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Urteil

B 12 KR 16/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei kurzzeitigen, einzelnen Einsätzen eines Synchronsprechers ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Einsatztags abzustellen; wiederholte Kurzzeiteinsätze begründen nicht automatisch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. • Die Ausübung künstlerischer Freiheit steht grundsätzlich der Prüfung auf Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht entgegen, wenn Einbindung in Betriebsablauf, Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung vorliegen. • Für die Beitragsbemessung gelten für kurzzeitige Einsätze die Regeln für "unständig Beschäftigte" nach § 163 SGB VI; eine zusätzliche Voraussetzung der "Berufsmäßigkeit" ist hierfür nicht erforderlich. • Revisionsbegründungen müssen den entscheidungserheblichen Sachverhalt und den Gedankengang des Vordergerichts in der gebotenen Kürze darlegen; detaillierte Quellenangaben im Urteilstext sind nur in Ausnahmefällen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kurzzeiteinsätze von Synchronsprechern: Versicherungspflicht und Beitragsrecht für unständig Beschäftigte • Bei kurzzeitigen, einzelnen Einsätzen eines Synchronsprechers ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Einsatztags abzustellen; wiederholte Kurzzeiteinsätze begründen nicht automatisch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. • Die Ausübung künstlerischer Freiheit steht grundsätzlich der Prüfung auf Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht entgegen, wenn Einbindung in Betriebsablauf, Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung vorliegen. • Für die Beitragsbemessung gelten für kurzzeitige Einsätze die Regeln für "unständig Beschäftigte" nach § 163 SGB VI; eine zusätzliche Voraussetzung der "Berufsmäßigkeit" ist hierfür nicht erforderlich. • Revisionsbegründungen müssen den entscheidungserheblichen Sachverhalt und den Gedankengang des Vordergerichts in der gebotenen Kürze darlegen; detaillierte Quellenangaben im Urteilstext sind nur in Ausnahmefällen erforderlich. Der Kläger ist als Synchronsprecher an 53 nicht zusammenhängenden Einzeltagen für mehrere Produktionsunternehmen tätig geworden. Teilweise führten die Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge ab, teils rechneten sie die Einkünfte als selbstständig ab. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Feststellung der Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter überwiegend ab und erkannte nur wenige einzelne Tage an. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht hob dies teilweise auf und verneinte die Anwendung der Regelungen für unständig Beschäftigte. Streitpunkt ist, ob der Kläger wegen Beschäftigung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag und ob die Beitragsberechnung nach § 163 SGB VI für unständig Beschäftigte anzuwenden ist. Beide Parteien riefen das Bundessozialgericht an; der Senat prüfte zudem die Zulässigkeit der Revisionsbegründungen. • Zulässigkeit: Die Revisionen des Klägers und der Beklagten erfüllen die Anforderungen des § 164 Abs.2 SGG; die Begründungen stellen den entscheidungserheblichen Sachverhalt und den Gedankengang des Vordergerichts hinreichend dar. • Versicherungspflicht: Für die Beurteilung ist jeweils auf die Verhältnisse des einzelnen Einsatztags abzustellen; das LSG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger an den betreffenden Einsatztagen in den Betrieb der Produktionsunternehmen eingegliedert, weisungsgebunden und organisatorisch abhängig war, so dass Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV vorliegt und damit Rentenversicherungspflicht nach § 1 S.1 Nr.1 SGB VI. • Künstlerische Tätigkeit: Die künstlerische Freiheit der Sprecher ändert nichts an der Rechtsfolge, wenn Weisungsbefugnisse (z. B. Regisseur, Tonmeister), Terminvorgaben, Räumlichkeiten und Produktionsmittel den Ablauf und die Durchführung bestimmen. • Unternehmerisches Risiko: Ein für Selbstständige typisches Unternehmerrisiko liegt hier nicht vor; Mindesthonorare und Vergütungsmodalitäten schließen die Annahme eines relevanten Unternehmerrisikos aus. • Geringfügigkeit: Eine zeitliche Geringfügigkeit i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV liegt nicht nachgewiesen vor; die Einsätze sind nicht derart begrenzt oder vorab vertraglich festgelegt, dass Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eintritt. • Beitragsrecht für unständig Beschäftigte: § 163 Abs.1 SGB VI ist auf die hier relevanten kurzzeitigen Einsätze anwendbar; das Tatbestandsmerkmal der "Berufsmäßigkeit" ist für die Beitragsbemessung unständig Beschäftigter nicht zusätzlich zu verlangen, da Wortlaut, Systematik und Gesetzeszusammenhang keine solche Voraussetzung tragen. • Verfahrensrüge: Eine gesonderte Entscheidung zur Verfahrensrüge des Klägers nach § 128 S.1 SGG ist nicht mehr erforderlich; das Ergebnis bleibt von der materiellen Prüfung unberührt. Der Revision des Klägers wird teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als es die Anwendung von § 163 Abs.1 SGB VI auf die Synchronsprechertätigkeiten verneint hat. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg; ihre Angriffe werden zurückgewiesen. Der Kläger war an den streitigen Einsatztagen wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtig, eine Geringfügigkeitsbefreiung liegt nicht vor, und bei der Beitragsbemessung sind die Regelungen für unständig Beschäftigte (§ 163 SGB VI) anzuwenden; hierfür ist keine zusätzliche Voraussetzung der Berufsmäßigkeit erforderlich. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Insgesamt stärkt die Entscheidung die Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Einzelfallprüfung bei wiederholten Kurzzeiteinsätzen und konkretisiert die Anforderungen an Revisionsbegründungen.