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Urteil

B 8 SO 23/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei rückwirkenden Leistungen nach § 44 SGB X kann ein Sonderrechtsnachfolger (§ 19 Abs.6 SGB XII) Ansprüche geltend machen, wenn der Verstorbene das Überprüfungsverfahren eingeleitet hatte. • Einkünfte, die dem Leistungsberechtigten zufließen und auf sein Girokonto gebucht werden, sind nach § 82 Abs.1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen, auch wenn das Konto im Soll steht. • Die zweckwidrige Verwendung von Einkommen durch eine bevollmächtigte Person ändert nicht die Einkommenszurechnung, wenn die Vollmacht rechtlich wirksam ist; das Verhalten des Bevollmächtigten ist dem Vollmachtgeber nach § 164 Abs.1 BGB zuzurechnen. • Bei stationärer Pflege sind zwischen dem für den Lebensunterhalt relevanten normativen Rechenposten (§§ 82 ff., § 35 SGB XII) und den Heimpflegekosten zu unterscheiden; Wohnkosten der zuvor von einem Mitbewohner weitergenutzten Wohnung begründen nur unter engen Voraussetzungen einen zusätzlichen Bedarf.
Entscheidungsgründe
Einkommenszurechnung bei stationärer Hilfe: Zufluss auf Girokonto bleibt zu berücksichtigen • Bei rückwirkenden Leistungen nach § 44 SGB X kann ein Sonderrechtsnachfolger (§ 19 Abs.6 SGB XII) Ansprüche geltend machen, wenn der Verstorbene das Überprüfungsverfahren eingeleitet hatte. • Einkünfte, die dem Leistungsberechtigten zufließen und auf sein Girokonto gebucht werden, sind nach § 82 Abs.1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen, auch wenn das Konto im Soll steht. • Die zweckwidrige Verwendung von Einkommen durch eine bevollmächtigte Person ändert nicht die Einkommenszurechnung, wenn die Vollmacht rechtlich wirksam ist; das Verhalten des Bevollmächtigten ist dem Vollmachtgeber nach § 164 Abs.1 BGB zuzurechnen. • Bei stationärer Pflege sind zwischen dem für den Lebensunterhalt relevanten normativen Rechenposten (§§ 82 ff., § 35 SGB XII) und den Heimpflegekosten zu unterscheiden; Wohnkosten der zuvor von einem Mitbewohner weitergenutzten Wohnung begründen nur unter engen Voraussetzungen einen zusätzlichen Bedarf. Die Klägerin (Betreiberin eines Pflegeheims) verlangt Zahlungen für die stationäre Pflege der im Jahr 1912 geborenen W für Oktober 2007 in Höhe von weiteren 942,57 Euro als Sozialhilfe. W zog im August 2007 in das Heim; ihr Enkel M, dem sie zuvor eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt hatte, bewohnte die bislang gemeinsam genutzte Wohnung weiter und kündigte das Mietverhältnis erst 2009. Auf das Konto der W wurden im Oktober 2007 Renten- und Versorgungsleistungen in Höhe von 942,57 Euro gebucht; das Konto wies jedoch einen Sollsaldo auf und es kam zu Barabhebungen durch M. Die Sozialhilfeträgerin bewilligte rückwirkend Leistungen, aber nicht in voller Höhe; ein Bescheid blieb bestehen. Die Klägerin trat als Sonderrechtsnachfolgerin nach dem Tod der W in das Widerspruchsverfahren ein und focht die Ablehnung weiterer Zahlungen an. Die Instanzen gaben der Klägerin nicht statt; das BSG verwarf die Revision. • Zulässigkeit und Parteifähigkeit: Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 19 Abs.6 SGB XII klagebefugt, da das Überprüfungsverfahren vor dem Tod der W eingeleitet war. • Rücknahme und zeitlicher Umfang: § 44 SGB X erlaubt Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit; die hier relevanten Anträge wurden vor dem 1.4.2011 gestellt, sodass die längere Rückwirkungsfrist blieb. • Formelle Verfahrensfragen: Eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Abs.2 SGB XII war nach Eintritt der Sonderrechtsnachfolge nicht zwingend erforderlich; die fehlende oder eingeschränkte Beteiligung führt nicht zur Aufhebung des Bescheids. • Leistungsanspruch und Rechtsgrundlagen: Anspruch auf Hilfe zur Pflege ergibt sich aus § 61 SGB XII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII und den Besonderheiten stationärer Unterbringung (§ 35 SGB XII). • Einkommenszurechnung: Zuflüsse auf das Girokonto der W sind nach § 82 Abs.1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen, auch wenn das Konto im Soll war; Schuldtilgung durch Kontoausgleich ändert nicht die Einkommenshöhe. • Vollmacht und Zurechnung: Die General- und Vorsorgevollmacht des M umfasste Kontovollmacht; nach § 164 Abs.1 BGB ist W das Verhalten des M zuzurechnen, sodass zweckwidrige Verfügungen das Einkommen nicht entziehen. • Bedarfsberechnung: Für Oktober 2007 hat das Gericht einen normativen Bedarf für Lebensunterhalt in der Einrichtung (662,26 Euro) zuzüglich weiteren notwendigen Lebensunterhalt (93,69 Euro) berechnet; dem stand zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber, so dass nur ein teilweiser ungedeckter Bedarf verblieb. • Mietkosten und Wohnungsgebrauch: Mietzahlungen für die zuvor gemeinsam genutzte Wohnung stellen nur dann zusätzlichen notwendigen Bedarf dar, wenn der Leistungsberechtigte alles Zumutbare getan hat, die Aufwendungen zu minimieren; hier nutzte der Enkel die Wohnung allein weiter, sodass kein Anspruch auf Berücksichtigung anteiliger Mietkosten bestand. • Ergebnis der Abrechnung: Nach Verrechnung vorrangiger Leistungen (Pflegekasse, Pflegewohngeld) und des einzusetzenden Einkommens bestand kein Anspruch auf die zusätzlich begehrten 942,57 Euro. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen und der Bescheid bleiben bestehen. Das Bundessozialgericht bestätigt die materielle und formelle Rechtmäßigkeit der Ablehnung zusätzlicher Zahlungen für Oktober 2007. Die auf das Konto zufließenden Rentenleistungen waren als Einkommen i.S.d. §§ 82 ff. SGB XII zu berücksichtigen, auch wenn das Konto im Soll stand und der bevollmächtigte Enkel Mittel abgehoben hat; dessen Verhalten ist der W nach § 164 Abs.1 BGB zuzurechnen. Mietkosten der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung können nur unter engen Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden; hier lag kein solcher Bedarf vor. Damit war der sozialhilferechtliche Bedarf für Oktober 2007 durch das berücksichtigte Einkommen sowie durch vorrangige Leistungen gedeckt, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere 942,57 Euro hat.