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Urteil

B 6 KA 22/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vertragsarztpraxis ist zur Drittanfechtung berechtigt, wenn sie mit dem Begünstigten im selben räumlichen Bereich identische Leistungen anbietet, der Begünstigte dadurch teilnimmt oder seinen Status erweitert wird und dessen Status gegenüber dem Anfechtenden nachrangig ist. • Die Regelung des Anhangs 9.1.5 Abs. 3 Satz 3 Anlage 9.1 BMV-Ä hat drittschützenden Charakter, wenn die Zweigpraxis in der Versorgungsregion einer anderen Praxis liegt; die KÄV hat in diesem Fall die Versorgungssituation der Region zu berücksichtigen. • Bei Verlängerungsentscheidungen nach Abs. 3 Satz 3 Anhang 9.1.5 genügt nicht die bloße Feststellung, dass Dialyseleistungen angeboten werden; die KÄV muss die wohnortnahe Versorgung einschließlich der Lage der Hauptpraxis, Auslastung, Patientenzahlen und Erreichbarkeit abwägen.
Entscheidungsgründe
Drittanfechtung und prüfpflichtige Gewährleistung wohnortnaher Dialyseversorgung • Eine Vertragsarztpraxis ist zur Drittanfechtung berechtigt, wenn sie mit dem Begünstigten im selben räumlichen Bereich identische Leistungen anbietet, der Begünstigte dadurch teilnimmt oder seinen Status erweitert wird und dessen Status gegenüber dem Anfechtenden nachrangig ist. • Die Regelung des Anhangs 9.1.5 Abs. 3 Satz 3 Anlage 9.1 BMV-Ä hat drittschützenden Charakter, wenn die Zweigpraxis in der Versorgungsregion einer anderen Praxis liegt; die KÄV hat in diesem Fall die Versorgungssituation der Region zu berücksichtigen. • Bei Verlängerungsentscheidungen nach Abs. 3 Satz 3 Anhang 9.1.5 genügt nicht die bloße Feststellung, dass Dialyseleistungen angeboten werden; die KÄV muss die wohnortnahe Versorgung einschließlich der Lage der Hauptpraxis, Auslastung, Patientenzahlen und Erreichbarkeit abwägen. Die klagende BAG betreibt ein Dialysezentrum in I. und eine Zweigpraxis in O. ohne Dialysen; sie hatte beantragt, dort Dialysen durchführen zu dürfen und wurde abgelehnt. Die beigeladene BAG betreibt ein Dialysezentrum in K. und erhielt für ihre in O. betriebene Zweigpraxis eine bis 2013 befristete Genehmigung; die KÄV verlängerte diese bis 2023. Die Klägerin focht diese Verlängerung an, da O. zu ihrer Versorgungsregion gehöre und sie dort ebenfalls Patienten versorge. LSG und SG hielten die Klägerin für nicht anfechtungsberechtigt, weil die Verlängerung nach Abs.3 Anhang 9.1.5 angeblich bedarfsunabhängig sei. Die Klägerin rügte hiergegen Verletzung von Bundesrecht und machte dar, die KÄV habe die Versorgungssituation und Beteiligung der Kassenverbände fehlerhaft behandelt. Das BSG hat im Revisionsverfahren zu prüfen, ob die Klägerin anfechtungsberechtigt ist und ob die Verlängerungsentscheidung rechtmäßig erfolgt ist. • Rechtsgrundlage ist Anhang 9.1.5 Abs.3 der Anlage 9.1 BMV-Ä, die als bundesmantelvertragliche Regelung auch versorgungsplanerische Aspekte regelt (§§72 Abs.2, 82 Abs.1 SGB V). • Die Prüfung der Anfechtung folgt der zweistufigen Rechtsprechung: zunächst Anfechtungsberechtigung, dann Sachprüfung der Entscheidung. Kriterien der Anfechtungsberechtigung: gleiche Leistungen im selben räumlichen Bereich; Teilnahme- oder Statusöffnung für den Begünstigten; Nachrangigkeit des eingeräumten Status. • Abs.3 Satz 3 Anhang 9.1.5 ist drittschützend, wenn die Zweigpraxis in der Versorgungsregion einer anderen Praxis liegt; die KÄV muss die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der Versorgungssituation der Region prüfen, einschließlich Lage und Auslastung der Hauptpraxis, Patientenzahlen und Erreichbarkeit. • Die Anfechtungsberechtigung der Klägerin ist gegeben: beide bieten identische Dialyseleistungen im Allgäu bzw. um O. an, und die Verlängerung hat statusähnlichen Charakter, sodass die Klägerin die Entscheidung der KÄV angefochten kann. • Die Verlängerungsentscheidung der Beklagten ist materiell-rechtlich rechtswidrig, weil die KÄV die Versorgungslage in O. nicht geprüft hat; die Klägerin hat durchgehend vorgetragen, ausreichende Kapazitäten zur Übernahme der Patienten zu haben, dem nicht widersprochen wurde und daher keine Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung erforderlich ist. • Fehler bei der Einholung des Einvernehmens der Kassenverbände führen nicht zur Rechtswidrigkeit zugunsten der Klägerin, da die Verfahrensregelungen der Anlage 9.1 primär den Kassen dienen und keine subjektiven Rechte der Vertragsärzte begründen. • Die Beurteilung der Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung ist weniger streng als die Feststellung eines realen Versorgungsdefizits; die KÄV hat jedoch eine abwägende, regionsbezogene Prüfung vorzunehmen und dabei auch Zukunftsaspekte und Folgen für Patienten zu berücksichtigen. • Die Aufhebung der Bescheide wurde mit einer Auslauffrist verbunden, damit die Beklagte bis spätestens 31.12.2017 erneut und sachgerecht über die Verlängerung entscheidet, ohne die Versorgung der Patienten abrupt zu gefährden. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Urteile der Vorinstanzen und der Bescheid der KÄV werden aufgehoben; die KÄV hat den Verlängerungsantrag der Beigeladenen zu 1. unter erneuter, regionsbezogener Prüfung der wohnortnahen Versorgung neu zu bescheiden. Die Klägerin ist zur Anfechtung befugt, weil sie und die Begünstigte dieselben Dialyseleistungen im selben räumlichen Bereich anbieten und die Verlängerung statusähnliche Bedeutung hat. Die bisherige Verlängerungsentscheidung ist rechtswidrig, weil die KÄV die Versorgungslage in O. nicht hinreichend geprüft hat; deshalb besteht Anlass zur Neuentscheidung. Die Aufhebung tritt mit der neuen Entscheidung, spätestens jedoch zum 31.12.2017, in Kraft; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit gesetzlich angeordnet.