Urteil
B 12 AL 1/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein früheres Insolvenzereignis nach § 183 Abs.1 S.1 SGB III aF wirkt sperrend für spätere Anspruchsbegründungen aus demselben, unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnis, solange die darauf beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert.
• Die Freigabe von Vermögen nach § 35 Abs.2 InsO kann zivilrechtlich ein gesondertes Insolvenzverfahren ermöglichen, begründet aber nicht automatisch ein neues arbeitsförderungsrechtliches Insolvenzereignis gegenüber bereits bestehendem Arbeitsverhältnis.
• Ansprüche nach § 208 Abs.1 S.1 SGB III aF sind an das Vorliegen eines (arbeitsförderungsrechtlichen) Insolvenzereignisses iSv § 183 Abs.1 S.1 SGB III aF gebunden; europarechtliche Vorgaben stehen der Auslegung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Sperrwirkung früheren Insolvenzereignisses auf erneute Beitragsansprüche bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis • Ein früheres Insolvenzereignis nach § 183 Abs.1 S.1 SGB III aF wirkt sperrend für spätere Anspruchsbegründungen aus demselben, unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnis, solange die darauf beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. • Die Freigabe von Vermögen nach § 35 Abs.2 InsO kann zivilrechtlich ein gesondertes Insolvenzverfahren ermöglichen, begründet aber nicht automatisch ein neues arbeitsförderungsrechtliches Insolvenzereignis gegenüber bereits bestehendem Arbeitsverhältnis. • Ansprüche nach § 208 Abs.1 S.1 SGB III aF sind an das Vorliegen eines (arbeitsförderungsrechtlichen) Insolvenzereignisses iSv § 183 Abs.1 S.1 SGB III aF gebunden; europarechtliche Vorgaben stehen der Auslegung nicht entgegen. Die Deutsche Rentenversicherung (Klägerin) begehrt von der Bundesagentur für Arbeit (Beklagte) Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin (Beigeladene zu 1.) für Oktober bis Dezember 2008. Der Arbeitgeber (Beigeladener zu 2.) betrieb ein Frühstückscafé; es wurde über sein Vermögen am 21.8.2008 Insolvenz eröffnet, der Insolvenzverwalter gab den Geschäftsbetrieb gemäß § 35 Abs.2 InsO frei, der Arbeitgeber führte das Geschäft fort und die Beschäftigung blieb ohne Unterbrechung bestehen. Die Agentur für Arbeit zahlte bereits Beiträge für Mai bis August 2008 an die Klägerin; später lehnte sie die (erneute) Zahlung für Oktober bis Dezember 2008 ab. Das Sozialgericht gab der Klage statt, das Landessozialgericht änderte und wies die Klage ab mit der Begründung, ein erneutes Insolvenzereignis liege nicht vor. Die Klägerin rügte Verletzung von § 208 SGB III aF und berief sich auf die Möglichkeit eines zweiten, unabhängigen Insolvenzverfahrens für das freigegebene Vermögen. • Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§§ 54, 56 SGG). • Anspruchsgrundlage ist § 208 Abs.1 S.1 SGB III aF; Anspruchsgegenstand sind Beiträge nach § 28d SGB IV. • Zwar betrifft der 2011 gestellte Insolvenzantrag das nach § 35 Abs.2 InsO freigegebene Vermögen und zivilrechtlich ist ein gesondertes Verfahren möglich, doch entscheidet das arbeitsförderungsrechtliche Insolvenzereignis nach § 183 Abs.1 S.1 SGB III aF über Leistungsansprüche der Einzugsstelle. • Das maßgebliche Kriterium für ein neues arbeitsförderungsrechtliches Insolvenzereignis ist die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers; diese liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber allgemein in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden zu erfüllen, nicht nur einzelne Verbindlichkeiten zu bedienen. • Im konkreten Fall bestand das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitgeber war nach den Feststellungen des LSG seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgehend zahlungsunfähig; daher wirkt das erste Insolvenzereignis sperrend für spätere Anspruchsbegründungen aus demselben Arbeitsverhältnis. • Europarechtliche Vorgaben (Richtlinie 2008/94/EG) stehen der Auslegung des § 183 Abs.1 S.1 SGB III aF durch das Gericht nicht entgegen. • Folge: Die Beklagte hatte keinen Anspruch der Klägerin auf (erneute) Zahlung der streitigen Beiträge für Oktober bis Dezember 2008; der Bescheid vom 1.6.2011 ist rechtmäßig. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das LSG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil für das unverändert fortbestehende Arbeitsverhältnis bereits mit der Insolvenzeröffnung vom 21.8.2008 ein (arbeitsförderungsrechtliches) Insolvenzereignis eingetreten ist, das eine Sperrwirkung entfaltet. Da der Arbeitgeber seitdem durchgehend zahlungsunfähig war, konnte kein neues Insolvenzereignis iSv § 183 Abs.1 S.1 SGB III aF angenommen werden und somit bestand kein Anspruch der Klägerin auf erneute Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Oktober bis Dezember 2008. Die Klägerin hat folglich keinen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit; die Kosten des Revisionsverfahrens hat sie zu tragen, der Streitwert wurde auf 394,80 Euro festgesetzt.