Urteil
B 8 SO 24/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eingliederungshilfe umfasst nur Hilfen, die nicht den Kernbereich der schulischen Ausbildung (Unterricht) betreffen.
• Leistungen der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung sind möglich, wenn die konkreten Bildungsziele im öffentlichen Schulwesen nicht in zumutbarer Weise verfolgt werden können.
• Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde, die nur den sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen und den Eltern die Wahl der geeigneten Schule überlassen, binden den Sozialhilfeträger nicht dahingehend, dass nur die dort genannte Schulform in Betracht komme.
• Die Landesrechtliche Finanzierungspraxis (z. B. Niedersachsen) bindet andere Sozialhilfeträger nicht hinsichtlich der bundeseinheitlichen Begrenzung des Eingliederungshilfebegriffs.
• Bei gemischten Vergütungsverträgen mit Einrichtungen ist eine Aufteilung der Vergütung in Eingliederungshilfe- und Kernbereichskosten möglich und gegebenenfalls vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung Eingliederungshilfe und Kernbereich schulischer Ausbildung bei externem Tagesbildungsstättenbesuch • Eingliederungshilfe umfasst nur Hilfen, die nicht den Kernbereich der schulischen Ausbildung (Unterricht) betreffen. • Leistungen der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung sind möglich, wenn die konkreten Bildungsziele im öffentlichen Schulwesen nicht in zumutbarer Weise verfolgt werden können. • Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde, die nur den sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen und den Eltern die Wahl der geeigneten Schule überlassen, binden den Sozialhilfeträger nicht dahingehend, dass nur die dort genannte Schulform in Betracht komme. • Die Landesrechtliche Finanzierungspraxis (z. B. Niedersachsen) bindet andere Sozialhilfeträger nicht hinsichtlich der bundeseinheitlichen Begrenzung des Eingliederungshilfebegriffs. • Bei gemischten Vergütungsverträgen mit Einrichtungen ist eine Aufteilung der Vergütung in Eingliederungshilfe- und Kernbereichskosten möglich und gegebenenfalls vorzunehmen. Der 2001 geborene, schwerbehinderte Kläger mit geistiger Behinderung und Angststörung besucht seit 2008/2009 eine anerkannte Tagesbildungsstätte in Niedersachsen; die Kosten hierfür lagen bei etwa 2.100–2.200 Euro monatlich. Das zuständige Schulamt in Nordrhein-Westfalen stellte sonderpädagogischen Förderbedarf fest, ließ aber den Eltern die Wahl der Schule, ohne verbindlich auf die nächstgelegene Förderschule zuzuweisen. Der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe lehnte die Kostenübernahme ab, weil nach seiner Auffassung der Bedarf an der öffentlichen Förderschule des Wohnorts gedeckt werden könne und somit keine Sozialhilfeaufwendungen entstünden. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht gaben der Klage statt und sahen einen Anspruch auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung. Der Beklagte erhob Revision und rügte unter anderem die Auslegung des Eingliederungshilfebegriffs, die Bindungswirkung der Schulverwaltungsentscheidung und Verletzung der Amtsermittlungspflicht. • Die Revision war zulässig; das Bundessozialgericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück (§ 170 Abs.2 SGG). • Antragsgemäß sind nur Eingliederungshilfeleistungen streitig; die Klage ist als Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts zu richten. • Zuständigkeit: Der Beklagte ist als zuerst angegangener Rehabilitationsträger i.S. des § 14 SGB IX zuständig; Ansprüche kommen gegen den überörtlichen Träger, nicht gegen den örtlichen Kreis, in Betracht (§ 97 Abs.1 SGB XII iVm landesrechtlichen Vorschriften). • Rechtsgrundlage der begehrten Leistung sind § 19 Abs.3 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 Nr.1 Eingliederungshilfe-VO; der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen nach § 53 SGB XII wegen seiner Behinderung. • Eingliederungshilfe umfasst heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern; die Kosten der eigentlichen Ausbildung (Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit/Unterricht) gehören nicht zur Eingliederungshilfe. • Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde vom 11.6.2008 stellte den sonderpädagogischen Förderbedarf fest, ließ aber die Schulwahl der Eltern zu; daher besteht keine bindende Zuweisung auf die nächstgelegene Förderschule, sodass die gewählte Tagesbildungsstätte grundsätzlich geeignet sein kann. • Das LSG hat zu Recht festgestellt, dass die Tagesbildungsstätte für den Kläger geeignet ist und ein Besuch der nächstgelegenen Förderschule dem Kläger wegen mangelnder Umstellungsfähigkeit nicht zumutbar wäre; die Beweiswürdigung hierzu ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Das LSG hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Gesamtvergütung an die Tagesbildungsstätte sei ohne weitere Prüfung als Kosten der Eingliederungshilfe zu behandeln; das Bundessozialgericht stellt klar, dass auch bei sonstiger Unzumutbarkeit die Kosten des Kernbereichs nicht zu Eingliederungshilfe-Leistungen werden (Art.7 GG und bisherige Rechtsprechung). • Folgerung: Das LSG muss nachholen, welche Teile der vereinbarten Vergütung nicht den Kernbereich der schulischen Ausbildung betreffen und daher Leistungen der Eingliederungshilfe darstellen; dabei kommen Vertragsgrundlagen, ortsübliche Entgelte oder Schätzung (§ 202 SGG iVm § 287 ZPO) als Anhaltspunkte in Betracht. • Sonderregelungen oder Finanzierungsentscheidungen eines anderen Landes (z. B. Niedersachsen) binden den beklagten Träger nicht hinsichtlich der bundeseinheitlichen Auslegung des Eingliederungshilfebegriffs. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Fest steht, dass der Kläger die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erfüllt und der Beklagte als überörtlicher Träger zuständig ist. Gleichwohl sind nicht pauschal alle an die Tagesbildungsstätte gezahlten Kosten als Eingliederungshilfe zu qualifizieren, weil der Kernbereich der schulischen Ausbildung (Unterricht) grundsätzlich nicht von der Eingliederungshilfe abgedeckt wird. Das LSG muss nun feststellen und aufschlüsseln, welche Bestandteile der Vergütung tatsächlich Hilfen zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs (Eingliederungshilfe) und welche dem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sind; hierfür können bestehende Vergütungsverträge, ortsübliche Entgelte oder eine Schätzung herangezogen werden. Erst nach dieser Konkretisierung kann abschließend über die Umfangs- und Kostentragungspflicht des Beklagten entschieden werden.