Beschluss
B 13 SF 9/17 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erinnerungen gegen Schlusskostenrechnungen sind zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegenden Kostenentscheidungen des Senats rechtlich gerechtfertigt sind.
• Für Beschwerden gegen Entscheidungen des LSG im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde zum BSG nicht statthaft; Kosten können nach § 197a SGG festgesetzt werden.
• Die Festgebühren nach Nr. 7504 bzw. 7400 KV sind bei Zurückweisung einer Beschwerde bzw. Anhörungsrüge unabhängig vom Streitwert in Höhe von 60 Euro zu erheben.
• Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG ist nur bei unverschuldeter Unkenntnis der Kostenfolgen möglich; das gilt hier nicht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Erinnerungen gegen Schlusskostenrechnungen bei verworfenen Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren • Erinnerungen gegen Schlusskostenrechnungen sind zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegenden Kostenentscheidungen des Senats rechtlich gerechtfertigt sind. • Für Beschwerden gegen Entscheidungen des LSG im einstweiligen Rechtsschutz ist die Beschwerde zum BSG nicht statthaft; Kosten können nach § 197a SGG festgesetzt werden. • Die Festgebühren nach Nr. 7504 bzw. 7400 KV sind bei Zurückweisung einer Beschwerde bzw. Anhörungsrüge unabhängig vom Streitwert in Höhe von 60 Euro zu erheben. • Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG ist nur bei unverschuldeter Unkenntnis der Kostenfolgen möglich; das gilt hier nicht. Der Erinnerungsführer wandte sich mit einem Schreiben an das Auswärtige Amt und sandte dieses auch an das Sozialgericht Potsdam; er forderte die Eintragung einer Vereinigung in eine Liste indigenen Völker. Das SG wies den Antrag als unzulässig ab. Das LSG verwarf mehrere Schriftsätze des Erinnerungsführers als unzulässig und stellte fest, dass die Beschwerde von einer nicht existierenden Personenvereinigung eingelegt worden sei. Der Erinnerungsführer legte eine Beschwerde zum BSG ein, die der 10. Senat als unzulässig verworfen und eine Anhörungsrüge ebenfalls zurückgewiesen hat. Daraufhin setzte die Geschäftsstelle des BSG in zwei Schlusskostenrechnungen jeweils 60 Euro Verfahrensgebühr für das Beschwerde- und das Anhörungsrügeverfahren fest. Der Erinnerungsführer erhob form- und inhaltlich kritische Einwendungen gegen die Gebühren; Urkundsbeamtin und Kostenprüfungsbeamter wiesen die Erinnerungen zurück. Der zuständige 13. Senat entschied über die Erinnerungen als Einzelrichter. • Zuständigkeit: Der 13. Senat ist gemäß § 66 GKG iVm Geschäftsverteilungsplan berufen; Entscheidung als Einzelrichter (§ 66 Abs.6 iVm §1 Abs.5 GKG). • Gebührenrechtliche Grundlagen: Für die verworfene Beschwerde gilt §197a Abs.1 SGG iVm §1 Abs.2 Nr.3, §3 Abs.2 GKG und Nr.7504 KV; für die verworfene Anhörungsrüge gilt analog Nr.7400 KV. Beide Bestimmungen sehen eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60 Euro vor. • Bindung an Kostengrundentscheidungen: Die Kostenfestsetzungen der vorangegangenen Beschlüsse des 10. Senats sind für das Erinnerungssverfahren grundsätzlich verbindlich und nicht erneut in der Sache zu überprüfen (§29 Nr.1 GKG). • Keine Ausnahme nach §21 GKG: Ein Absehen von der Kostenerhebung wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse liegt nicht vor; dem Erinnerungsführer wären zumutbare Nachfragen oder Rechtsrat möglich gewesen. • Völkerrechtseinwände unbegründet: Pauschale Verweise auf jus cogens oder erga omnes begründen keine Rechtsregel des Völkerrechts, die der Kostenerhebung entgegenstünde; allgemeines Völkerrecht steht der Entscheidung nicht entgegen. • Parteifähigkeit und Kostenbefreiung: Die behauptete nichtrechtsfähige Vereinigung fällt nicht unter die von Gebührenbefreiung nach §183 SGG erfassten Personengruppen; das Verfahren war kein Sozialentschädigungsverfahren im Sinne des Gesetzes. • Verfahrensweise: Anwendung des Kostenregimes des §197a SGG war zutreffend; alternative Kostensätze der Verwaltungsgerichtsbarkeit würden vergleichbare Gebührenhöhe ergeben. Die Erinnerungen gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in den Schlusskostenrechnungen vom 24.04.2017 werden zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühren von jeweils 60 Euro für das Beschwerde- und das Anhörungsrügeverfahren sind rechtlich begründet nach §197a SGG iVm den genannten GKG- und KV-Bestimmungen und sind weder in ihrer Höhe noch im Grunde zu beanstanden. Ein Absehen von der Kostenerhebung nach §21 GKG kommt mangels unverschuldeter Unkenntnis nicht in Betracht. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei getroffen worden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.