Urteil
B 12 KR 2/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beitragslastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren kommt eine konkludente Genehmigung durch das zahlungspflichtige Kontoinhaberverhalten in Betracht, wenn wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung erkennbar sind und nach angemessener Überlegungsfrist keine Einwendungen erhoben werden.
• Die Leistung gilt erst als bewirkt, wenn die Kontobelastung wirksam ist; im Einzugsermächtigungsverfahren setzt dies die Genehmigung des Kontoinhabers voraus (§ 362 BGB).
• Die Versagung der Genehmigung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter wirkt nicht, wenn die Belastungsbuchung bereits zuvor wirksam genehmigt war; insoweit sind bankvertragliche Fiktionen und die Rechtsprechung des BGH zur konkludenten Genehmigung zu beachten.
• Zur endgültigen Entscheidung bedarf es konkreter Feststellungen zur Dauer und Praxis des Lastschrifteinzugs, zur Schwankungsbreite der Beträge, zu Fristen der Überlegung/Abrechnung und zu den genauen Zeitpunkten der Kontobelastungen und des Widerspruchs des Insolvenzverwalters.
Entscheidungsgründe
Konkludente Genehmigung von Lastschriften und Wirkung des Insolvenzverwalter-Widerspruchs • Bei Beitragslastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren kommt eine konkludente Genehmigung durch das zahlungspflichtige Kontoinhaberverhalten in Betracht, wenn wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung erkennbar sind und nach angemessener Überlegungsfrist keine Einwendungen erhoben werden. • Die Leistung gilt erst als bewirkt, wenn die Kontobelastung wirksam ist; im Einzugsermächtigungsverfahren setzt dies die Genehmigung des Kontoinhabers voraus (§ 362 BGB). • Die Versagung der Genehmigung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter wirkt nicht, wenn die Belastungsbuchung bereits zuvor wirksam genehmigt war; insoweit sind bankvertragliche Fiktionen und die Rechtsprechung des BGH zur konkludenten Genehmigung zu beachten. • Zur endgültigen Entscheidung bedarf es konkreter Feststellungen zur Dauer und Praxis des Lastschrifteinzugs, zur Schwankungsbreite der Beträge, zu Fristen der Überlegung/Abrechnung und zu den genauen Zeitpunkten der Kontobelastungen und des Widerspruchs des Insolvenzverwalters. Der Kläger war freiwillig kranken- und pflegeversichert; seine Arbeitgeberin führte die Beiträge im Lastschriftverfahren an die beklagte Krankenkasse ab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin stornierte der vorläufige Insolvenzverwalter alle Lastschriften; bereits eingezogene Beiträge für Januar bis März 2010 wurden zurückgebucht. Die Beklagte setzte gegen den Kläger Beiträge für diese Monate fest und wies seinen Widerspruch zurück. SG und LSG wiesen die Klage bzw. Berufung ab mit der Begründung, die Lastschrifteinzüge seien nicht genehmigt gewesen; das LSG verneinte eine konkludente Genehmigung. Der Kläger rügte in der Revision Verletzungen von § 362 BGB und einschlägigen Vorschriften zum Lastschriftverkehr und zur Insolvenz und machte geltend, die Einzüge seien konkludent genehmigt worden, womit die Beitragsforderung erloschen wäre. • Zulässigkeit: Die Revision ist form- und fristgerecht begründet und zulässig (§§ 164 ff. SGG). • Rechtliche Grundlagen: Schuldnerstellung des Klägers ergibt sich aus §§ 223 Abs.1 SGB V, 54 Abs.2 S.2 SGB XI und Zahlpflicht sowie Zahlungspflicht nach §§ 250,252 SGB V; Leistungserfüllung richtet sich nach § 362 BGB. Im Lastschrift-/Einzugsermächtigungsverfahren gilt die Belastung als wirksam erst mit Genehmigung des Kontoinhabers; BGH-Rechtsprechung zur konkludenten Genehmigung ist maßgeblich. • Konkludente Genehmigung möglich: Bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus laufender Geschäftsbeziehung kann Schweigen nach angemessener Überlegungsfrist (im Geschäftsverkehr ggf. 3 Tage, grundsätzlich auch längere Fristen; zudem fiktive Genehmigung nach bankvertraglichen Regelungen bis sechs Wochen gegen Rechnungsabschluss) als Zustimmung gewertet werden. Diese Grundsätze sind auf den Lastschrifteinzug von Sozialversicherungsbeiträgen anwendbar. • Wirkung des Insolvenzverwalter-Widerspruchs: Der Widerspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg, wenn die Lastschrift bereits wirksam genehmigt worden ist; ob dies vorlag, konnte der Senat aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. • Erforderlichkeit weiterer Feststellungen: Das BSG verweist zurück, weil das LSG noch konkret ermitteln muss, ob und seit wann der Beitragseinzug praktiziert wurde, in welcher Schwankungsbreite die Beträge lagen, ob bankvertragliche Regelungen (AGB-Banken/Einzugsermächtigungsbedingungen) anwendbar sind, an welchen Tagen die Kontobelastungen erfolgten und wann genau der Widerspruch des Insolvenzverwalters einging. • Verweisung: Mangels hinreichender Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob die Beitragsforderungen für einzelne Monate bereits wegen Erfüllung erloschen sind; daher Rückverweisung an das LSG (§ 170 SGG). Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat festgestellt, dass eine konkludente Genehmigung der Lastschrifteinzüge möglich ist und dass die Verweigerung durch den Insolvenzverwalter ins Leere laufen kann, wenn vorher bereits eine wirksame Genehmigung vorlag. Aufgrund unzureichender Tatsachenfeststellungen, insbesondere zur praktizierten Dauer des Lastschrifteinzugs, der Schwankungsbreite der Beträge, der anwendbaren bankvertraglichen Regelungen, der genauen Kontobelastungstage und des Zeitpunkts des Widerspruchs, konnte nicht abschließend entschieden werden, ob die Beitragsforderungen für Januar bis März 2010 wegen Erfüllung erloschen sind. Das LSG hat nun festzustellen, ob und für welche Monate eine Genehmigungsfiktion eingetreten ist; insoweit wären entsprechende Bescheide aufzuheben. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.