Urteil
B 12 KR 14/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bemessen sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften; Kinderfreibeträge mindern die beitragsbemessungsgrundlage nicht.
• Einzelne Verwaltungsbescheide sind aufzuheben, wenn die Einzugsstelle nicht über die konkrete Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen entschieden hat.
• Das BVerfG-Urteil zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) lässt sich nicht ohne Weiteres 1:1 auf die GRV übertragen; strukturelle Unterschiede und gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum sind zu berücksichtigen.
• Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die vom Kläger geforderte beitragsseitige Entlastung in der GRV ergibt sich weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 6 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber darf familienfördernde Maßnahmen auch in anderen Rechtsgebieten oder im Leistungsrecht vorsehen.
Entscheidungsgründe
Beitragsbemessung in der GRV: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur beitragsseitigen Entlastung von Eltern • Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bemessen sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften; Kinderfreibeträge mindern die beitragsbemessungsgrundlage nicht. • Einzelne Verwaltungsbescheide sind aufzuheben, wenn die Einzugsstelle nicht über die konkrete Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen entschieden hat. • Das BVerfG-Urteil zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) lässt sich nicht ohne Weiteres 1:1 auf die GRV übertragen; strukturelle Unterschiede und gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum sind zu berücksichtigen. • Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die vom Kläger geforderte beitragsseitige Entlastung in der GRV ergibt sich weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 6 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber darf familienfördernde Maßnahmen auch in anderen Rechtsgebieten oder im Leistungsrecht vorsehen. Die Kläger sind ein verheiratetes Elternpaar mit drei Kindern (Jg. 1990, 1993, 1996). Sie beantragten 2004 bei der beklagten Krankenkasse Verzicht auf oder Minderung von Beiträgen zur GRV, hilfsweise Feststellung reduzierter Beiträge auch für GKV und sPV. Die Beklagte lehnte ab; nach Widerspruchsverfahren und Klagen wiesen SG und LSG die Klagen ab. Die Kläger reichten Revision ein und rügten Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Beitragsvorschriften wegen fehlender Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen, gestützt auf das sPV-Urteil des BVerfG. Sie forderten u.a. Beiträge in Höhe von höchstens 50% der bisherigen Bemessung oder Abzug eines Betrags je Kind. Das Verfahren wurde auch materiell mit Blick auf mögliche Verfassungsfragen geführt. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig und in Teilen begründet; die angefochtenen Bescheide der Einzugsstelle sind aufzuheben, weil sie nicht über die konkrete Beitragshöhe in den einzelnen Versicherungszweigen entschieden haben. • Feststellungsklage: Eine Feststellungsklage ist nur für die GRV zulässig; für GKV und sPV fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse mangels Verwaltungsentscheidung der zuständigen Stelle. • Einfachrechtliche Prüfung: Die Beitragsbemessung in der GRV entsprach den einschlägigen Normen (§§ 153 ff., insbesondere §§ 157, 161, 162 SGB VI; Beitragssatzverordnung), wonach Beiträge nach dem Bruttoarbeitsentgelt bemessen und Kinderfreibeträge nicht die Beitragsbemessungsgrundlage mindern. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Obwohl Eltern durch einen "generativen Beitrag" die Nachhaltigkeit des Umlageverfahrens stärken, ist das sPV-Urteil nicht ohne Weiteres auf die GRV übertragbar; die GRV weist strukturelle Unterschiede (leistungsbezogene, biographieabhängige Renten) auf, die eine andere Bewertung ermöglichen. • Prüfungsmaßstab: Der Senat wendet einen strengen, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfungsmaßstab an, kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber sachliche Gründe für die fehlende beitragsseitige Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen hat. • Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers: Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet zwar zu einem Familienlastenausgleich, legt aber nicht zwingend die Form oder die ausschließliche Durchführung im Beitragsrecht der GRV fest; Ausgleichsleistungen des Gesetzgebers können auch im Leistungsrecht, in anderen Sozialversicherungszweigen, im Steuerrecht oder sonstigen Rechtsbereichen erfolgen. • Keine Vorlagepflicht: Es bestand kein ausreichender Anlass zur Aussetzung und Vorlage an das BVerfG nach Art.100 GG, weil keine hinreichende Gewissheit der Verfassungswidrigkeit der GRV-Bestimmungen vorlag. • Verwaltungsaktmangel: Die Einzugsstelle hat in den streitigen Bescheiden keinen hinreichend konkreten Verwaltungsakt über die Beitragshöhe erlassen, weshalb diese Bescheide rechtswidrig sind und aufzuheben waren. Die Revision der Kläger ist teilweise erfolgreich: Die Bescheide der Beklagten vom 03.02.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 sind aufzuheben, ebenso sind die Urteile des LSG und SG insoweit zu ändern. Die Feststellungsklage ist nur für die GRV zulässig; hinsichtlich der GKV und sPV fehlt insoweit ein berechtigtes Feststellungsinteresse, so dass diese Anträge keinen Erfolg haben. Sachlich bleiben die gesetzlichen Regelungen zur Beitragsbemessung in der GRV verfassungsgemäß; es besteht kein Anspruch der Kläger auf die beantragte beitragsseitige Entlastung in dem von ihnen begehrten Umfang. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zur Hälfte.