Beschluss
B 13 SF 8/17 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen den Ansatz eines auf die Bundeskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwalts ist in Verfahren mit dem Kostenregime der §§183 ff. SGG als Erinnerung nach §189 Abs.2 S.2 SGG statthaft.
• Bei Geltendmachung eines nach §59 RVG übergegangenen Anspruchs richtet sich das Verfahren nach den für die Hauptsache anzuwendenden kostenrechtlichen Sondervorschriften, nicht nach §66 GKG.
• Die vom Staatskasse gezahlten Gebühren und Auslagen sind auf ihre Billigkeit zu prüfen; eine vom Rechtsanwalt gewählte Rahmengebühr ist nur bei Überschreitung der Toleranzgrenze von 20% näher zu prüfen.
• Ist die Bestellung eines Terminsvertreters sachdienlich und vom Gericht genehmigt, können dessen Vergütung und Auslagen erstattungsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Zulässigkeit der Erinnerung gegen auf die Bundeskasse übergegangene Anwaltsvergütung • Die Erinnerung gegen den Ansatz eines auf die Bundeskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwalts ist in Verfahren mit dem Kostenregime der §§183 ff. SGG als Erinnerung nach §189 Abs.2 S.2 SGG statthaft. • Bei Geltendmachung eines nach §59 RVG übergegangenen Anspruchs richtet sich das Verfahren nach den für die Hauptsache anzuwendenden kostenrechtlichen Sondervorschriften, nicht nach §66 GKG. • Die vom Staatskasse gezahlten Gebühren und Auslagen sind auf ihre Billigkeit zu prüfen; eine vom Rechtsanwalt gewählte Rahmengebühr ist nur bei Überschreitung der Toleranzgrenze von 20% näher zu prüfen. • Ist die Bestellung eines Terminsvertreters sachdienlich und vom Gericht genehmigt, können dessen Vergütung und Auslagen erstattungsfähig sein. Der Beklagte war in einem Revisionsverfahren unterlegen; dem obsiegenden Kläger war Prozesskostenhilfe gewährt und zwei Rechtsanwälten (Hauptbevollmächtigter und Terminsvertreterin) beigeordnet worden. Die Bundeskasse zahlte Vorschuss und nach Festsetzungen Vergütungen an die beigeordneten Anwälte. Die Urkundsbeamtin des BSG machte gemäß §59 RVG den Übergang von 227,79 Euro gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte widersprach und erhob Erinnerung; er beanstandete insbesondere die Höhe der angesetzten Gebühren und war der Ansicht, die Ersatzpflicht dürfe nicht die Kosten eines Terminsvertreters übersteigen. Das BSG prüfte Zuständigkeit, Zulässigkeit und Billigkeit der festgesetzten Beträge. • Zuständigkeit: Nach Neufassung des §59 Abs.2 RVG ist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Rechtsbehelfe das für die Hauptsache maßgebliche Kostenrecht entsprechend anzuwenden; in Verfahren unter dem Kostenregime der §§183 ff. SGG gilt daher §189 SGG, nicht §66 GKG. • Verfahrensrechtlich ist die Erinnerung nach §189 Abs.2 S.2 SGG statthaft; wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Jahresfrist des §66 Abs.2 SGG, die hier eingehalten wurde. • Prüfung der Gebühren: Die aus der Bundeskasse gezahlten Vergütungen sind zu überprüfen. Rahmengebühren bestimmt der Anwalt nach §14 RVG; eine gerichtliche Überprüfung ist erforderlich, wenn die angesetzte Gebühr die Mittelgebühr um mehr als 20% übersteigt. • Sachliche Billigkeit: Die vom Anwalt angesetzte Verfahrensgebühr von 600 Euro (anstatt Mittelgebühr 480 Euro) übersteigt diese um 25%, doch rechtfertigen Gesamtumstände (Bedeutung der Angelegenheit, Schwierigkeit der Rechtsfrage, einkommensschwacher Mandant) die Erhöhung. • Terminsvertreter: Sachdienlichkeit der Bestellung der Terminsvertreterin ist gegeben, da das BSG ihre Beiordnung genehmigt hatte; daher sind ihre Vergütung und Auslagen erstattungsfähig. • Verfristung: Ein gesonderter, früherer Kostenansatz (Vorschuss) war hinsichtlich Erinnerung verfristet, sodass ein Widerspruch dagegen unzulässig war. Die Erinnerungen des Beklagten gegen die Kostenansätze vom 9.4.2015 und 7.10.2016 werden verworfen bzw. zurückgewiesen. Das BSG bestätigt den Ansatz von insgesamt 227,79 Euro aus übergegangenem Recht (142,80 Euro an den Hauptbevollmächtigten, 84,99 Euro an die Terminsvertreterin) als gerechtfertigt und sachdienlich; die einwendenden Berechnungskonstellationen des Beklagten führen nicht zur Unbilligkeit der Festsetzungen. Ein Antrag auf förmliche Festsetzung der außergerichtlichen Kosten ist im Verfahren nach §189 Abs.2 S.2 SGG nicht zu erledigen. Die Entscheidung ist endgültig; Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.