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Urteil

B 6 KA 27/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umwandlung genehmigter Arztanstellungen eines MVZ in Zulassungen setzt einen Antrag des anstellenden MVZ voraus und ist nur möglich, solange das MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. • Endet die Zulassung des MVZ durch dessen vollständige und dauerhafte Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit (vertragarztrechtliche "Auflösung"), erlöschen kraft Gesetzes die dem MVZ zugeordneten Anstellungsgenehmigungen; danach ist eine Umwandlung nicht mehr möglich. • Genehmigte Anstellungsgenehmigungen und die MVZ‑Zulassung sind höchstpersönliche, nicht der Insolvenzmasse zugehörige Rechtspositionen; der Insolvenzverwalter ist daher nicht antragsbefugt, die Umwandlung zu beantragen. • Verfassungsrechtliche Berufsfreiheitsrechte der angestellten Ärzte stehen dem Sachentscheidungsbefund nicht entgegen; etwaige Schutzinteressen der angestellten Ärzte sind vorwiegend durch vertragliche Regelungen beim Eintritt in das MVZ zu sichern.
Entscheidungsgründe
Umwandlung von MVZ‑Arztstellen in Zulassungen nach Auflösung des MVZ ausgeschlossen • Die Umwandlung genehmigter Arztanstellungen eines MVZ in Zulassungen setzt einen Antrag des anstellenden MVZ voraus und ist nur möglich, solange das MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. • Endet die Zulassung des MVZ durch dessen vollständige und dauerhafte Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit (vertragarztrechtliche "Auflösung"), erlöschen kraft Gesetzes die dem MVZ zugeordneten Anstellungsgenehmigungen; danach ist eine Umwandlung nicht mehr möglich. • Genehmigte Anstellungsgenehmigungen und die MVZ‑Zulassung sind höchstpersönliche, nicht der Insolvenzmasse zugehörige Rechtspositionen; der Insolvenzverwalter ist daher nicht antragsbefugt, die Umwandlung zu beantragen. • Verfassungsrechtliche Berufsfreiheitsrechte der angestellten Ärzte stehen dem Sachentscheidungsbefund nicht entgegen; etwaige Schutzinteressen der angestellten Ärzte sind vorwiegend durch vertragliche Regelungen beim Eintritt in das MVZ zu sichern. Ein MVZ wurde 2008 zugelassen und später umbenannt. Wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzog der Zulassungsausschuss dem MVZ 2009 die Zulassung; gerichtliche Verfahren und Verfassungsbeschwerden führten zu Verzögerungen. Das MVZ stellte die Tätigkeit endgültig zum 30.6.2012 ein, Arbeitsverhältnisse wurden gekündigt und Räume zurückgegeben; Insolvenz der Betreibergesellschaft wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter beantragte im August 2012 die Umwandlung genehmigter Anstellungsgenehmigungen zugunsten mehrerer zuvor angestellter Ärzte in personengebundene Zulassungen; der Zulassungsausschuss und später das LSG hielten den Antrag für unzulässig bzw. unbegründet. Der Insolvenzverwalter rügte insbesondere, dass die Zulassung nicht bereits mit Einstellung der Tätigkeit geendet habe und er als Insolvenzverwalter die Umwandlungsrechte verwerten dürfe. Das BSG hat über die Revision des Insolvenzverwalters zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist § 95 Abs. 9b SGB V (i.V.m. § 103 Abs. 4a SGB V, § 32b Abs. 5 Ärzte‑ZV): Umwandlung setzt Antrag des anstellenden Vertragsarztes bzw. des MVZ voraus und ist an die bestehende Zulassung des MVZ gebunden. • Das MVZ war durch vollständige und dauerhafte Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 30.6.2012 vertragsarztrechtlich "aufgelöst"; damit endete die Zulassung kraft Gesetzes und die dem MVZ zugeordneten Anstellungsgenehmigungen erledigten sich (§ 39 Abs. 2 SGB X). Ein Umwandlungsantrag vom 30.8.2012 war damit gegenstandslos. • Die gesetzliche Systematik zeigt, dass Umwandlung und Nachbesetzung der Fortführung der vertragsärztlichen Versorgung dienen; ohne Praxissubstrat fehlt die innere Rechtfertigung für Umwandlung oder Nachbesetzung, insbesondere um Überversorgung zu vermindern. • Die im Gesetz erwähnte "wirtschaftliche Verwertung" genehmigter Arztstellen bezweckt Flexibilisierung der Versorgungsfortführung, nicht die Verwertung durch Insolvenzverwalter nach Auflösung des MVZ. • Zulassung und Anstellungsgenehmigungen sind höchstpersönliche öffentlich‑rechtliche Rechtspositionen, nicht der Insolvenzmasse zugehörig; daher erlangt der Insolvenzverwalter nicht die Befugnis, die Umwandlung zu beantragen (§ 80 InsO i.V.m. §§ 35,36 InsO). • Verfassungsrechtliche Einwände (Art. 12, Art. 14 GG) stehen dem Ergebnis nicht entgegen: Weder ist dem Insolvenzverwalter ein entsprechender Grundrechtsschutz zuzubilligen, noch sind die erwarteten Berufsschutzinteressen der angestellten Ärzte hier vorrangig und können vornehmlich durch vertragliche Vereinbarungen beim Einstieg ins MVZ gesichert werden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten der Revision. Die Revision des Insolvenzverwalters wurde zurückgewiesen. Das BSG bestätigt, dass die Umwandlung genehmigter Anstellungen in Zulassungen nur vom anstellenden MVZ bzw. anstellenden Vertragsarzt und nur solange die Zulassung besteht, beantragt werden kann. Da die Zulassung des MVZ durch dessen vollständige und dauerhafte Betriebseinstellung zum 30.6.2012 beendet war, waren die Anstellungsgenehmigungen zu diesem Zeitpunkt erledigt und der Umwandlungsantrag vom 30.8.2012 ins Leere laufend. Ferner fallen Zulassung und die damit verknüpften Anstellungsgenehmigungen nicht in die Insolvenzmasse; der Insolvenzverwalter war daher nicht antragsberechtigt, eine Umwandlung zu verlangen. Die Entscheidung ist insoweit verfassungskonform; etwaige Ansprüche der ehemals angestellten Ärzte sind primär durch vertragliche Vereinbarungen beim Eintritt in das MVZ zu sichern.