Beschluss
B 10 EG 16/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine entscheidungserhebliche Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung substantiiert darlegt.
• Die Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG (a.F.) ist nach Wortlaut und Gesetzesmaterialien so ausgelegt, dass Lebensmonate als verbraucht gelten können, auch wenn die Mutter in diesen Monaten nicht die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllt.
• Wer eine Abweichung von älterer höchstrichterlicher Rechtsprechung geltend macht, muss darlegen, warum die frühere Entscheidung auf die geänderte Norm übertragbar und weiterhin erheblich ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine entscheidungserhebliche Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung substantiiert darlegt. • Die Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG (a.F.) ist nach Wortlaut und Gesetzesmaterialien so ausgelegt, dass Lebensmonate als verbraucht gelten können, auch wenn die Mutter in diesen Monaten nicht die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllt. • Wer eine Abweichung von älterer höchstrichterlicher Rechtsprechung geltend macht, muss darlegen, warum die frühere Entscheidung auf die geänderte Norm übertragbar und weiterhin erheblich ist. Der Kläger beantragte Elterngeld für den 14. Lebensmonat seines im April 2014 geborenen Sohnes. Die Leistungsträger und das Landessozialgericht lehnten den Anspruch ab, weil bereits Leistungen für elf Lebensmonate gewährt seien; nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG (a.F.) würden drei Monate fiktiv als verbraucht gelten, da die Kindesmutter bis in den 3. Lebensmonat Mutterschaftsgeldzuschuss bezogen habe. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und von BSG-Recht abgewichen. Er bezog sich auf eine frühere Senatsentscheidung zur Vorläuferfassung der Norm aus 2011. Das LSG stützte sich bei seiner Entscheidung auf den geänderten Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG und auf Gesetzesmaterialien, wonach die Novellierung die frühere restriktive Auslegung des BSG beseitigen sollte. Die Beschwerde beim BSG wurde geprüft. • Die Beschwerde ist nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG unzulässig, weil sie die Zulassungsgründe nicht ausreichend darlegt. Wer die grundsätzliche Bedeutung gem. § 160a Abs. 2 Nr. 1 SGG geltend macht, muss die Rechtsfrage klar formulieren und darlegen, weshalb sie klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Zur Darlegung gehört die Auseinandersetzung mit Wortlaut, gesetzlichem Kontext, Gesetzesmaterialien, vorinstanzlicher Entscheidung, Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Die Beschwerde formuliert zwar die Kernfrage, ob die Fiktion des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG (a.F.) auch greift, wenn die Kindesmutter dauerhaft nicht anspruchsberechtigt nach § 1 BEEG war, doch fehlt die substantielle Auseinandersetzung mit dem geänderten Wortlaut (Wegfall des Begriffs "berechtigte Person") und insbesondere mit den vom LSG zitierten Gesetzesmaterialien, die die Novelle als Klarstellung verstanden wissen, dass solche Monate als Bezugsmonate gelten können. • Soweit verfassungsrechtliche Bedenken angedeutet werden, sind auch diese nicht konkretisiert; es fehlt die Darlegung, welche Grundrechtspositionen verletzt sein sollen und inwiefern einschlägige Rechtsprechung dies stützt. Die bloße Existenz eines anhängigen Revisionsverfahrens zu einer ähnlichen Frage ersetzt nicht die erforderliche Begründung. • Wer eine Abweichung von älterer höchstrichterlicher Rechtsprechung behauptet, muss darlegen, warum die frühere Entscheidung auf die neue Gesetzeslage übertragbar ist; dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Deshalb fehlt sowohl die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung als auch der Abweichung vom BSG-Recht. • Mangels hinreichender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; weitere Ausführungen wurden nach § 160a Abs. 4 S. 2 SGG unterlassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht hat entschieden, weil der Kläger die erforderlichen Darlegungen nicht erbracht hat: Er hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dargestellt noch schlüssig dargelegt, dass und weshalb das Landessozialgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sei. Insbesondere hat die Beschwerde die geänderte Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG und die hierzu vorliegenden Gesetzesmaterialien nicht ausreichend gewürdigt. Die Kostenentscheidung trägt dem Verfahrensausgang Rechnung; die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.