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Urteil

B 6 KA 38/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlegung bereits genehmigter Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ derselben Trägerschaft ist nach § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV möglich, jedoch nur als Übertragung von Anstellungsgenehmigungen zwischen bestehenden MVZ, nicht als Mittel zur Gründung eines neuen zulassungsfähigen MVZ. • Ein neues MVZ kann nicht allein dadurch entstehen, dass Anstellungsgenehmigungen aus anderen MVZ an einen neuen Standort verlegt werden; für einen zusätzlichen Zulassungstatbestand fehlt eine gesetzliche Grundlage in § 95 SGB V. • § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V begründet keinen Anspruch auf Zulassung eines neu zu gründenden MVZ durch bloße Übertragung von Anstellungsgenehmigungen; diese Vorschrift regelt den Statuswechsel von Vertragsarzt zu angestelltem Arzt in einem bereits bestehenden MVZ. • Die Beiladung angestellter oder anzustellender Ärzte in Zulassungsstreitigkeiten eines MVZ ist regelmäßig nicht notwendig, eine einfache Beiladung kann jedoch sachgerecht sein, um deren Belange zu wahren. • Die Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) kann keine neuen Zulassungstatbestände für MVZ schaffen; entscheidende Zulassungsregeln müssen im Gesetz (§ 95 SGB V) geregelt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung eines neuen MVZ durch Verlegung von Anstellungsgenehmigungen • Die Verlegung bereits genehmigter Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ derselben Trägerschaft ist nach § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV möglich, jedoch nur als Übertragung von Anstellungsgenehmigungen zwischen bestehenden MVZ, nicht als Mittel zur Gründung eines neuen zulassungsfähigen MVZ. • Ein neues MVZ kann nicht allein dadurch entstehen, dass Anstellungsgenehmigungen aus anderen MVZ an einen neuen Standort verlegt werden; für einen zusätzlichen Zulassungstatbestand fehlt eine gesetzliche Grundlage in § 95 SGB V. • § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V begründet keinen Anspruch auf Zulassung eines neu zu gründenden MVZ durch bloße Übertragung von Anstellungsgenehmigungen; diese Vorschrift regelt den Statuswechsel von Vertragsarzt zu angestelltem Arzt in einem bereits bestehenden MVZ. • Die Beiladung angestellter oder anzustellender Ärzte in Zulassungsstreitigkeiten eines MVZ ist regelmäßig nicht notwendig, eine einfache Beiladung kann jedoch sachgerecht sein, um deren Belange zu wahren. • Die Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) kann keine neuen Zulassungstatbestände für MVZ schaffen; entscheidende Zulassungsregeln müssen im Gesetz (§ 95 SGB V) geregelt sein. Die Klägerin betreibt mehrere MVZ als GmbH und beantragte die Zulassung eines neuen MVZ am Standort Ha. sowie die Verlegung von 15 genehmigten Anstellungen aus anderen MVZ der Betreibergesellschaft an diesen Standort. Im Verfahren blieben nur die Klagen gegen die Versagung der Zulassung und gegen die Ablehnung der Anstellungsgenehmigungen für zwei Leistungserbringerinnen (ärztliche Leiterin Dr. B. und Dipl.-Psych. N.) weitergeführt; übrige Anträge wurden ruhend gestellt. Der Zulassungsausschuss verweigerte die Zulassung mit der Begründung, ein neues MVZ könne nicht durch Verlegung von Anstellungsgenehmigungen begründet werden. Auch der Berufungsausschuss und das Sozialgericht Hamburg wiesen die Klagen ab. Die Klägerin rügte Verletzung von § 95 Abs.1 Satz 2 SGB V und § 24 Abs.7 Ärzte-ZV und machte geltend, die Verlegung sei bedarfsneutral und schaffe keinen ungerechtfertigten Privilegierungstatbestand. • Zulässigkeit und Prozessbeteiligte: Angestellte oder anzustellende Ärzte sind in Verfahren über die Zulassung eines MVZ grundsätzlich nicht notwendige Parteien; einfache Beiladung kann sachgerecht sein (§ 75 SGG). • Rechtsgrundlage des Zulassungsanspruchs: § 95 Abs.2 Satz 5 SGB V setzt ein bereits bestehendes MVZ voraus; ein MVZ kann nicht allein durch die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen gegründet werden (§ 95 Abs.1, Abs.1a SGB V). • § 103 Abs.4a Satz 1 SGB V regelt den Statuswechsel von zugelassenen Vertragsärzten zu angestellten Ärzten in einem bereits bestehenden MVZ und begründet keinen Anspruch auf Schaffung eines neuen Zulassungsstatus durch Übertragung von Anstellungsgenehmigungen. • Auslegung von § 24 Abs.7 Satz 2 Ärzte-ZV: Die Vorschrift ermöglicht die Übertragung von Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ derselben Trägerschaft, nicht aber die Schaffung eines neuen Zulassungstatbestands; die Gesetzesbegründung beschränkt die Regelung auf die Verlagerung zwischen bereits bestehenden MVZ. • Rechtsverordnungsrang der Ärzte-ZV: Die Verordnung kann keine zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für MVZ schaffen, die gesetzlich in § 95 SGB V geregelt sein müssten; verordnungsrechtliche Erweiterungen wären verfassungs- und gesetzesrechtlich nicht gedeckt. • Folge: Weil die beabsichtigte Vorgehensweise der Klägerin keinen gesetzlichen Gründungs- oder Zulassungstatbestand begründet, war die Versagung der Zulassung und die Ablehnung der Verlegungsanträge für die beiden Leistungserbringerinnen rechtlich begründet. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein neuer Zulassungsstatus für ein MVZ kann nicht dadurch geschaffen werden, dass Anstellungsgenehmigungen aus anderen MVZ der selben Trägerschaft an einen neuen Standort verlegt werden. § 24 Abs.7 Satz 2 Ärzte-ZV erlaubt zwar die Übertragung von Anstellungsgenehmigungen zwischen bestehenden MVZ derselben Trägerschaft, bezieht sich aber nicht auf die Gründung eines bislang nicht zugelassenen MVZ. Ebenso lässt § 103 Abs.4a Satz 1 SGB V keinen analogen Rückschluss zu, weil er den Statuswechsel von Vertragsarzt zu angestelltem Arzt in einem bereits bestehenden MVZ regelt. Folglich war die Versagung der Zulassung und die Ablehnung der Verlegung der Anstellungen der beiden Leistungserbringerinnen rechtsmäßig. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.