Beschluss
B 12 KR 28/16 B
BSG, Entscheidung vom
13mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Gericht darf grundsätzlich nicht vor Ablauf der von ihm gesetzten Anhörungsfrist nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden.
• Wird vor Fristablauf dennoch entschieden, liegt ein Anhörungsmangel und damit ein absoluter Revisionsgrund vor; die Entscheidung beruht auf dem Verfahrensfehler.
• Entscheidet das Gericht vor Ablauf der Frist und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter, verletzt dies zugleich das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG).
• Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers kann das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Entscheidung vor Ablauf gesetzter Anhörungsfrist führt zur Zurückverweisung • Ein Gericht darf grundsätzlich nicht vor Ablauf der von ihm gesetzten Anhörungsfrist nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden. • Wird vor Fristablauf dennoch entschieden, liegt ein Anhörungsmangel und damit ein absoluter Revisionsgrund vor; die Entscheidung beruht auf dem Verfahrensfehler. • Entscheidet das Gericht vor Ablauf der Frist und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter, verletzt dies zugleich das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG). • Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers kann das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG). Der Kläger bestritt die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags durch seine Krankenkasse für den Zeitraum 1.3.2010 bis 28.2.2012. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab dem Kläger per Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.2.2016 und erwog, das Berufungsverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG im vereinfachten Verfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Gericht entschied jedoch bereits am 11.2.2016 durch Beschluss und wies die Berufung zurück; der Kläger hatte sich in der gesetzten Frist nicht mehr geäußert. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügte der Kläger u. a. Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und darauf, vor einem gesetzlich besetzten Gericht zu erscheinen. Das Bundessozialgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Die Beschwerde ist zulässig, weil sie substantiierte Tatsachen nennt, aus denen sich ein Verstoß gegen § 153 Abs. 4 SGG ergeben kann (§ 160a Abs. 2 SGG). • Das LSG hat die vom Gericht selbst gesetzte Anhörungsfrist (bis 20.2.2016) nicht abgewartet und vor deren Ablauf am 11.2.2016 entschieden; damit liegt ein Verstoß gegen § 153 Abs. 4 SGG und ein Anhörungsmangel vor. • Der Anhörungsmangel begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO), weil vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht; zudem führte die Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung und verletzt Art. 101 Abs. 1 GG. • Ausnahmsweise darf ein Gericht vor Fristablauf entscheiden, wenn ein Beteiligter sich bereits abschließend geäußert hat und kein weiteres Vorbringen zu erwarten ist; dies war hier nicht der Fall. • Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen hebt das Bundessozialgericht den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht (§ 160a Abs.5 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt den Beschluss des Landessozialgerichts vom 11.2.2016 auf, weil das LSG vor Ablauf der von ihm gesetzten Anhörungsfrist gem. § 153 Abs. 4 SGG entschieden hat, wodurch ein Anhörungsmangel und zugleich eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter) entstanden sind. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der endlichen Entscheidung vorbehalten.