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Beschluss

B 9 V 16/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a SGG nicht erfüllt. • Eine einmal verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht ein weiteres Mal verlängert werden (§ 160a Abs.2 SGG). • Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem Vertretungszwang; ein vom Prozessbevollmächtigten ohne erkennbare eigene Prüfung weitergeleitetes Schreiben genügt nicht. • Für die Rüge eines Verfahrensmangels muss ein substantiierter Beweisantrag mit konkreter Tatsachenbezeichnung vorgetragen werden; bloße Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a SGG nicht erfüllt. • Eine einmal verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht ein weiteres Mal verlängert werden (§ 160a Abs.2 SGG). • Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem Vertretungszwang; ein vom Prozessbevollmächtigten ohne erkennbare eigene Prüfung weitergeleitetes Schreiben genügt nicht. • Für die Rüge eines Verfahrensmangels muss ein substantiierter Beweisantrag mit konkreter Tatsachenbezeichnung vorgetragen werden; bloße Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Der Kläger begehrt eine höhere Entschädigung und Beschädigtengrundrente wegen anerkannten Gewahrsamsschadens aus der ehemaligen DDR. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht haben den Anspruch abgelehnt. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundessozialgericht ein und erhielt eine einmalige Fristverlängerung zur Begründung bis zum 27.4.2017. Anschließend beantragte sein Prozessbevollmächtigter eine weitere Verlängerung wegen eines Krankenhausaufenthalts des Klägers. Nach Fristablauf reichte der Bevollmächtigte zusätzliche Ausführungen ein und leitete zudem ein vom Kläger verfasstes Schreiben weiter. Das BSG prüfte, ob die Beschwerde zulässig begründet worden sei und ob eine weitere Fristverlängerung hätte gewährt werden können. • Fristfragen: Eine zweite Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht statthaft; § 160a Abs.2 SGG erlaubt nur eine einmalige Verlängerung bis zu einem Monat. Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen Krankenhausaufenthalt wurde ausgeschlossen, da der Bevollmächtigte fristgerecht begründete und bereits vor Beginn des Krankenhausaufenthalts mandatiert war. • Formelle Anforderungen an die Begründung: Die nachgereichte, nach Fristablauf eingereichte Begründung ist verfristet und unbeachtlich. Darüber hinaus genügt die weitergeleitete Klägerschrift nicht den Vertretungspflichten nach § 73 Abs.4 SGG; der Prozessbevollmächtigte muss eine eigenständige, unterschriebene rechtliche Prüfung vornehmen. • Substanzielle Anforderungen: Die fristgerecht eingereichte Begründung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 160a Abs.2 SGG, weil sie weder einen substantiierten Verfahrensmangel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Rechtssprechungsdivergenz darlegt. • Verfahrensmängel: Bei Rügen der Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) sind konkrete, auffindbare Beweisanträge mit präziser Tatsachendarstellung und Angabe des erwarteten Beweisergebnisses nötig; ein unbestimmter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens genügte nicht. • Grundsätzliche Bedeutung: Der Kläger hat nicht dargelegt, welche unklare Rechtsfrage vorliegt, weshalb sie klärungsbedürftig und -fähig ist und welche Breitenwirkung eine Entscheidung hätte; pauschale Einwände gegen die Beweiswürdigung reichen nicht. • Divergenz: Es wurden keine entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze des LSG und einer höchstrichterlichen Entscheidung gegenübergestellt und unvereinbar gemacht; eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Die beantragte zweite Fristverlängerung zur Begründung war unzulässig und eine Wiedereinsetzung nicht begründet; die nachgereichte Begründung war verfristet. Die fristgerechte Begründung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG; sie nennt keinen substantiierten Verfahrensmangel, keine grundsätzliche Bedeutung und keine belegt dargestellte Divergenz. Zudem erfüllte die vom Prozessbevollmächtigten weitergeleitete Klägerschrift nicht die Vertretungspflichten nach § 73 Abs.4 SGG. Daher bleibt die Entscheidung des LSG bestehen und die Beschwerde erfolglos; die Parteien tragen wechselseitig keine außergerichtlichen Kosten.