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Beschluss

B 3 KR 4/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmangel) nicht formgerecht und substantiiert dargetan sind (§ 160, § 160a SGG). • Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bemisst sich das Krankengeld nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres (Einkommensteuerbescheid) und nicht nach dem für die Beitragsbemessung herangezogenen Mindesteinkommen (§ 47 SGB V; § 15 SGB IV). • Die bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Bedenken oder eine Wiederholung bereits entschiedener Vorbringen genügt nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung oder eines Verfahrensmangels. • Die Auferlegung von Gerichtskosten nach § 192 SGG (sogenannte Missbrauchsgebühren) begründet für sich keinen Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig — Krankengeldbemessung nach tatsächlichem Arbeitseinkommen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmangel) nicht formgerecht und substantiiert dargetan sind (§ 160, § 160a SGG). • Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bemisst sich das Krankengeld nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres (Einkommensteuerbescheid) und nicht nach dem für die Beitragsbemessung herangezogenen Mindesteinkommen (§ 47 SGB V; § 15 SGB IV). • Die bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Bedenken oder eine Wiederholung bereits entschiedener Vorbringen genügt nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung oder eines Verfahrensmangels. • Die Auferlegung von Gerichtskosten nach § 192 SGG (sogenannte Missbrauchsgebühren) begründet für sich keinen Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Der Kläger war freiwillig gesetzlich krankenversichert und als hauptberuflich selbstständig tätig. Für 2011 wies sein Einkommensteuerbescheid ein negatives Arbeitseinkommen aus; er bezog bis 10.10.2013 Krankengeld. Die Krankenkasse setzte ab 11.10.2013 die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze fest und lehnte die Zahlung von Krankengeld ab, weil das tatsächliche (steuerlich ermittelte) Arbeitseinkommen negativ war; ein Anspruch nach der Mindesteinkommensgrenze wurde verneint. Das Thüringer Landessozialgericht wies die Klage ab und legte dem Kläger Gerichtskosten auf. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG richtete sich die Beschwerde des Klägers. Er rügte insbesondere grundsätzliche Rechtsfragen zur Anwendung des Mindesteinkommens und behauptete Verfahrensnachteile durch Wegfall seines Anwalts und die Auferlegung von Gebühren. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerde muss die Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs.2 Nr.1 SGG oder Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG) form- und inhaltsgerecht darlegen; bloße Wiederholung bereits entschiedener Fragen genügt nicht (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur fundamentalen Bedeutung: Eine Sache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie über den Einzelfall hinaus Klärungsbedarf für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung begründet; der Beschwerdeführer hat dies nicht substantiiert aufgezeigt. • Zur materiellen Rechtsfrage: Maßgeblich für die Bemessung des Krankengeldes bei hauptberuflich Selbstständigen ist das tatsächliche Arbeitseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres, wie aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich (§ 47 SGB V; § 15 SGB IV). Eine Ausnahme zugunsten der fiktiven Mindesteinkommensgrenze hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt; bisherige höchstrichterliche Entscheidungen geben bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung. • Verfahrensmangel: Der Vortrag des Klägers zum Wegfall anwaltlicher Vertretung und zur Auferlegung von Kosten begründet keinen Verfahrensfehler; es fehlt an substantiierten Tatsachen, die eine Beeinflussung der Entscheidung durch das Gericht plausibel machen (§ 160a Abs.2 SGG). • Kostenentscheidung: Die Auferlegung der Gerichtskosten beruht auf § 192 SGG und rechtfertigt keine gesonderte Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht und substantiiert dargetan sind. Materiell ist festzuhalten, dass das Krankengeld bei hauptberuflich Selbstständigen nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen ist; eine Berechnung nach der für die Beitragsbemessung herangezogenen Mindesteinkommensgrenze ist nicht vorzunehmen, sofern nicht neue, klärungsbedürftige rechtliche Aspekte substantiiert vorgetragen werden. Der Vortrag des Klägers zu Verfahrensmängeln ist nicht ausreichend, um die Zulassung der Revision zu begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.