrift ordnet abweichend an (§ 11 Abs.1 SGB II; § 6a BKGG regelt abweichend den maßgeblichen Zuflusszeitpunkt).
• Das Sozialgericht durfte den Kinderzuschlag für August 2015 nicht als im September 2015 einzusetzendes Einkommen anrechnen, weil der Zuschlag dem Monat zuzurechnen ist, für den er die Hilfebedürftigkeit vermeiden sollte.
Entscheidungsgründe
Kinderzuschlag nicht generell von SGB II-Einkommensanrechnung ausgenommen; zeitliche Zurechnung nach Leistungszweck • Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist keine Leistung „nach diesem Buch“ i.S. von § 11a Abs.1 Nr.1 SGB II und daher nicht generell von der Einkommensberücksichtigung ausgeschlossen. • Bei rechtlicher Alternativität zwischen Kinderzuschlag und Leistungen nach dem SGB II ist der Kinderzuschlag demjenigen Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit bestimmt ist, nicht notwendigerweise dem tatsächlichen Zahlungseingang. • Die modifizierte Zuflusstheorie gilt; tatsächlich zugeflossene Beträge sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, eine Rechtsvorschrift ordnet abweichend an (§ 11 Abs.1 SGB II; § 6a BKGG regelt abweichend den maßgeblichen Zuflusszeitpunkt). • Das Sozialgericht durfte den Kinderzuschlag für August 2015 nicht als im September 2015 einzusetzendes Einkommen anrechnen, weil der Zuschlag dem Monat zuzurechnen ist, für den er die Hilfebedürftigkeit vermeiden sollte. Ehepaar mit drei Kindern beantragte Leistungen nach dem SGB II für September 2015. Im August 2015 zahlte die Familienkasse einen Kinderzuschlag von 420 Euro, der am 4.9.2015 auf dem Konto eintraf; für September 2015 wurde Kinderzuschlag abgelehnt. Das Jobcenter berücksichtigte den für August gezahlten Kinderzuschlag als Einkommen und kürzte die für September bewilligten Leistungen; die Kläger klagten auf Auszahlung von weiteren 420 Euro. Das Sozialgericht gab den Klägern statt und stellte fest, der Kinderzuschlag sei nicht als Einkommen für September zu berücksichtigen. Der kommunale Träger legte Sprungrevision ein; das BSG zu entscheiden hat, ob und in welchem Monat der Kinderzuschlag als Einkommen anzurechnen ist. • Anwendbares Recht: Für den streitbefangenen Zeitraum gelten §§ 7 ff., 19 ff. SGB II in der bis zum 24.6.2015 geltenden Fassung. • Zu berücksichtigendes Einkommen bestimmt sich grundsätzlich nach der modifizierten Zuflusstheorie (§ 11 Abs.1 SGB II): Maßgeblich ist der tatsächliche Zufluss, sofern nicht eine Rechtsvorschrift abweichend den Zuflusszeitpunkt bestimmt. • § 11a Abs.1 Nr.1 SGB II schließt grundsätzlich Leistungen „nach diesem Buch“ von der Anrechnung aus; diese Sperrwirkung erstreckt sich nach bisheriger Rechtsprechung auch auf vergleichbare existenzsichernde Systeme wie SGB XII oder AsylbLG, nicht jedoch auf den Kinderzuschlag des § 6a BKGG. • § 6a BKGG begründet keinen dem SGB II gleichgeordneten, umfassenden Existenzsicherungstatbestand; Kinderzuschlag und SGB II stehen in einem Alternativverhältnis (vorrangige Alternativität), sodass sich die Sperrwirkung des § 11a SGB II nicht auf § 6a BKGG erstreckt. • § 6a Abs.1 Nr.4 Satz1 BKGG verlangt, dass der Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermeidet; zusammen mit der Mindesteinkommensgrenze bewirkt dies, dass der Zuschlag für denjenigen Monat als relevant gilt, für den er die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit bezweckt. • Folge: Abweichend vom tatsächlichen Zahlungseingang ist der Kinderzuschlag dem Monat zuzurechnen, für den er bestimmt ist; daher durfte der Kinderzuschlag für August 2015 nicht als im September 2015 einzusetzendes Einkommen berücksichtigt werden. • Verfahrensrechtlich war die Sprungrevision zulässig; die Widerspruchs- und Endbescheide waren zur Entscheidung gestellt und örtliche Zuständigkeitsfragen standen einer Entscheidung nicht entgegen. • Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden und die Kläger gegen die Einkommensanrechnung des Jobcenters geschützt. Die Revision des Jobcenters wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Dresden bleibt bestehen. Die Kläger bekommen die weiteren 420 Euro, weil der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG dem Monat zuzurechnen ist, für den er die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit bewirken soll, und somit nicht als im September 2015 einzusetzendes Einkommen berücksichtigt werden darf. Der Kinderzuschlag ist keine Leistung i.S. von § 11a Abs.1 Nr.1 SGB II, die generell von der Anrechnung ausgenommen wäre, und die modifizierte Zuflusstheorie wird durch § 6a BKGG dahingehend normativ korrigiert. Das Jobcenter hat dem Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.