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Beschluss

B 5 R 8/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdegründe nicht formgerecht substantiiert sind (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Abweichung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn tragende abstrakte Rechtssätze zweier Entscheidungen nicht übereinstimmen; bloße Verletzung von Kriterien oder Einzelfehlbewertung genügt nicht. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie darzulegen, dass und warum die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann, substantiiert vorzutragen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdegründe nicht formgerecht substantiiert sind (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Abweichung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn tragende abstrakte Rechtssätze zweier Entscheidungen nicht übereinstimmen; bloße Verletzung von Kriterien oder Einzelfehlbewertung genügt nicht. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie darzulegen, dass und warum die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann, substantiiert vorzutragen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Der Kläger begehrte ein höheres Übergangsgeld; das Sächsische Landessozialgericht wies mit Beschluss vom 05.12.2016 seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig zurück. Der Kläger legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein und berief sich auf Abweichungen von Entscheidungen des BSG sowie auf Verfahrensmängel. Er machte insbesondere geltend, das LSG habe von der Rechtsprechung des BSG abweichende Auffassungen zur Reichweite der Rechtskraft und Bindungswirkung von Bescheidungsurteilen vertreten und sein rechtliches Gehör verletzt. Das BSG prüfte, ob die Beschwerde die formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG erfülle. Das Gericht stellte fest, der Kläger habe weder einen konkreten tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG noch den vom LSG verwendeten Rechtssatz hinreichend benannt. Auch den behaupteten Verfahrensmangel habe er nicht substantiiert dargelegt. Das BSG verworf die Beschwerde als unzulässig und regelte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Formermessen: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG entspricht; die Beschwerdebegründung nennt nicht hinreichend konkret die geltend gemachten Zulassungsgründe. • Zu § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Abweichung): Eine Divergenz liegt nur vor, wenn tragende abstrakte Rechtssätze zweier Entscheidungen nicht übereinstimmen; bloße Abweichungen in der Anwendung oder unterschiedliche Bewertung im Einzelfall genügen nicht. Der Kläger hat keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG konkret benannt und nicht dargelegt, welchen abweichenden Rechtssatz das LSG aufgestellt habe. • Zu § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel): Bei Rügen eines Verfahrensmangels müssen die die behaupteten Mängel begründenden Tatsachen substantiiert dargestellt werden und es muss gezeigt werden, dass und warum die Entscheidung des LSG durch den Mangel beeinflusst sein kann. Pauschale Vorwürfe zur Verletzung des rechtlichen Gehörs genügen nicht. • Rechtliches Gehör: Die bloße Mitteilung einer beabsichtigten Zurückweisung durch Beschluss verpflichtet das Gericht nicht, seine Rechtsansicht im Vorfeld vollständig darzulegen; daraus folgt keine Frage- oder Aufklärungspflicht, die der Kläger substantiiert darlegen müsste. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG entsprechend angewandt; die Beteiligten erstatten einander keine Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger keinen konkreten tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG benannt und nicht hinreichend dargelegt, welcher abweichende Rechtssatz dem LSG zugrunde liege, sodass ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht substantiiert vorgetragen wurde. Ebenso hat er einen behaupteten Verfahrensmangel nicht mit den erforderlichen Tatsachen und der Darlegung verknüpft, dass das Urteil des LSG hiervon beeinflusst sein könnte, sodass § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht erfüllt ist. Deshalb war die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen; die Kostenregelung erfolgte entsprechend.