Beschluss
B 14 AS 178/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Partei fristgerecht einen PKH-Antrag gestellt und die Beschwerde nach Bewilligung durch den Senat fristgerecht eingelegt wurde (§ 67 SGG).
• Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, obwohl die Monatsfrist eingehalten wurde (Prozessurteil statt Sachurteil).
• Die Schriftform der Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterschrift gewahrt sein, wenn andere Umstände die Urheberschaft und den Willen der Partei hinreichend sicher erkennen lassen.
• Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels ist der Beschluss des Landessozialgerichts nach § 160a Abs. 5 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzulässiger Verwerfung der Berufung; Wiedereinsetzung und Zurückverweisung • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Partei fristgerecht einen PKH-Antrag gestellt und die Beschwerde nach Bewilligung durch den Senat fristgerecht eingelegt wurde (§ 67 SGG). • Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, obwohl die Monatsfrist eingehalten wurde (Prozessurteil statt Sachurteil). • Die Schriftform der Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterschrift gewahrt sein, wenn andere Umstände die Urheberschaft und den Willen der Partei hinreichend sicher erkennen lassen. • Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels ist der Beschluss des Landessozialgerichts nach § 160a Abs. 5 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin legte gegen zwei Urteile des Sozialgerichts Berufung ein. Sie stellte fristgerecht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht verworf die Berufungen nach § 158 SGG als unzulässig, weil bis zum Fristablauf kein unterschriebener Schriftsatz oder eine qualifizierte elektronische Signatur vorgelegen habe. Die Klägerin hatte jedoch elektronisch am 27.4.2015 und per Telefax am 28.4.2015 Berufung eingelegt. Das LSG berücksichtigte das Telefax nicht und wertete die Berufungen als verspätet. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in die Fristen und rügte einen Verfahrensmangel durch das LSG. Das Bundessozialgericht prüfte die Wirksamkeit der per Fax eingereichten Berufung und die Frage der Schriftform. • Wiedereinsetzung: Die Klägerin hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist nach § 67 SGG, weil sie fristgerecht PKH beantragte und die Beschwerde nach Bewilligung durch den Senat fristgerecht eingelegt wurde. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 160a Abs. 5 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG statthaft, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird (Verwerfung trotz Einhaltung der Monatsfrist). • Prozessurteil vs. Sachurteil: Ein Prozessurteil darf nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen fehlen; das LSG hat die Berufungen zu Unrecht als unzulässig verworfen, obwohl die Klägerin vor Fristablauf Berufung eingelegt hatte. • Schriftformerfordernis: Zwar verlangt § 151 Abs. 1 SGG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift, doch ist anerkannt, dass die Schriftform ausnahmsweise durch andere Umstände ersetzt werden kann, wenn diese eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für Urheberschaft und Willen bieten. • Wirksamkeit des Faxeingangs: Das per Fax eingegangene Schreiben enthält Betreff, postalische Anschrift der Klägerin, Namensnennung, richtige Aktenzeichen und Bezug zur elektronischen Eingabe, zudem weist die Faxkennung auf den Wohnort der Klägerin; diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme der Urheberschaft ohne Beweiserhebung. • Rechtsfolge und Zurückverweisung: Wegen des festgestellten Verfahrensmangels hebt der Senat den LSG-Beschluss nach § 160a Abs. 5 SGG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da vor einer endgültigen Entscheidung weitere Tatsachenfeststellungen, insbesondere zum Wert des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs. 1 SGG, erforderlich sind. Die Klägerin erhält Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde. Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts wird aufgehoben, weil es die Berufungen zu Unrecht als unzulässig verworfen hat; die per Fax eingereichte Berufung genügte trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift den Erfordernissen, weil konkrete Anhaltspunkte die Urheberschaft und den Willen der Klägerin ausreichend belegen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; dort sind insbesondere Feststellungen zum Wert des Beschwerdegegenstands zu treffen, bevor über die Statthaftigkeit und die inhaltliche Entscheidung endgültig befunden wird. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.