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Urteil

B 3 KS 3/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann im Sinne des § 24 Abs.1 S.2 KSVG Unternehmer sein, wenn sie im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben nachhaltig Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreibt. • Die Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden, öffentlich zugänglichen Ärzteblattes stellt grundsätzlich Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen dar und kann eine Künstlersozialabgabe auslösen. • Zahlungen an nebenberuflich tätige Redaktionsmitglieder sind dann als Entgelt i.S. des § 25 KSVG zu werten, wenn sie nicht durchgehend steuerfrei sind; steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind privilegiert nach § 25 Abs.2 S.2 KSVG. • Die Abgabepflicht darf dem Grunde nach in einem Erfassungsbescheid nach einem anderen Tatbestandsmerkmal des § 24 KSVG festgestellt werden als im Bescheid genannt, sofern der zugrundeliegende Lebenssachverhalt unverändert bleibt und keine Wesensänderung des Verwaltungsakts vorliegt.
Entscheidungsgründe
Abgabepflicht der Landesärztekammer wegen Herausgabe eines Ärzteblattes (§ 24, § 25 KSVG) • Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann im Sinne des § 24 Abs.1 S.2 KSVG Unternehmer sein, wenn sie im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben nachhaltig Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreibt. • Die Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden, öffentlich zugänglichen Ärzteblattes stellt grundsätzlich Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen dar und kann eine Künstlersozialabgabe auslösen. • Zahlungen an nebenberuflich tätige Redaktionsmitglieder sind dann als Entgelt i.S. des § 25 KSVG zu werten, wenn sie nicht durchgehend steuerfrei sind; steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind privilegiert nach § 25 Abs.2 S.2 KSVG. • Die Abgabepflicht darf dem Grunde nach in einem Erfassungsbescheid nach einem anderen Tatbestandsmerkmal des § 24 KSVG festgestellt werden als im Bescheid genannt, sofern der zugrundeliegende Lebenssachverhalt unverändert bleibt und keine Wesensänderung des Verwaltungsakts vorliegt. Die Klägerin, eine Landesärztekammer, gibt monatlich ein öffentlich zugängliches Ärzteblatt heraus. Redaktionell wirken sechs ehrenamtliche Ärzte, die Beiträge auswählen und gelegentlich selbst verfassen; Abonnementverwaltung und Anzeigenleitung erfolgen durch einen externen Verlag. Die Künstlersozialkasse (KSK) stellte durch Erfassungsbescheid vom 30.11.2005 die Abgabepflicht wegen Betreibens eines Verlags bzw. Öffentlichkeitsarbeit nach § 24 KSVG seit Januar 2001 fest. Die Klägerin beantragte die Rücknahme und behauptete, es liege keine Auftragserteilung an selbstständige Publizisten vor und gezahlte Aufwandsentschädigungen seien nicht als Entgelt anzusehen. Das Sozialgericht hob den Erfassungsbescheid auf; das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und verneinte die Klage. Die Klägerin rügt in der Revision die Anwendung der einschlägigen KSVG-Vorschriften. • Die Revision ist unbegründet; der Erfassungsbescheid vom 30.11.2005 war rechtmäßig und durfte nicht zurückgenommen werden (§ 44 SGB X i.V.m. § 36a KSVG). • Der im Bescheid genannte VerlagsTatbestand (§ 24 Abs.1 S.1 Nr.1 KSVG) war zwar nicht erfüllt, doch stellt dies nur eine fehlerhafte Begründung dar; maßgeblich ist der Verfügungssatz und der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (Herausgabe des Ärzteblattes). • Die Klägerin betreibt trotz öffentlich-rechtlicher Einbindung ein Unternehmen i.S. des § 24 Abs.1 S.2 KSVG, weil die Herausgabe des Ärzteblattes nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen darstellt und aus Mitgliedsbeiträgen finanziert wird. Der weite Öffentlichkeitsarbeitsbegriff umfasst die Herausgabe einer öffentlich zugänglichen Zeitschrift. • Die Redaktionsmitglieder sind als selbstständige Publizisten i.S. des § 2 S.2 KSVG anzusehen: ihre publizistische Tätigkeit erfolgt regelmäßig und nachhaltig nebenberuflich und erfüllt das Merkmal der Selbstständigkeit; eine abhängige Beschäftigung ist nicht ersichtlich. • Zahlungen an die Redaktionsmitglieder sind grundsätzlich als entgeltliche Auftragsvergütungen i.S. des § 25 KSVG zu qualifizieren. Ausnahmen nach § 25 Abs.2 S.2 KSVG greifen hier nicht, weil die Voraussetzungen für steuerfreie Aufwandsentschädigungen bzw. die Regelungen des § 3 Nr.26 EStG nicht erfüllt sind; konkrete Anhaltspunkte für Steuerfreiheit wurden nicht vorgetragen. • Die Klägerin erteilte den Redaktionsmitgliedern aufgrund der dauerhaften Zusammenarbeit "nicht nur gelegentlich" Aufträge i.S. des § 24 Abs.1 S.2 KSVG; damit liegt eine arbeitgeberähnliche Position vor, und alle im Zusammenhang mit der Herausgabe gezahlten Entgelte sind nach § 25 Abs.1 S.1 KSVG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. • Die Feststellung gilt für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2001 auch nach der früheren Fassung des § 24 KSVG, da die Voraussetzungen der alten Regelung erfüllt sind. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landessozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist dem Grunde nach seit Januar 2001 zur Zahlung der Künstlersozialabgabe heranziehbar wegen der Herausgabe des Ärzteblattes als nachhaltiger Öffentlichkeitsarbeit ihres Unternehmens. Zahlungen an die Redaktionsmitglieder sind mangels Nachweises durchgehender Steuerfreiheit als Entgelt nach § 25 KSVG zu werten, und die Pflicht zur Abgabe umfasst alle im Zusammenhang mit der Herausgabe gezahlten Entgelte. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wird auf 2734,98 Euro festgesetzt.