Beschluss
B 13 R 214/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert und den zugrundeliegenden, entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in verständlicher Form darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
• Bei Rügen prozessualer Mängel muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts durch den behaupteten Mangel beeinflusst worden sein kann; bloße Behauptungen zur fehlerhaften Beweiswürdigung genügen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
• Ansprüche auf Ermessenserörterung und auf weitere Sachaufklärung sind nur substanziiert geltend gemacht, wenn konkret dargestellt wird, in welchem Umfang Ermessen in Betracht kam und welche Beweisanträge bzw. Beweisthemen noch nötig gewesen wären (§ 103, § 160 SGG).
• Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur begründet, wenn sich aus besondern Umständen ergibt, dass das Gericht die Vorträge des Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (Art. 103 GG, § 62 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert und den zugrundeliegenden, entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in verständlicher Form darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Rügen prozessualer Mängel muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts durch den behaupteten Mangel beeinflusst worden sein kann; bloße Behauptungen zur fehlerhaften Beweiswürdigung genügen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Ansprüche auf Ermessenserörterung und auf weitere Sachaufklärung sind nur substanziiert geltend gemacht, wenn konkret dargestellt wird, in welchem Umfang Ermessen in Betracht kam und welche Beweisanträge bzw. Beweisthemen noch nötig gewesen wären (§ 103, § 160 SGG). • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur begründet, wenn sich aus besondern Umständen ergibt, dass das Gericht die Vorträge des Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (Art. 103 GG, § 62 SGG). Der Kläger beantragte die Bewilligung einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme zum Industriemeister/Kraftverkehr; die Beklagte lehnte ab. Bescheid und Widerspruchsbescheid blieben bei Klage und Berufung erfolglos; das LSG Rheinland-Pfalz hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG und rügte verschiedene Verfahrensfehler, insbesondere Verkennung des Streitgegenstands, Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Sachaufklärung. In der Beschwerdebegründung stellte er dar, er sei in der mündlichen Verhandlung unvertreten gewesen und hätte unter anwaltlicher Vertretung Beweisanträge gestellt; er verweist ferner auf Gutachten und auf ein Schreiben des LSG, das nach seiner Auffassung die Mandatierung gefährdete. Das LSG hatte die Sache umfangreich materiell und prozessual behandelt; die Entscheidungsgründe beschränkten sich auf die maßgeblichen Punkte der Ablehnung. • Die Beschwerdebegründung erfüllt die Formerfordernisse des § 160a Abs.2 SGG nicht, weil sie den den Verfahrensmangel begründenden Sachverhalt nicht hinreichend substantiiert darlegt. Ohne eine nachvollziehbare, geordnete Sachverhaltswiedergabe kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Urteil des LSG durch den behaupteten Mangel beeinflusst worden sein kann. • Nach ständiger Rechtsprechung muss bei Rügen gemäß § 160 Abs.2 Nr.3 SGG nicht nur der behauptete Verfahrensfehler, sondern auch dargelegt werden, warum das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruhen kann; bloße Angriffe auf Beweiswürdigung sind ausgeschlossen. • Zur Beurteilung der Rüge der Verkennung des Streitgegenstands wäre eine lückenlose Darstellung des Verfahrensgangs und des Regelungsgehalts der Verwaltungsentscheidungen erforderlich gewesen; dies hat der Kläger unterlassen, sodass unklar bleibt, ob überhaupt Ermessen der Beklagten zu prüfen war (§ 123 SGG, §10 ff. SGB VI). • Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 SGG) fehlen konkrete Beweisanträge oder zumindest eine präzise Schilderung, welche entscheidungserheblichen Tatsachen noch aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel zu verwenden gewesen wären und inwiefern bereits vorliegende Gutachten dies nicht leisten konnten. • Die Vorwürfe einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs sind nicht hinreichend substantiiert; es fehlt die Darlegung, dass und warum das LSG seine Entscheidung gerade wegen der behaupteten Verfahrensfehler getroffen hat (Art.103 GG, §62 SGG). • Da die formellen und materiellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt sind, war auf die Beschwerde gemäß § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. §169 S.2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Begründend ist festzustellen, dass die Beschwerdebegründung die behaupteten Verfahrensmängel und den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen, substantiierten Form darlegt, sodass das BSG nicht prüfen konnte, ob das Urteil des LSG durch die gerügten Mängel beeinflusst sein könnte. Besonders fehlt es an einer geordneten Sachverhaltswiedergabe, konkreten Beweisanträgen und einer Darstellung, inwiefern Ermessen der Beklagten überhaupt eröffnet war. Mangels genügender Substantiierung sind auch Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichender Entscheidungsgründe und fairen Verfahrens nicht tragfähig. Die Parteien haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.