Urteil
B 6 KA 30/16 R
BSG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Abs 3 Satz 3 Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä (Verlängerung von Zweigpraxisgenehmigungen) kann drittschützende Wirkung zugunsten konkurrierender Praxen entfalten.
• Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge haben auf Grundlage von § 72 Abs.2 i.V.m. § 82 Abs.1 SGB V hinreichende Befugnisse, versorgungsplanerische Regelungen für Dialyseleistungen zu treffen; diese sind durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verhältnismäßig.
• Bei der Prüfung der Verlängerung nach Abs.3 Satz 3 Anhang 9.1.5 ist die Auslastung der konkurrierenden Praxis maßgeblich; die Prüfung erfordert eine prognostische Beurteilung und setzt auf die ärztliche Patientenschlüsselrelation der Anlage 9.1 BMV-Ä an.
• Fehlende förmliche Beteiligung eines Konkurrenten im Genehmigungsverfahren führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde die Betroffenheit des Dritten aus rechtlichen Gründen verneinen durfte.
• Kann das Revisionsgericht aufgrund unvollständiger Feststellungen nicht abschließend über die materielle Rechtmäßigkeit entscheiden, ist Zurückverweisung an das Berufungsgericht geboten.
Entscheidungsgründe
Drittschutz bei Verlängerung von Dialyse‑Zweigpraxisgenehmigungen; Auslastungsprüfung erforderlich • Abs 3 Satz 3 Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä (Verlängerung von Zweigpraxisgenehmigungen) kann drittschützende Wirkung zugunsten konkurrierender Praxen entfalten. • Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge haben auf Grundlage von § 72 Abs.2 i.V.m. § 82 Abs.1 SGB V hinreichende Befugnisse, versorgungsplanerische Regelungen für Dialyseleistungen zu treffen; diese sind durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Bei der Prüfung der Verlängerung nach Abs.3 Satz 3 Anhang 9.1.5 ist die Auslastung der konkurrierenden Praxis maßgeblich; die Prüfung erfordert eine prognostische Beurteilung und setzt auf die ärztliche Patientenschlüsselrelation der Anlage 9.1 BMV-Ä an. • Fehlende förmliche Beteiligung eines Konkurrenten im Genehmigungsverfahren führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde die Betroffenheit des Dritten aus rechtlichen Gründen verneinen durfte. • Kann das Revisionsgericht aufgrund unvollständiger Feststellungen nicht abschließend über die materielle Rechtmäßigkeit entscheiden, ist Zurückverweisung an das Berufungsgericht geboten. Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit drei Nephrologen, der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ist ein konkurrierendes MVZ mit einer seit 2003 genehmigten Nebenbetriebsstätte für Dialysen (Zweigpraxis) beigeladen. Die KÄV verlängerte 2011 die Genehmigung für die Zweigpraxis um zehn Jahre bis 2022; die Klägerin focht diese Verlängerung an. Streitpunkte sind, ob die Verlängerung drittschützende Wirkung hat und die Klägerin daher anfechtungsberechtigt ist, ob die KÄV die Klägerin hätte beteiligen müssen und ob die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend ausgelastet war, um die in der Zweigpraxis behandelten Patienten zu übernehmen. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht; das Landessozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht anfechtungsberechtigt und zudem nicht hinreichend ausgelastet. Die Klägerin reichte Revision ein; das Bundessozialgericht prüfte insbesondere die Auslegungs- und Verfassungsmäßigkeitsfragen der Anlage 9.1 BMV-Ä sowie die Anforderungen an die Auslastungsprüfung. • Rechtsgrundlage für die Verlängerungsregelung ist Abs.3 Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä, die auf § 72 Abs.2 i.V.m. § 82 Abs.1 SGB V beruht; diese Normen erlauben vertragliche Regelungen versorgungsplanerischer Art. • Die Anlage 9.1 BMV-Ä und ihr Anhang sind verfassungsrechtlich zulässig: Sie dienen dem Gemeinwohl durch Sicherung von Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit insbesondere im kostenintensiven Dialysebereich und sind verhältnismäßig. • Abs.3 Satz 3 Anhang 9.1.5 kann drittschützende Wirkung entfalten, weil die Verlängerungsentscheidung gerade dann von der Versorgungssituation in der Versorgungsregion anderer Praxen abhängt; damit können Konkurrenten berechtigt sein, die Verlängerung anzufechten. • Die Rechtsprechung zur Drittanfechtung verlangt eine zweistufige Prüfung: (1) Anfechtungsberechtigung des Konkurrenten (räumlich gleiche Leistungen, Eröffnung/Erweiterung der Teilhabe, statusähnlicher Charakter) und (2) materielle Rechtmäßigkeit der Behördeentscheidung. Diese Kriterien sind hier erfüllt. • Die KÄV war nicht verpflichtet, die Klägerin vorab förmlich zu beteiligen, weil sie die rechtliche Betroffenheit der Klägerin verneinte; ein solcher Verfahrensmangel führt nicht automatisch zur Aufhebung, wenn die Behörde nach ihrer Rechtsauffassung nicht zur Beteiligung verpflichtet war. • Für die materielle Prüfung der Verlängerung ist die Auslastung der Klägerin entscheidend; die Prüfung ist nicht rein tagesbezogen, sondern muss prognostisch erfolgen und sich an der in Anlage 9.1 BMV-Ä definierten Arzt-Patientenrelation orientieren. • Bei der Auslastungsprüfung sind nur tatsächlich bestehende und für eine kontinuierliche Versorgung geeignete Versorgungsaufträge zu berücksichtigen; ein zunächst erteilter, später aber rechtswirksam aufgehobener zusätzlicher Versorgungsauftrag bleibt unberücksichtigt. • Aufgrund unvollständiger Feststellungen des LSG zur tatsächlichen Auslastung der Klägerin und zu konkreten Patientenzahlen konnte das Revisionsgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Verlängerung nicht abschließend beurteilen. • Folge: Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen, damit dort Feststellungen zur Auslastung und zur nahtlosen Übernahme der Patienten getroffen werden können. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und das Urteil des Landessozialgerichts wurde aufgehoben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass Abs.3 Satz 3 Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä drittschützende Wirkung entfalten kann, so dass konkurrierende Praxen anfechtungsberechtigt sein können. Die vertraglichen Regelungen zur Dialyseversorgung stehen im Einklang mit §§ 72, 82 SGB V und sind durch wichtige Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Das Revisionsgericht konnte jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend ausgelastet war; insoweit sind vom LSG detaillierte Feststellungen zur tatsächlichen Patienten- und Auftragslage sowie zur zumutbaren Übernahmemöglichkeit der in der Zweigpraxis behandelten Patienten zu treffen. Nach erneuter Prüfung kann die KÄV gegebenenfalls neu entscheiden; das Verfahren ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.