Beschluss
B 8 SO 24/17 B
BSG, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
• Eine Beschwerdebegründung muss erkennbar das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten sein und von ihm unterschrieben werden.
• Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zu versagen und damit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels ordnungsgemäßer Begründung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet wurde. • Eine Beschwerdebegründung muss erkennbar das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten sein und von ihm unterschrieben werden. • Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zu versagen und damit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts Beschwerde beim Bundessozialgericht ein. Mehrere per Fax eingegangene Schreiben waren unvollständig und nicht unterschrieben; ein unterschriebenes Beschwerdeschreiben ging später ein. Der Prozessbevollmächtigte beantragte Wiedereinsetzung und Prozesskostenhilfe und reichte angeblich zur Begründung mehrseitige Ausführungen des Klägers ein. Die persönliche und wirtschaftliche Erklärung zur PKH wurde nachgereicht. Das BSG prüfte Fristen, Formanforderungen und die Qualität der Begründung. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und der Antrag auf PKH/Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Nach § 160a Abs. 2 SGG ist die Beschwerde binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen; die Frist lief hier fristgerecht bis zum 04.05.2017. • Die vorgelegte Begründung entsprach nicht den formellen Anforderungen: Sie bestand im Wesentlichen aus mehrseitigen Ausführungen des Klägers und machte nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte eine eigenständige rechtliche Prüfung vorgenommen hat und für den Inhalt mit seiner Unterschrift Verantwortung übernimmt. • Mangels eigener, unterschriebener, vom Prozessbevollmächtigten verantworteter Begründung fehlt die ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde; deshalb ist die Beschwerde unzulässig und das Verfahren kann ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden werden (§ 160a Abs.4 i.V.m. §169 SGG). • Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO), ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen und damit die Beiordnung eines Rechtsanwalts entbehrlich (§121 ZPO). • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Voraussetzungen für PKH nicht vorliegen. Aus der Ablehnung der PKH folgt die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Insgesamt hat der Kläger mit seiner Beschwerde keinen Erfolg, weil formelle und inhaltliche Anforderungen an eine vom Prozessbevollmächtigten verantwortete Beschwerdebegründung nicht erfüllt wurden.