Beschluss
B 13 R 339/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt.
• Beim Vorwurf, das Gericht habe die Anhörung eines Sachverständigen unterlassen (§ 411 Abs. 3 ZPO), muss der Beschwerdeführer konkret und zeitlich geordnet darlegen, welche ergänzenden Erläuterungen erforderlich gewesen wären und inwiefern diese die Entscheidung beeinflussen konnten.
• Für die Rüge der Verletzung des Fragerechts ist darzulegen, dass rechtzeitig vor der Verhandlung ein sachdienlicher Fragenkatalog vorgelegt wurde; nachträgliche Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierter Rüge von Verfahrensmängeln • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt. • Beim Vorwurf, das Gericht habe die Anhörung eines Sachverständigen unterlassen (§ 411 Abs. 3 ZPO), muss der Beschwerdeführer konkret und zeitlich geordnet darlegen, welche ergänzenden Erläuterungen erforderlich gewesen wären und inwiefern diese die Entscheidung beeinflussen konnten. • Für die Rüge der Verletzung des Fragerechts ist darzulegen, dass rechtzeitig vor der Verhandlung ein sachdienlicher Fragenkatalog vorgelegt wurde; nachträgliche Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde genügen nicht. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinte den Anspruch und stützte sich auf ärztliche Gutachten. Der Kläger beantragte, den neuropyschiatrischen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden; diese Ladung erfolgte nicht. Mit Nichtzulassungsbeschwerde rügte der Kläger fehlende Sachaufklärung, Verletzung seines Fragerechts und dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das BSG prüfte formell die Beschwerdebegründung und die Darlegungspflichten des Klägers hinsichtlich Timing, Inhalt und Konkretisierung der beantragten Befragung des Sachverständigen. • Rechtliche Grundlagen: § 411 Abs. 3 ZPO, §§ 103, 116, 118 SGG, §§ 397, 402, 411 ZPO, Art. 103 GG. • Formelle Anforderungen: Nach § 160a Abs. 2 SGG muss die Beschwerde substantiiert den behaupteten Verfahrensmangel und die entscheidungsbeeinflussende Möglichkeit darlegen. • Ermessensentscheidung über Ladung: Die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung liegt im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs. 3 ZPO), ist aber revisionsrechtlich auf Ermessensfehler überprüfbar. • Darlegungspflichten bei Aufklärungsrüge: Der Kläger hätte konkret und rechtzeitig darlegen müssen, welche Punkte des bereits vorliegenden Gutachtens unklar waren, welche zusätzlichen Auskünfte erwartet wurden und warum diese die Entscheidung hätten beeinflussen können. • Rechtzeitigkeit und Inhalt bei Fragerecht: Für die Rüge der Verletzung des Fragerechts war darzulegen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Verhandlung ein objektiv sachdienlicher Fragenkatalog vorgelegt wurde; das Unterlassen solcher Vorlage oder eine erstmalige Vorlage erst in der mündlichen Verhandlung wurde nicht hinreichend begründet. • Fehlende Substantiierung: Der Kläger verwies auf Schriftsätze und Verhandlungsvorträge, ohne konkret zu zeigen, welche erläuterungsbedürftigen Punkte vorgelegen und wann sie welchen Inhalt hatten. Nachträgliche Ergänzungen in der Beschwerde sind unzureichend. • Ergebnis der Prüfung: Mangels konkreter Darlegung liegt kein hinreichend bezeichnetes Verfahrensmanko im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, weshalb die Beschwerde unzulässig ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Das Gericht hat nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, weil der Kläger die erforderlichen Tatsachen, die einen Aufklärungs- oder Verfahrensfehler begründen und die Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung aufzeigen würden, nicht substantiiert dargelegt hat. Insbesondere hat er nicht hinreichend konkretisiert, welche ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen erforderlich gewesen wären, wann und in welcher Form solche Fragen rechtzeitig gestellt wurden und warum erst die mündliche Verhandlung klärungsbedürftige Punkte offenließ. Ebenso fehlt eine schlüssige Darlegung, dass ein rechtzeitig vorgelegter, sachdienlicher Fragenkatalog vorhanden war; nachträgliche Ausführungen in der Beschwerde genügen nicht. Die Kostenentscheidung erging zugunsten beider Parteien; die Verwerfung erfolgte durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.