Beschluss
B 9 V 29/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt wird (vgl. § 160a Abs.2 S.3 SGG).
• Ein Willkürvorwurf erfordert die hinreichende Darlegung, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht; bloße Rügen fehlerhafter Beweiswürdigung genügen nicht.
• Die tatrichterliche Beweiswürdigung steht im Kernbereich des Gerichts und ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht überprüfbar (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen ungenügender Substantiierung eines Willkürvorwurfs abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt wird (vgl. § 160a Abs.2 S.3 SGG). • Ein Willkürvorwurf erfordert die hinreichende Darlegung, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht; bloße Rügen fehlerhafter Beweiswürdigung genügen nicht. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung steht im Kernbereich des Gerichts und ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht überprüfbar (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Der Kläger beantragte die Anerkennung eines Grads der Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen einer 2008 erlittenen Körperverletzung und begehrte Beschädigtenversorgung. Der Beklagte erkannte eine Knochennarbe am linken ersten Finger und vorübergehende Schmerzen bis sechs Monate aner, lehnte jedoch die als Folge geltend gemachten psychischen Störungen ab. Klage und Berufung blieben nach medizinischer Beweisaufnahme erfolglos; das Landessozialgericht sah keine PTBS oder sonstige psychische Erkrankung in GdS-relevantem Ausmaß. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte willkürliche Beweiswürdigung des LSG, insbesondere die Berücksichtigung bestimmter tatsächlicher Umstände zur Entkräftung eines Gutachtens. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den behaupteten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt; es fehlen konkrete Tatsachen und eine ausreichende Darstellung, wie diese den Entscheidungserlass des LSG hätten beeinflussen können (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Zum Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots führt das BSG aus, dass Willkür nur vorliegt, wenn Rechtsanwendung und Verfahren unter keinem rechtlich vertretbaren Aspekt mehr erklärbar sind; pauschale Behauptungen der Willkür genügen nicht. • Das LSG hatte verschiedene Sachverständigengutachten mit unterschiedlichen Einschätzungen zu prüfen; die Abwägung widersprüchlicher Beweisergebnisse zählt zum Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Das Berufungsgericht hat die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der Angaben des Klägers geprüft und begründet, warum das auf seinen Antrag eingeholte Gutachten unkritisch dessen Darstellung übernommen habe; die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, dass diesen Schluss kein denkbarer rechtlicher Gesichtspunkt entzogen wäre. • Ungenauigkeiten oder missverständliche Formulierungen in den Urteilsgründen begründen keinen Willkürvorwurf; die Beschwerde hat keine Anhaltspunkte dafür substantiiert vorgetragen, dass das LSG bewusst falsche Tatsachen angenommen habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das Gericht begründet dies damit, dass der Kläger den behaupteten Verfahrensmangel und den Willkürvorwurf nicht substantiiert dargelegt hat; es fehlen konkrete Tatsachen und nachvollziehbare Darlegungen, wie diese den Spruch des LSG beeinflusst haben könnten. Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt damit unangefochten, weil widersprüchliche Sachverständigengutachten und die Prüfung der Sachverhaltskonsistenz in den weiten Ermessensbereich des Berufungsgerichts fallen. Mangels hinreichender Substantiierung kann die Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision führen; die Kostenentscheidung des Senats lautet, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten haben.