Beschluss
B 1 KR 18/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a SGG nicht erfüllt.
• Eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; bloße Kritik an der Würdigung reicht nicht.
• Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist eine klar formulierte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage und deren Entscheidungsrelevanz darzulegen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung verworfen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a SGG nicht erfüllt. • Eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; bloße Kritik an der Würdigung reicht nicht. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist eine klar formulierte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage und deren Entscheidungsrelevanz darzulegen. Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse versichert und begehrt Kostenerstattung für eine beidseitige Mammareduktionsplastik in Höhe von 2.900 Euro. Sie hat die Leistung selbst erbracht und verlangt die Kostenübernahme von der Kasse. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht haben ihre Klage zurückgewiesen. Das LSG befand, die Klägerin habe keine Krankheit im Rechtssinne dargelegt, die eine stationäre Mammareduktionsplastik notwendig mache, es lägen keine Funktionsbeeinträchtigung, keine Entstellung und kein hinreichender Grund für eine mittelbare Krankenbehandlung vor. Die Klägerin richtet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim LSG und rügt insbesondere fehlerhafte Beweiswürdigung und unzureichende Feststellungen des Gerichts. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG, weil die Beschwerdebegründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Verfahrensrüge (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG): Die Klägerin beanstandet angebliche Widersprüche zwischen der Urteilsbegründung und den Sachverständigengutachten. Eine rein kritische Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung genügt nicht, da das Gesetz die Rüge der fehlerhaften freien richterlichen Beweiswürdigung grundsätzlich ausschließt. Die Klägerin benennt keine konkret entscheidungserheblichen Umstände oder Beweisanträge, die einen Verfahrensmangel darstellen. • Fehlende Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin das Fehlen von Entscheidungsgründen rügt, legt sie nicht schlüssig dar, dass das LSG die Beweisergebnisse nicht gewürdigt hat; sie fordert lediglich eine andere Würdigung, was die Richtigkeit der Entscheidung und nicht das tatsächliche Fehlen von Gründen betrifft. • Amtsermittlungsrüge (§ 103 SGG): Für die Behauptung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht fehlt die Darstellung eines eindeutig gestellten und erhaltenen Beweisantrags sowie die Konkretisierung der zu klärenden Tatsachen; ein solcher Beweisantrag wird nicht benannt. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG): Die Klägerin formuliert keine allgemein bedeutsame Rechtsfrage. Sie rügt primär die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall und begründet nicht, inwiefern eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung erforderlich wäre. • Kostenentscheidung: Es werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet; dies beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen zur Darlegung von Verfahrensfehlern oder zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 SGG, insbesondere fehlen konkrete Beweisanträge und eine klar formulierte über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage. Die Rügen der Klägerin beschränken sich auf Kritik an der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung im Einzelfall, was die Revision nicht zuzulassen vermag. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.