Urteil
B 10 EG 5/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen dann nicht zum laufenden Arbeitslohn für die Elterngeldbemessung, wenn sie lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln sind.
• Die Regelung des § 2c Abs.1 S.2 BEEG bindet an die lohnsteuerrechtliche Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen; sind Zahlungen anlassbezogen einmalig, bleiben sie bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt.
• Die Einordnung als sonstiger Bezug bleibt auch verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Elterngeld als vollständigen Lohnausgleich auszugestalten.
Entscheidungsgründe
Urlaubs‑ und Weihnachtsgeld als sonstige Bezüge bleiben bei Elterngeld unberücksichtigt • Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen dann nicht zum laufenden Arbeitslohn für die Elterngeldbemessung, wenn sie lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln sind. • Die Regelung des § 2c Abs.1 S.2 BEEG bindet an die lohnsteuerrechtliche Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen; sind Zahlungen anlassbezogen einmalig, bleiben sie bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. • Die Einordnung als sonstiger Bezug bleibt auch verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Elterngeld als vollständigen Lohnausgleich auszugestalten. Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes bei einer GmbH beschäftigt; der Arbeitsvertrag sah die Jahresvergütung geteilt in 14 gleiche Teile vor, wobei jeweils im Mai ein "Urlaubsgeld" und im November ein "Weihnachtsgeld" ausgezahlt wurden. Im Bemessungszeitraum April 2013 bis März 2014 erhielt die Klägerin die genannten Jahressonderzahlungen (Mai und November 2013). Der Beklagte berechnete das Elterngeld ohne Berücksichtigung dieser Sonderzahlungen, setzte Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss an. Die Klägerin widersprach und begehrte die Einbeziehung der Jahressonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab der Berufung statt und qualifizierte die Zahlungen als laufenden Arbeitslohn. Der Beklagte legte Revision ein und rügte die Nichtanwendung von § 2c Abs.1 S.2 BEEG, wonach lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Zahlungen vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit auszunehmen sind. • Zulässigkeit: Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet; das LSG-Urteil ist aufzuheben (§ 170 Abs.2 S.1 SGG). • Anwendbare Regelungen: Elterngeld bemisst sich nach §§ 2, 2b–2f BEEG; § 2c Abs.1 S.2 BEEG schließt Einnahmen aus, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden; die Norm knüpft an die Abgrenzung des EStG und die Lohnsteuerrichtlinien an. • Auslegung und Systematik: Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des BEEG zeigen, dass der Gesetzgeber lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Zahlungen aus der Elterngeldbemessung ausschließen wollte; diese Vorgehensweise ist konzise mit früherer Rechtsprechung des Senats. • Praxis der Lohnsteuer: Nach LStR sind 13. und 14. Monatsgehälter, Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendungen typische sonstige Bezüge, wenn sie nicht regelmäßig fortlaufend gezahlt werden. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Zahlungen an die Klägerin erfolgten anlassbezogen zu festen Zeitpunkten (Mai und November) und damit einmalig im Jahr; die Aufteilung der Jahresvergütung in 14 gleiche Teile ändert nichts daran, dass es sich jeweils um anlassbezogene Einmalzahlungen handelt. • Rechtsfolge: Da die Zahlungen lohnsteuerrechtlich sonstige Bezüge sind, sind sie nach § 2c Abs.1 S.2 BEEG von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds auszunehmen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Ausklammerung solcher einmaligen, anlassbezogenen Zahlungen verletzt nicht Art.3 GG; der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum bei der Bemessung des Elterngelds. • Schluss: Das LSG hat den Arbeitsvertrag nicht vollständig verwertet; bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Auszahlungstermine sind die Sonderzahlungen als sonstige Bezüge zu qualifizieren und nicht zu berücksichtigen. Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wird zurückgewiesen; die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Monatsgehalt) sind hier lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge zu qualifizieren, weil sie anlassbezogen und nicht regelmäßig fortlaufend gezahlt wurden; nach § 2c Abs.1 S.2 BEEG sind solche Einnahmen bei der Ermittlung des Elterngelds auszuschließen. Die Klägerin erhält daher kein höheres Elterngeld. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.