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Beschluss

B 6 KA 76/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine "Topf in Topf"-Regelung im Honorarverteilungsmaßstab, die für eine mengenanfällige, hoch bewertete Leistung ein gesondertes Vergütungsvolumen bildet und darüber hinausgehende Leistungen nur zu reduziertem Satz vergütet, ist grundsätzlich zulässig. • Die Kassenärztliche Vereinigung darf bei der Honorarverteilung Ärztegruppen gleichermaßen erfassen, wenn die einschlägigen Normen des EBM und des SGB V dies rechtfertigen. • Eine auf diese Weise ausgestaltete mengenbegrenzende Regelung schließt nicht notwendigerweise die Berücksichtigung der betreffenden Leistungen bei Anträgen auf Anhebung der Obergrenze aus; insoweit kann das HVM ein in sich geschlossenes Konzept vorsehen. • Ein Berufungsurteil erfüllt die Anforderungen des §136 Abs.1 Nr.6 SGG auch dann, wenn es die entscheidenden rechtlichen Erwägungen knapp, aber nachvollziehbar darlegt. • Die vom Kläger gerügten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassungsgründe, da sie wesentliche Auslegungsfragen landesrechtlicher Honorarregelungen betreffen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Bindungswirkung von "Topf in Topf"-Regelungen im HVM • Eine "Topf in Topf"-Regelung im Honorarverteilungsmaßstab, die für eine mengenanfällige, hoch bewertete Leistung ein gesondertes Vergütungsvolumen bildet und darüber hinausgehende Leistungen nur zu reduziertem Satz vergütet, ist grundsätzlich zulässig. • Die Kassenärztliche Vereinigung darf bei der Honorarverteilung Ärztegruppen gleichermaßen erfassen, wenn die einschlägigen Normen des EBM und des SGB V dies rechtfertigen. • Eine auf diese Weise ausgestaltete mengenbegrenzende Regelung schließt nicht notwendigerweise die Berücksichtigung der betreffenden Leistungen bei Anträgen auf Anhebung der Obergrenze aus; insoweit kann das HVM ein in sich geschlossenes Konzept vorsehen. • Ein Berufungsurteil erfüllt die Anforderungen des §136 Abs.1 Nr.6 SGG auch dann, wenn es die entscheidenden rechtlichen Erwägungen knapp, aber nachvollziehbar darlegt. • Die vom Kläger gerügten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassungsgründe, da sie wesentliche Auslegungsfragen landesrechtlicher Honorarregelungen betreffen. Der Kläger ist Vertragsarzt (Internist mit Schwerpunkt Gastroenterologie) und streitet mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) um die Vergütung und die Anhebung der für ihn maßgeblichen Obergrenze in den Quartalen 1/2013 bis 3/2013. Die KÄV hatte im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für die Leistung Nr. 13400 EBM-Ä (Magenspiegelung) ein gesondertes Kontingent gebildet und Leistungen oberhalb von 300 Fällen je Quartal nur noch zu 70 % vergütet ("Topf in Topf"). Gleichzeitig sah der HVM vor, dass bei Anträgen auf Erhöhung der Obergrenze Leistungen, die durch die Topf-in-Topf-Regel begrenzt werden, nicht zu berücksichtigen sind. Der Kläger widersprach den Honorarbeschieden erfolglos; das Sozialgericht gab den Klagen teilweise statt, das Landessozialgericht wies sie ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht richtet sich die Beschwerde des Klägers. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegen weder Verfahrensmängel noch grundsätzliche Rechtsfragen vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen. • Zur Verfahrensrüge: Das Berufungsurteil enthält trotz knapper Darstellung hinreichende Entscheidungsgründe im Sinne des §136 Abs.1 Nr.6 SGG; die gerichtliche Überzeugungsbildung und die maßgeblichen gesetzlichen Maßstäbe sind erkennbar dargelegt. • Zur Zulassungsfrage: Grundsätzliche Bedeutung nach §160 Abs.2 SGG scheidet aus, weil es um die Auslegung landesrechtlicher und HVM-spezifischer Regelungen geht, die nicht ohne Weiteres bundesrechtlich zu klären sind. • Materiellrechtlich ist die Bildung eines gesonderten Vergütungsvolumens für die mengenanfällige, hoch bewertete Leistung Nr.13400 EBM-Ä durch die KÄV nach §87b Abs.2 SGB V zulässig; Ziel ist die Verhinderung übermäßiger Ausdehnung vertragsärztlicher Tätigkeit und die gezielte Steuerung begrenzbarer Leistungen. • Die Entscheidung, Magenspiegelungen grundsätzlich mit dem vollen Wert zu vergüten, zugleich aber nur einem Kontingent diesen Vergütungsvorteil zukommen zu lassen und darüber hinausgehende Leistungen nur mit 70% zu honorieren, ist nicht willkürlich und die Grenze von 300 Leistungen ist sachlich gerechtfertigt. • Die Nichtberücksichtigung der abgestaffelt vergüteten Nr.13400-Leistungen bei der Prüfung von Anträgen auf Anhebung der Obergrenze ist mit der Systematik eines in sich geschlossenen Topf-in-Topf-Konzeptes vereinbar; eine Korrektur der mengenbegrenzenden Wirkung durch Anhebung der Obergrenze für andere Leistungsvolumina ist daher ausgeschlossen. • Die Gleichbehandlung von Gastroenterologen und fachärztlich tätigen Internisten ohne Schwerpunkt ist nicht rechtswidrig, da der EBM und §73 SGB V die fachärztliche Teilnahme und Abrechenbarkeit der Positionen regeln und eine Differenzierung nicht zwingend erforderlich war. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Berufungsurteil verletzt keine Verfahrensvorschriften und enthält ausreichende Entscheidungsgründe; die aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision. Sachlich ist die Topf-in-Topf-Regelung für die Leistung Nr. 13400 EBM-Ä sowie die darin enthaltene Abstaffelung oberhalb einer Mengengrenze als zulässiges Instrument der Honorarverteilung zu bewerten. Die KÄV durfte zudem die abgestaffelt vergüteten Leistungen bei der Prüfung einer Obergrenzenanhebung unberücksichtigt lassen, weil die Regelung ein in sich geschlossenes konzeptionelles System bildet. Daraus folgt die Abweisung der Klage des Klägers in der Berufungsinstanz und die Bestätigung der Kosten- und Streitwertentscheidung.