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Beschluss

B 9 SB 8/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht hinreichend darlegt. • Die Bemessung des GdB ist im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe; Rechtsfragen sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie rechtlich klärungsbedürftig und -fähig sind. • Bei der Gesamtwürdigung nach § 69 SGB IX ist eine Gewichtung der Einzel-GdB-Werte zulässig; eine Erhöhung des Gesamt-GdB durch Bildung zusätzlicher Einzel-GdB innerhalb eines Funktionssystems bedarf konkreter Darlegung weiterer Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. • Eine Beschwerde, die im Kern die Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift, begründet keine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung bei GdB-Bemessung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht hinreichend darlegt. • Die Bemessung des GdB ist im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe; Rechtsfragen sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie rechtlich klärungsbedürftig und -fähig sind. • Bei der Gesamtwürdigung nach § 69 SGB IX ist eine Gewichtung der Einzel-GdB-Werte zulässig; eine Erhöhung des Gesamt-GdB durch Bildung zusätzlicher Einzel-GdB innerhalb eines Funktionssystems bedarf konkreter Darlegung weiterer Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. • Eine Beschwerde, die im Kern die Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift, begründet keine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Der Kläger begehrte Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 ab dem 25.02.2008 statt des anerkannten GdB von 50. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verneinte den Anspruch und stützte sich auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach die psychischen Erkrankungen insgesamt mit GdB 50 zu bewerten seien. Der Kläger macht geltend, innerhalb des Funktionssystems Gehirn/Psyche könnten Einzel-GdB gebildet werden, die zur Anhebung des Gesamt-GdB führten, weil zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung (GdB 20) und eine somatoforme Störung (GdB 30) bestünden. Er rügt eine fehlerhafte Würdigung und beantragt die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung. Das BSG hat über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden. • Das LSG hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der ärztlichen Gutachten beurteilt, dass die psychischen Erkrankungen des Klägers gesamthaft einen Einzel-GdB von 50 ergeben und somatische Erkrankungen den Gesamt-GdB nicht erhöhen, weil deren Einzel-GdB nicht über 10 liegen. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160 Abs. 2 SGG: Es wurde keine konkrete, rechtlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage hinreichend dargelegt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. • Fragen der Gewichtung von Einzel-GdB innerhalb eines Funktionssystems betreffen teilweise Tatsachen- und fachliche Bewertungen; die Bemessung des GdB ist überwiegend tatrichterlich und erfordert medizinische/soziale Gesamtwürdigung nach § 69 SGB IX und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. • Der Kläger hat sich unzureichend mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 69 SGB IX, VersMedV/VG) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und nicht gezeigt, dass seine Frage nicht bereits ausreichend geklärt oder der Entscheidung des LSG entzogen ist. • Soweit die Beschwerde im Kern die Beweiswürdigung und die konkrete Rechtsanwendung des LSG angreift, ist dies kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; daher fehlt die Aussicht auf eine erfolgversprechende Revision. • Mangels ausreichender Begründung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; das Gericht verzichtet auf weitere Ausführungen und zieht keine ehrenamtlichen Richter hinzu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Das BSG hat festgestellt, dass der Kläger die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG nicht substantiiert darlegt und im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung rügt. Es fehlt an der Darlegung einer rechtlich klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung; die einschlägigen Vorschriften (§ 69 SGB IX, VersMedV/VG) und die Rechtsprechung wurden nicht hinreichend erörtert. Daher besteht keine Grundlage für die Zulassung der Revision; die Kostenentscheidung verpflichtet die Parteien wechselseitig nicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten.