Urteil
B 11 AL 16/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachzahlungen, die arbeitsrechtlich als ausgefallener Lohn wegen gescheiterter Arbeitsplatzsicherung wiederaufleben, sind grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne des § 151 Abs.1 SGB III und sind bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.
• § 151 Abs.2 Nr.1 SGB III greift nur, wenn die Zahlung im rechtlichen Sinne 'wegen' der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist; eine bloße kausale Bedingung durch die Beendigung genügt nicht.
• Bestandskräftige Bescheide können nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde und der Überprüfungsantrag fristgerecht gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Nachzahlung wegen gescheiterter Arbeitsplatzsicherung als Bemessungsentgelt • Nachzahlungen, die arbeitsrechtlich als ausgefallener Lohn wegen gescheiterter Arbeitsplatzsicherung wiederaufleben, sind grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne des § 151 Abs.1 SGB III und sind bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. • § 151 Abs.2 Nr.1 SGB III greift nur, wenn die Zahlung im rechtlichen Sinne 'wegen' der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist; eine bloße kausale Bedingung durch die Beendigung genügt nicht. • Bestandskräftige Bescheide können nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde und der Überprüfungsantrag fristgerecht gestellt wurde. Die Klägerin war bis 30.6.2012 bei der Arbeitgeberin als Kundenberaterin beschäftigt. Arbeitgeberin und Betriebsrat vereinbarten 2010 Lohnverzicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen mit einer Nachzahlungsklausel, falls der Betrieb bis 30.11.2013 stillgelegt würde. Im Juni 2012 erhielt die Klägerin neben dem Monatsgehalt eine 2/3-Nachzahlung gemäß dieser Vereinbarung, insgesamt wurde für den Zeitraum 1.7.2011–30.6.2012 ein Bruttoarbeitsentgelt von 34.913,41 Euro bescheinigt. Die Klägerin beantragte ab 1.7.2012 Arbeitslosengeld; die Beklagte berücksichtigte in der Erstberechnung die Nachzahlung nicht vollständig und bewilligte ein geringeres ALG. Nach Änderung der Abrechnung übermittelte die Arbeitgeberin eine höhere Entgeltbescheinigung; die Beklagte lehnte eine Überprüfung ab. SG und LSG gaben der Klägerin Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Revision der Beklagten ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht die erhöhte Leistungsbemessung anerkannt. • Rechtsgrundlage der teilweisen Rücknahme des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids ist § 44 Abs.1 SGB X; der Überprüfungsantrag war fristgerecht gestellt, sodass § 44 Abs.4 S.1 SGB X nicht entgegensteht. • Im maßgeblichen Bemessungszeitraum (1.7.2011–30.6.2012) hat die Klägerin insgesamt 34.913,41 Euro erzielt; diese Zahlungen sind als Arbeitsentgelt im Sinne des § 151 Abs.1 SGB III zu qualifizieren, weil ein arbeitsrechtlicher Anspruch bestand und das Entgelt zugeflossen ist. • § 151 Abs.2 Nr.1 SGB III schließt Arbeitsentgelte aus, die 'wegen' der Beendigung gezahlt werden; diese Norm ist hier nicht anwendbar, weil die Nachzahlung nicht in erster Linie die Bereitschaft zur Beendigung fördern sollte, sondern gerade der Kompensation eines zuvor vereinbarten Lohnverzichts zur Arbeitsplatzsicherung diente. • Die Prüfung des Ursachenzusammenhangs erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nicht die im Rechtssinne wesentliche Ursache der Zahlung. • Systematisch unterscheidet § 151 SGB III zwischen nachträglich gezahltem Entgelt, das zu berücksichtigen ist, und Zahlungen, die wegen der Beendigung oder im Hinblick auf Arbeitslosigkeit vereinbart sind; vorliegend liegt erstgenannter Fall vor. • Für ein nachträglich zu berücksichtigendes Entgelt kommt alternativ § 48 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III in Betracht, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse (Nachzahlung/Lohnabrechnung) nach Erlass des Bescheids wesentlich geändert haben. • Berechnung: Aus dem Bemessungsentgelt sind Sozialversicherungspauschale (21 %), Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und Solidaritätszuschlag abzuziehen; der Rest geteilt durch 366 Tage ergibt das Leistungsentgelt, hiervon 67 % als ALG abzüglich bereits gezahlter Leistungen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung des höheren Bemessungsentgelts (insbesondere Berücksichtigung der nachgezahlten Beträge aus der Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid war insoweit rechtswidrig, sodass eine Rücknahme bzw. Änderung nach § 44 SGB X zulässig war; alternativ folgt die Rückwirkung aus § 48 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die genaue Auszahlungshöhe ergibt sich aus der im Urteil erläuterten Abzugskalkulation und der Verrechnung bereits geleisteter Tagesbeträge.