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Urteil

B 14 AS 29/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Waldorfschule kann eine "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" i.S.v. § 28 Abs. 4 SGB II sein, wenn sie gegenüber näher gelegenen öffentlichen Schulen ein eigenständiges inhaltliches Profil aufweist. • Die Qualifikation als Schülerin i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II richtet sich vorrangig nach bundesrechtlichen Maßstäben und nicht nach landesrechtlicher Schulzuordnung oder Trägerschaft. • Ob Aufwendungen für Schülerbeförderung übernommen werden müssen, ist nach bundesrechtlichen Kriterien zu beurteilen; für die konkrete Anspruchsprüfung sind konkrete Feststellungen zur Notwendigkeit, Höhe der Aufwendungen, zur Zumutbarkeit und zu möglichen Leistungsträgern erforderlich.
Entscheidungsgründe
Waldorfschule als eigenständiger Bildungsgang i.S.v. § 28 Abs.4 SGB II • Eine Waldorfschule kann eine "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" i.S.v. § 28 Abs. 4 SGB II sein, wenn sie gegenüber näher gelegenen öffentlichen Schulen ein eigenständiges inhaltliches Profil aufweist. • Die Qualifikation als Schülerin i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II richtet sich vorrangig nach bundesrechtlichen Maßstäben und nicht nach landesrechtlicher Schulzuordnung oder Trägerschaft. • Ob Aufwendungen für Schülerbeförderung übernommen werden müssen, ist nach bundesrechtlichen Kriterien zu beurteilen; für die konkrete Anspruchsprüfung sind konkrete Feststellungen zur Notwendigkeit, Höhe der Aufwendungen, zur Zumutbarkeit und zu möglichen Leistungsträgern erforderlich. Die Klägerin, 2002 geboren, bezog 2011 Leistungen nach dem SGB II und besuchte eine private, als Ersatzschule genehmigte Waldorfschule. Die nächstgelegenen öffentlichen Grundschulen lagen näher am Wohnort; für den Besuch der Waldorfschule war die Klägerin auf Schülerbeförderung angewiesen. Das Jobcenter lehnte rückwirkend ab 1.1.2011 die Übernahme von monatlich 78,80 Euro Beförderungskosten ab mit der Begründung, die Waldorfschule sei nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab. Die Klägerin erhob Revision mit der Rüge, die Waldorfschule bilde einen eigenständigen Bildungsgang i.S.v. § 28 Abs. 4 SGB II; das BSG hat die Revision zugelassen. • Die Revision ist zulässig und begründet; das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück (§ 170 Abs. 2 SGG). • Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 7 ff., § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SGB II für den streitigen Zeitraum (seit 1.1.2011 anzuwendendes Recht). • Schülereigenschaft nach § 28 Abs.1 Satz 2 SGB II bestimmt sich vorrangig nach bundesrechtlichen Kriterien; Trägerschaft der Schule ist unbeachtlich. Wesentlich ist, dass die Schule allgemeinbildend ist und die Klägerin die Alters- und sonstigen Voraussetzungen erfüllt (§§ 28 Abs.1, 19 Abs.2, 7, 9 SGB II). • Die Frage, ob eine besuchte Schule die "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" ist, ist bundeseinheitlich anhand des inhaltlichen Profils zu beurteilen: Entscheidend ist, ob die besuchte Schule gegenüber näher gelegenen Schulen ein eigenständiges Profil mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der Schulart aufweist (verweisend auf BSG Rspr.). • Die Waldorfschule weist aufgrund besonderer landesrechtlicher Vorgaben für den Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse ein eigenständiges Profil auf; daher ist sie grundsätzlich als nächstgelegene Schule dieses Bildungsgangs i.S.d. § 28 Abs.4 SGB II geeignet. • Das BSG konnte nicht abschließend über den konkreten Leistungsanspruch entscheiden, weil das LSG keine ausreichenden Feststellungen zu Dauer der Leistungsberechtigung, tatsächlichem Beförderungsbedarf, Art und Höhe der Aufwendungen, Übernahme durch Dritte und Zumutbarkeit der Kosten aus dem Regelbedarf getroffen hat. Diese Feststellungen hat das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen. • Der geltend gemachte Anspruch ist nicht durch die erst im Mai 2011 gestellte Antragserklärung zeitlich beschränkt, da der Antrag gemäß einschlägiger Regelung als zum 1.1.2011 gestellt gilt. Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das BSG stellt fest, dass die Klägerin grundsätzlich Schülerin i.S.v. § 28 Abs.1 SGB II war und die besuchte Waldorfschule einen gegenüber den näher gelegenen öffentlichen Grundschulen eigenständigen Bildungsgang i.S.v. § 28 Abs.4 SGB II aufweist, sodass ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Betracht kommt. Mangels konkreter Feststellungen zu Umfang, Notwendigkeit, monatlichen Aufwendungen, möglicher Drittübernahmen und Zumutbarkeit kann das BSG die Leistungspflicht nicht selbst feststellen. Daher muss das LSG diese Feststellungen nachholen und auf deren Grundlage neu prüfen, ob und in welchem Umfang die Klägerin für 2011 Anspruch auf monatlich 78,80 Euro beziehungsweise rückwirkend ab 1.1.2011 hat; die Entscheidung über Kosten verbleibt dem LSG.