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Beschluss

B 5 R 248/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein während eines anhängigen Klageverfahrens ergangener neuer Bescheid, der für einen späteren Zeitraum über die Ablehnung der Leistung entscheidet, ist nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, wenn er die bisherige Ablehnung für diesen späteren Zeitraum ersetzt. • Die Weiterbewilligung einer zeitlich befristeten Rente verhindert nicht generell die Fortführung eines Leistungsbegehrens auf Dauerrente; Streitgegenstand und Rechtsschutzbedürfnis können für den darüber hinausgehenden Zeitraum weiterbestehen. • Hat das Berufungsgericht einen ersetzenden Verwaltungsakt (hier Bescheid vom 15.10.2015) nicht berücksichtigt und deshalb keine Entscheidung über den für den Zeitraum ab 01.12.2018 relevanten Verwaltungsakt getroffen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung ersetzender Bescheide und Fortbestand des Leistungsbegehrens bei Zeitrenten • Ein während eines anhängigen Klageverfahrens ergangener neuer Bescheid, der für einen späteren Zeitraum über die Ablehnung der Leistung entscheidet, ist nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, wenn er die bisherige Ablehnung für diesen späteren Zeitraum ersetzt. • Die Weiterbewilligung einer zeitlich befristeten Rente verhindert nicht generell die Fortführung eines Leistungsbegehrens auf Dauerrente; Streitgegenstand und Rechtsschutzbedürfnis können für den darüber hinausgehenden Zeitraum weiterbestehen. • Hat das Berufungsgericht einen ersetzenden Verwaltungsakt (hier Bescheid vom 15.10.2015) nicht berücksichtigt und deshalb keine Entscheidung über den für den Zeitraum ab 01.12.2018 relevanten Verwaltungsakt getroffen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt. Der Kläger begehrt die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die Beklagte hatte im Bescheid vom 6.12.2013 die Rente befristet bis 30.11.2015 bewilligt und eine Dauerrente abgelehnt. Während des Verfahrens erließ die Beklagte am 15.10.2015 einen weiteren Bescheid, der die Rente für den Zeitraum 1.12.2015 bis 30.11.2018 erneut bewilligte und zugleich eine Rente ab 01.12.2018 ablehnte. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Weiterbewilligung das Rechtsschutzbedürfnis für den befristeten Zeitraum entfallen lasse. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte Verfahrensfehler sowie grundsätzliche Bedeutung. • Das BSG stellt fest, dass der Kläger mit seiner Klage die Gewährung einer Dauerrente begehrt und dieses Leistungsbegehren nicht dadurch entfallen ist, dass für einen Zwischzeitraum eine Zeitrente weiterbewilligt wurde; es gibt nur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst befristet zu leisten sein kann (§§ 33 Abs.3 Nr.2, 89 Abs.1 S.2 Nr.7, 101, 102 SGB VI). • Ersetzende Verwaltungsakte, die während des Verfahrens über späteren Zeitraum ergehen (hier Ablehnung ab 01.12.2018 im Bescheid vom 15.10.2015), sind nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, weil sie die bisherige Ablehnung für den späteren Zeitraum ersetzen und somit den streitigen Gegenstand verändern können. • Das LSG hat den ersetzenden Bescheid vom 15.10.2015 nicht berücksichtigt und ist daher seiner Entscheidungspflicht hinsichtlich der Ablehnung ab 01.12.2018 nicht nachgekommen; dies stellt einen Verfahrensfehler im Sinne des § 160a Abs.2 Nr.3 SGG dar. • Das Berufungsgericht hätte zur Klarstellung des Klageantrags eine mündliche Verhandlung anberaumen oder den Kläger zur Präzisierung auffordern müssen (§§ 106,112,153 SGG), statt die Klage ohne mündliche Verhandlung wegen angeblich entfallenem Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen. • Wegen der potenziellen Ergebnisrelevanz der Nichtberücksichtigung des Bescheids vom 15.10.2015 ist Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Zeit ab 01.12.2018 geboten; im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerde des Klägers wird insoweit erfolgreich, als das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.07.2016 für die Zeit ab dem 01.12.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird. Das Bundessozialgericht begründet dies mit einem Verfahrensfehler des LSG, das den ersetzenden Bescheid vom 15.10.2015 nicht einbezogen und daher über die für den Zeitraum ab 01.12.2018 maßgebliche Ablehnung nicht entschieden hat. Die Weiterbewilligung der Rente für den Zeitraum 01.12.2015 bis 30.11.2018 beseitigt nicht generell das Fortbestehen des Leistungsbegehrens auf Dauerrente; der Kläger konnte die Ablehnung für den späteren Zeitraum wirksam angreifen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; die Kostenentscheidung trifft das LSG in der Abschlussentscheidung.