Beschluss
B 6 KA 85/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Körperschaften der vertragsärztlichen Versorgung dürfen in Satzungen einen einheitlichen Verwaltungskostensatz in Form eines Prozentsatzes auf alle ausgekehrten Honorare einschließlich gesondert erstatteter Sachkosten vorsehen.
• Die Erhebung von Verwaltungskosten auf erstattete Sachkosten ist mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, weil entscheidend nicht der Refinanzierungsweg, sondern die typischerweise aus Honorar und Sachkosten zusammengesetzte Vergütung ist.
• Eine differenzierte Ermittlung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands je Abrechnungsart ist weder erforderlich noch praktisch durchführbar; der einheitliche Prozentsatz stellt einen tauglichen Anknüpfungspunkt dar.
• Die Frage der Höhe unterschiedlicher Sätze (z. B. bei Dialysesachkosten) begründet keinen Anspruch auf Übertragung dieser Behandlung auf andere Arztgruppen.
• Verfahrensrügen gegen das Nichtzulassen zusätzlicher Beweiserhebungen sind unbegründet, wenn das Gericht darlegt, dass die streitgegenständliche Rechtsfrage bereits durch gefestigte Rechtsprechung geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Verwaltungskosten als einheitlicher Prozentsatz auch auf gesondert erstattete Sachkosten zulässig • Körperschaften der vertragsärztlichen Versorgung dürfen in Satzungen einen einheitlichen Verwaltungskostensatz in Form eines Prozentsatzes auf alle ausgekehrten Honorare einschließlich gesondert erstatteter Sachkosten vorsehen. • Die Erhebung von Verwaltungskosten auf erstattete Sachkosten ist mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, weil entscheidend nicht der Refinanzierungsweg, sondern die typischerweise aus Honorar und Sachkosten zusammengesetzte Vergütung ist. • Eine differenzierte Ermittlung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands je Abrechnungsart ist weder erforderlich noch praktisch durchführbar; der einheitliche Prozentsatz stellt einen tauglichen Anknüpfungspunkt dar. • Die Frage der Höhe unterschiedlicher Sätze (z. B. bei Dialysesachkosten) begründet keinen Anspruch auf Übertragung dieser Behandlung auf andere Arztgruppen. • Verfahrensrügen gegen das Nichtzulassen zusätzlicher Beweiserhebungen sind unbegründet, wenn das Gericht darlegt, dass die streitgegenständliche Rechtsfrage bereits durch gefestigte Rechtsprechung geklärt ist. Die klagende Berufsausübungsgemeinschaft (Augenärzte) rügte den Abzug von Verwaltungskosten (2,54 %) und einer Sicherstellungsumlage (0,13 %) auf ihr Quartalshonorar I/2011 in Höhe von insgesamt 1.181.162,39 Euro. Streitpunkt war insbesondere, dass die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) den Satz auch auf gesondert erstattete Sachkosten anwendet, obwohl diese separat ausgewiesen werden. Die Klägerin beanstandete ferner die Ungleichbehandlung gegenüber Dialysesachkosten, für die ein niedrigerer Satz gelten soll, und begehrte Auskunft über den tatsächlichen Verwaltungsaufwand der KÄV für die Abrechnung von Sachkosten. Vorinstanzen wiesen Widerspruch, Klage und Berufung zurück; die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehler. • Rechtliche Grundlage und bisherigen Leitsätze: Der Senat stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (insb. Entscheidungen vom 28.11.2007 und 17.08.2011), wonach KÄVen in Satzungen vorsehen dürfen, einen bestimmten Prozentsatz aller ausgekehrten Honorare als Verwaltungskosten einzubehalten. • Begriff der Honorare: Zu den im Satz zu berücksichtigenden Honoraren zählen auch Erstattungen für verauslagte Sachkosten, selbst wenn diese in Honorarbescheiden gesondert ausgewiesen werden. • Gleichbehandlungsaspekt: Maßgeblich ist nicht der konkrete Refinanzierungsweg der Sachkosten, sondern die typische Zusammensetzung des vertragsärztlichen Honorars aus Anteilen für ärztliche Tätigkeit und Praxis-/Sachkosten; daher rechtfertigt die gesonderte Ausweisung keine abweichende Behandlung bei Verwaltungskosten (§ 3 SGB? relevante verwaltungsrechtliche Grundsätze analog anzuwenden). • Praktikabilität und Differenzierungsverbot: Eine individuelle Ermittlung des Verwaltungsaufwands je Leistungsgruppe ist weder praktikabel noch geboten; dies würde ungebührliche Differenzierungen zwischen Arztgruppen erforderlich machen. • Sonderbehandlung Dialyse: Selbst wenn die KÄV für Dialysesachkosten einen geringeren Satz festsetzt, folgt hieraus kein Anspruch der Klägerin auf identische Behandlung; frühere Entscheidungen klären die Zulässigkeit solcher Regelungen. • Verfahrensrüge und Beweisantrag: Das LSG hat hinreichend begründet, dass die begehrten Detailangaben zum Abrechnungsaufwand für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren, weil die Rechtslage bereits durch gefestigte Rechtsprechung geklärt ist. • Zulassungsgründe der Revision: Die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) sind überwiegend nicht gegeben; die Fragen sind weder klärungsbedürftig noch ausreichend als Divergenz dargelegt. • Kostenfestsetzung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 15.945 Euro festgesetzt (§ 197a Abs.1 SGG iVm § 154 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Berufungsurteil bleibt damit rechtskräftig, weil die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Erhebung von Verwaltungskosten auf gesondert erstattete Sachkosten bereits klärend und anwendbar sind. Eine weitergehende Beweiserhebung war nicht geboten, da die relevanten Rechtsfragen durch vorherige Entscheidungen hinreichend beantwortet sind. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 15.945 Euro festgesetzt. Das Gericht folgte der Auffassung, dass ein einheitlicher Prozentsatz auf alle ausgekehrten Honorare ein praktikabler und rechtlich tragfähiger Regelungsansatz ist.