Urteil
B 4 AS 19/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung von Ansprüchen auf Kosten der Unterkunft und Heizung sind der Bedarf und das zu berücksichtigende Vermögen gegenüberzustellen (§§ 9, 12 SGB II).
• Lebensversicherungen ohne Verwertungsausschluss sind grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen, soweit sie verwertbar sind; die Verwertbarkeit ist prognostisch für den konkreten Bewilligungszeitraum zu prüfen (§ 12 SGB II).
• Die Verwertung einer während des Leistungsbezugs angesparten Lebensversicherung begründet regelmäßig keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 Alt.2 SGB II; Herkunft aus SGB-II-Leistungen führt nicht ohne Weiteres zur Schonung.
• Erst wenn Verwertung unmöglich oder offensichtlich unwirtschaftlich ist, scheidet Anrechnung aus; hierzu sind konkrete Feststellungen zu Verwertungsmöglichkeiten (Kündigung, Verkauf, Beleihung), Zeitrahmen und Verwertungskosten erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von Lebensversicherungen bei KdUH-Ansprüchen nach SGB II • Zur Prüfung von Ansprüchen auf Kosten der Unterkunft und Heizung sind der Bedarf und das zu berücksichtigende Vermögen gegenüberzustellen (§§ 9, 12 SGB II). • Lebensversicherungen ohne Verwertungsausschluss sind grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen, soweit sie verwertbar sind; die Verwertbarkeit ist prognostisch für den konkreten Bewilligungszeitraum zu prüfen (§ 12 SGB II). • Die Verwertung einer während des Leistungsbezugs angesparten Lebensversicherung begründet regelmäßig keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 Alt.2 SGB II; Herkunft aus SGB-II-Leistungen führt nicht ohne Weiteres zur Schonung. • Erst wenn Verwertung unmöglich oder offensichtlich unwirtschaftlich ist, scheidet Anrechnung aus; hierzu sind konkrete Feststellungen zu Verwertungsmöglichkeiten (Kündigung, Verkauf, Beleihung), Zeitrahmen und Verwertungskosten erforderlich. Der Kläger lebte 2009 in zwei Zimmern im Haus seiner Mutter und zahlte nach einem Mietvertrag 162 Euro monatlich (120 Euro Miete, 42 Euro Heizvorauszahlung). Er bezog seit 2005 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Für November 2008 bis April 2009 wurden ihm Leistungen bewilligt; Streitgegenstand sind weitere KdUH-Leistungen für März und April 2009. Zum relevanten Zeitpunkt verfügte der Kläger über Vermögen in Höhe von 18.530,91 Euro, insbesondere eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 16.802,77 Euro ohne Verwertungsausschluss. Der Kläger rügt, die Verwertung der Lebensversicherung sei wegen "vom Munde abgesparten Vermögens" eine besondere Härte (§ 12 Abs.3 Nr.6 Alt.2 SGB II). Das LSG lehnte dies ab; das BSG hat aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. • Verfahrenseröffnung und Streitgegenstand: Der Kläger hat die Leistungsklage auf konkrete Beträge für März und April 2009 beschränkt; die Klage ist kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54, 96 SGG). • Feststellungs- und Beweismangel: Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Bedürftigkeit und zur Verwertbarkeit der Lebensversicherung fehlt (§ 163 SGG). • Vermögensbegriff und Schonvermögen: Nach § 12 SGB II sind verwertbare Vermögensgegenstände mit Verkehrswert zu berücksichtigen; Ausnahmen gelten nur nach § 12 Abs.3 Nr.1–6 SGB II. Ein Verwertungsausschluss, der Schonvermögen begründen könnte, ist hier erst im Juni 2009 vereinbart worden und wirkt nicht rückwirkend. • Prüfung der Verwertbarkeit: Verwertbarkeit ist prognostisch für den Bewilligungszeitraum zu bestimmen; das LSG hat nicht ermittelt, ob und in welchem Zeitraum Kündigung, Verkauf oder Beleihung der Lebensversicherung möglich gewesen wären und mit welchen Erlösen oder Kosten zu rechnen ist (§ 12 Abs.1 SGB II). • Unwirtschaftlichkeit der Verwertung: Nur wenn Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre (Verkaufserlös deutlich unter Substanzwert), käme Schonung in Betracht; dies bedarf konkreter Ermittlungen zum Rückkaufswert, Substanzwert und möglichen Verkaufsaufwendungen. • Beleihung als eigene Verwertungsart: Beleihung führt primär zu Zinskosten; das LSG muss prüfen, ob Beleihung praktisch möglich war und wie sich Zinsaufwand auf Auszahlungsbetrag auswirkt. • Besondere Härte nach § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 Alt.2 SGB II: Diese Auffangregel trifft nur außergewöhnliche, atypische Einzelsachverhalte. Die bloße Herkunft des Vermögens aus während des Leistungsbezugs erzielten Ersparnissen ("vom Munde abgespart") begründet keine besondere Härte; gesetzliche Regelungen und Zweck des Regelbedarfs sprechen gegen eine unbegrenzte Schonung angesparter Mittel. • Gesetzeszweck und Systematik: Freibeträge des § 12 SGB II korrespondieren mit dem pauschalierten Regelbedarf (§ 20 SGB II); Ermöglichung von Rücklagen ist begrenzt, eine unbegrenzte Freistellung angesparter SGB-II-Leistungen widerspräche dem System und dem Interesse der Allgemeinheit. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat konnte nicht abschließend feststellen, ob dem Kläger für März und April 2009 weitere KdUH-Leistungen zustehen, weil wesentliche tatsächliche Feststellungen fehlten. Insbesondere muss das LSG nachholen, ob die kapitalbildende Lebensversicherung zum relevanten Zeitpunkt verwertbar war (Kündigung, Verkauf, Beleihung), in welchem Zeitrahmen eine Verwertung möglich gewesen wäre und ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre; erst danach ist zu prüfen, ob Vermögen anzurechnen ist und in welcher Höhe. Zur Voraussetzung einer Schonung wegen besonderer Härte hat der Senat klargestellt, dass das bloße Ansparen aus SGB-II-Leistungen regelmäßig keine besondere Härte begründet; nur außergewöhnliche Umstände könnten einen Abweichungsgrund liefern. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.