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Urteil

B 3 KS 2/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der jährlich eine politische Demonstration mit flankierendem künstlerischem Abendprogramm veranstaltet, ist nicht ohne weiteres als kunstverwertendes Unternehmen i.S. des KSVG abgabepflichtig. • Der Katalogtatbestand des § 24 Abs.1 S.1 Nr.7 KSVG (Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für Dritte) ist auf Unternehmen zu beschränken, deren wesentlicher Zweck die nachhaltige, nicht nur gelegentliche Nutzung künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist. • Zur Begründung der Abgabepflicht nach § 24 KSVG ist auf die tatsächliche Prägung des Unternehmenszwecks abzustellen; bloße oder gelegentliche Inanspruchnahme von Künstlern bei einer einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung genügt nicht. • Die Abgabepflicht nach § 24 Abs.2 KSVG (Generalklausel) greift nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr mit Nutzung künstlerischer Leistungen stattfinden; die Anzahl der Veranstaltungen, nicht die Einzelaufträge, ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Künstlersozialabgabe für einmal jährlichen CSD mit flankierendem Abendprogramm • Ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der jährlich eine politische Demonstration mit flankierendem künstlerischem Abendprogramm veranstaltet, ist nicht ohne weiteres als kunstverwertendes Unternehmen i.S. des KSVG abgabepflichtig. • Der Katalogtatbestand des § 24 Abs.1 S.1 Nr.7 KSVG (Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für Dritte) ist auf Unternehmen zu beschränken, deren wesentlicher Zweck die nachhaltige, nicht nur gelegentliche Nutzung künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist. • Zur Begründung der Abgabepflicht nach § 24 KSVG ist auf die tatsächliche Prägung des Unternehmenszwecks abzustellen; bloße oder gelegentliche Inanspruchnahme von Künstlern bei einer einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung genügt nicht. • Die Abgabepflicht nach § 24 Abs.2 KSVG (Generalklausel) greift nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr mit Nutzung künstlerischer Leistungen stattfinden; die Anzahl der Veranstaltungen, nicht die Einzelaufträge, ist maßgeblich. Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der einmal jährlich den CSD in B. veranstaltet, bestehend aus Parade und einer Abschlusskundgebung mit Abendprogramm, in dem vereinzelt bezahlte K. auftreten. Die D. R. V. Bund stellte nach Prüfung für den Zeitraum 2002–2006 Abgabepflicht nach dem KSVG fest und erhob Künstlersozialabgabe (763,34 Euro). Sozialgericht und Landessozialgericht hob den Bescheid auf; die Rentenversicherung legte Revision ein mit dem Vorwurf, der Verein betreibe Öffentlichkeitsarbeit i.S. von § 24 Abs.1 S.1 Nr.7 KSVG. Streitpunkt ist, ob der Verein ein zur KSA verpflichtetes kunstverwertendes Unternehmen betreibt oder die künstlerischen Beiträge nur gelegentlich nutzt. • Zuständigkeit: Die Rentenversicherung war berechtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung Erfassungs- und Abgabebescheide zu erlassen (§ 28p Abs.1a SGB IV i.V.m. § 35 KSVG). • Substanziell: Maßgeblich ist, ob der Verein ein kunstverwertendes Unternehmen nach § 24 KSVG betreibt; hierfür kommt der wesentliche Unternehmenszweck und die "Professionalität" (nachhaltige, nicht nur gelegentliche Nutzung künstlerischer/ publizistischer Leistungen) in Betracht. • § 24 Abs.1 S.1 Nr.3 KSVG (Aufführung/Darbietung) greift nicht, weil der Vereinszweck satzungsmäßig auf Abbau von Vorurteilen und Unterstützung sexueller Minderheiten gerichtet ist; künstlerische Beiträge sind nur flankierend. • § 24 Abs.1 S.1 Nr.7 KSVG (Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für Dritte) ist teleologisch und verfassungskonform eng auszulegen: Erfasst werden typischerweise nachhaltige professionell orientierte Werbe-/PR-Unternehmen (z.B. Werbeagenturen), nicht Vereine mit einmal jährlicher Demonstration. • Verfassungs- und rechtsstaatliche Anforderungen (Art.3 GG; Bestimmtheits- und Vorhersehbarkeitsgrundsätze) gebieten die Einschränkung des Nr.7-Tatbestands auf nachhaltige, prägenden Unternehmenszwecke. • § 24 Abs.2 KSVG (Generalklausel): Abgabepflicht tritt nur bei mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr ein; der CSD gilt als eine einheitliche, einmal jährliche Veranstaltung und überschreitet die Schwelle nicht. • Fazit: Die Nutzung künstlerischer Leistungen durch den Kläger ist nur gelegentlich und steht im Zusammenhang mit der Ausübung versammlungs- und meinungsfreiheitsbezogener Zwecke; daher fehlt die erforderliche Nachhaltigkeit und Professionalität einer kunstverwertenden Unternehmung. Die Revision der D. R. V. Bund wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Abgabepflicht nach dem KSVG verneint und den Erfassungs- und Abgabebescheid aufgehoben. Der Kläger ist kein typisches kunstverwertendes Unternehmen und betreibt keine nachhaltige Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte i.S. des § 24 Abs.1 S.1 Nr.7 KSVG; die jährliche Veranstaltung ist als einmalige Einheit zu bewerten und überschreitet weder die Schwelle der Generalklausel (§ 24 Abs.2 KSVG) noch die Anforderungen an eine professionelle Kunstvermarktung. Damit entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe für den streitigen Zeitraum. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 763,34 Euro festgesetzt.