Beschluss
B 12 KR 92/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe hinreichend darlegt.
• Die bloße Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision.
• Bei Rügen von Verfahrensmängeln im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die den Mangel begründenden Tatsachen und gegebenenfalls konkrete Beweisanträge so dargelegt werden, dass das Beschwerdegericht prüfen kann, ob das Berufungsurteil hierauf beruhen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision mangels substantiierten Zulassungsgrunds • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe hinreichend darlegt. • Die bloße Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision. • Bei Rügen von Verfahrensmängeln im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die den Mangel begründenden Tatsachen und gegebenenfalls konkrete Beweisanträge so dargelegt werden, dass das Beschwerdegericht prüfen kann, ob das Berufungsurteil hierauf beruhen kann. Die Klägerin, seit 1994 Mitglied einer Krankenkasse und seit 1999 freiwillig versichert, begehrt die Erstattung bereits gezahlter Krankenversicherungsbeiträge und den Erlass oder die Niederschlagung künftiger Beiträge. Sie studierte und bezog ab Oktober 2014 als Werkstudentin ein monatliches Bruttoentgelt von 886 Euro; sie habe wegen ihrer prekären wirtschaftlichen Lage Beitragserlass beziehungsweise Rückzahlung ab August 2013 beantragt. Die Beklagte wies die Anträge zurück und setzte Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage fest. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies. Die Klägerin richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundessozialgericht. Sie machte Verfahrensmängel, Divergenzen zu höchstrichterlicher Rechtsprechung und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, darlegte diese aber nach Ansicht des Senats nicht hinreichend. • Zulässigkeitsmaßstab: Nach § 160 Abs. 2 SGG sind Revisionen nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder bestimmte Verfahrensmängel vorliegen; die Beschwerde muss einen dieser Gründe substantiiert darlegen (§ 160a Abs. 2 SGG). • Formelle Anforderungen: Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen, insbesondere fehlen hinreichende Darlegungen, konkrete Beweisanträge und die Darstellung, dass und wie ein behaupteter Verfahrensfehler entscheidungserheblich sein kann. Ein bloßes Anbieten von 'Augenscheinen' ersetzt keinen formellen Beweisantrag. • Verfahrensmängel: Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so dargelegt werden, dass das Beschwerdegericht prüfen kann, ob das LSG-Urteil auf diesem Mangel beruht; die Klägerin hat dies nicht getan, insbesondere bezüglich Amtsermittlungspflicht, rechtlichem Gehör und angeblicher vorweggenommener Beweiswürdigung. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Klägerin brachte zwar mehrere Rechtsfragen vor, stellte aber nicht überzeugend dar, dass diese über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und klärungsfähig sind; sie ging nicht ausreichend auf bestehende höchstrichterliche Entscheidungen ein, die die Fragen bereits beantworten könnten. • Divergenz: Für die Annahme einer Divergenz gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG fehlt eine deutlich aufgezeigte Gegensätzlichkeit abstrakter Rechtssätze zwischen dem LSG-Urteil und erstinstanzlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung; die hier benannten Entscheidungen sind nicht so dargestellt, dass ein Widerspruch der tragenden Rechtssätze erkennbar wäre. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten; dies beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen, weil sie keinen der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe hinreichend substantiiert dargelegt hat. Insbesondere fehlen konkrete und substantiiert begründete Darlegungen zu erheblichen Verfahrensmängeln, zu konkret begründeten Beweisanträgen sowie eine überzeugende Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung oder einer Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht ausreichend dargelegt als verletzt, da das LSG sich nach Auffassung des Senats mit den vorgetragenen Punkten auseinandergesetzt hat und die Beschwerde sich überwiegend gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils richtet, was kein Zulassungsgrund ist. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.