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Beschluss

B 1 KR 3/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Begründung einer zugelassenen Revision, die keine Verfahrensmängel rügt, muss nicht die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder eigenständige Tatsachenbezeichnungen enthalten. • Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Revisionsbegründung ist, dass sie in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Gründe darlegt, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen. • Die Form- und Inhaltserfordernisse des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG sind vorrangig als subjektive Beschwerdarstellung und dienen der Klarstellung von Art, Umfang und Ziel des Revisionsangriffs, nicht der Verlagerung der Begründetheitsprüfung in die Zulässigkeitsprüfung. • Bei grundsätzlicher Bedeutung prozessualer Fragen kann ein Senat des BSG diese dem Großen Senat nach § 41 Abs. 4 SGG vorlegen, auch ohne vorheriges Divergenzanfrageverfahren, wenn andernfalls die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und effektiver Rechtsschutz gefährdet wären.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Nichtverfahrensrügen (Auslegung § 164 Abs.2 S.3 SGG) • Die Begründung einer zugelassenen Revision, die keine Verfahrensmängel rügt, muss nicht die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder eigenständige Tatsachenbezeichnungen enthalten. • Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Revisionsbegründung ist, dass sie in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Gründe darlegt, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen. • Die Form- und Inhaltserfordernisse des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG sind vorrangig als subjektive Beschwerdarstellung und dienen der Klarstellung von Art, Umfang und Ziel des Revisionsangriffs, nicht der Verlagerung der Begründetheitsprüfung in die Zulässigkeitsprüfung. • Bei grundsätzlicher Bedeutung prozessualer Fragen kann ein Senat des BSG diese dem Großen Senat nach § 41 Abs. 4 SGG vorlegen, auch ohne vorheriges Divergenzanfrageverfahren, wenn andernfalls die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und effektiver Rechtsschutz gefährdet wären. Der Kläger, bei der Beklagten krankenversichert und an Colonkarzinom leidend, beantragte im Mai 2014 die Kostenübernahme einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen. Die Beklagte ließ ein MDK-Gutachten einholen und lehnte die Bewilligung im Juni 2014 ab; Widerspruch blieb erfolglos. SG und LSG wiesen die Klage und Berufung ab; das LSG hielt die Behandlung für eine neue, nicht GBA-empfohlene Methode und bejahte die rechtzeitige Ablehnung innerhalb der Fünf-Wochen-Frist nach § 13 Abs. 3a SGB V. Der Kläger legte Revision ein und rügte eine Verletzung von § 13 Abs. 3a S.6 SGB V. Die Beklagte beanstandete die Zulässigkeit der Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S.3 SGG mit der Auffassung, diese enthalte nicht die erforderlichen Angaben zum festgestellten Sachverhalt. Der 1. Senat des BSG hielt die aufgeworfenen Auslegungsfragen für grundsätzlicher Bedeutung und legte sie dem Großen Senat vor; er beabsichtigte, über die Revision in der Sache zu entscheiden. • Zulässigkeit der GrS-Vorlage: Die Fragen betreffen prozessuales Querschnittsrecht und haben erhöhte grundsätzliche Bedeutung; eine unmittelbare Vorlage an den Großen Senat ist erforderlich, um Rechtsfortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern (§ 41 Abs.4 SGG). • Wortlaut und Systematik von § 164 Abs.2 S.3 SGG: Der Gesetzestext unterscheidet zwischen Revisionsrügen, die Verfahrensmängel betreffen (hier sind Tatsachen zu bezeichnen), und anderen Rügen. Für letztere nennt der Wortlaut keine Pflicht, die vorinstanzlichen Feststellungen oder zusätzliche Tatsachen zu wiederholen. • Regelungszweck: Die Revisionsbegründung soll frühzeitig Art, Umfang und Ziel des Revisionsangriffs sowie die subjektive Beschwer darstellen; sie dient der Verfahrenskonzentration und Prozessökonomie und darf nicht die Begründetheitsprüfung in die Zulässigkeitsprüfung verlagern. • Rechtsfolgen der Bindung an Tatsachenfeststellungen: Das Revisionsgericht ist nach § 163 SGG grundsätzlich an die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; eine Pflicht zur Wiedergabe dieser Feststellungen in der Revisionsbegründung ist systematisch entbehrlich. • Praktische Anforderungen: Ausreichend ist eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und die Darlegung der Gründe, die nach Ansicht des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen; es bedarf keiner formellen oder inhaltlichen Objektivierung durch Nennung des gesamten entscheidungserheblichen Lebenssachverhalts. • Abgrenzung von Verfahrensrügen: Nur bei Rügen von Verfahrensmängeln verlangt die Vorschrift die Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben; dies soll vermeiden, dass das Revisionsgericht zur Aktenrecherche auf Verdacht verpflichtet wird. • Verfahrensökonomische und verfassungskonforme Auslegung: Die Anforderungen dürfen nicht so straff ausgelegt werden, dass der Zugang zum Revisionsrecht unzulässig erschwert wird; die Zulassung der Revision hat bereits eine Filterfunktion, sodass die Begründung nicht über ihren Zweck hinausgehen darf. Die Revision wird ausgesetzt und dem Großen Senat gemäß § 41 Abs. 4 SGG zwei Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt. Der 1. Senat verneint die Frage, ob eine Revisionsbegründung ohne Verfahrensrüge zwingend die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder weitere Tatsachen bezeichnen muss. Er bejaht die Frage, ob es genügt, dass die Revisionsbegründung in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Gründe darlegt, die nach Ansicht des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen. Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Zweck des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG; die Begründung hat primär die subjektive Beschwer zu verdeutlichen und nicht die Begründetheitsprüfung vorwegzunehmen. Daraus folgt, dass die vorgelegte Revisionsbegründung des Klägers als grundsätzlich zulässig anzusehen ist, weil sie den gerügten Rechtsverstoß benennt und die beanstandeten Gründe in Bezug zur Entscheidung der Vorinstanz setzt; die endgültige Klärung der Grundsatzfragen verbleibt beim Großen Senat.