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Urteil

B 6 KA 20/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Konkurrent ist anfechtungsberechtigt, wenn faktisches Konkurrenzverhältnis, Erweiterung der Teilnahme und Nachrangigkeit des zugewiesenen Status vorliegen. • Versorgungsaufträge für Dialysen sind praxis- und standortbezogen; ein aus einer Dialysepraxis ausscheidender Arzt kann den Versorgungsauftrag nicht ohne erneute Bedarfsprüfung "mitnehmen". • Die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags setzt voraus, dass die Dialysepraxen der Versorgungsregion hinreichend (kontinuierlich ≥90 %) ausgelastet sind (§ 6 Abs.1 Anlage 9.1 BMV-Ä). • Die Regelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä sind verfassungsgemäß; sie dienen der Sicherstellung einer wirtschaftlichen, qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Dialyseversorgung. • Rechtswidrige Genehmigungen können aufgehoben werden; der Senat darf die Wirkungen der Aufhebung aus Gründen der Versorgungsstabilität zeitlich hinausschieben.
Entscheidungsgründe
Praxisbezogene Bindung von Dialyse-Versorgungsaufträgen und Anfechtungsbefugnis konkurrierender Praxen • Ein Konkurrent ist anfechtungsberechtigt, wenn faktisches Konkurrenzverhältnis, Erweiterung der Teilnahme und Nachrangigkeit des zugewiesenen Status vorliegen. • Versorgungsaufträge für Dialysen sind praxis- und standortbezogen; ein aus einer Dialysepraxis ausscheidender Arzt kann den Versorgungsauftrag nicht ohne erneute Bedarfsprüfung "mitnehmen". • Die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags setzt voraus, dass die Dialysepraxen der Versorgungsregion hinreichend (kontinuierlich ≥90 %) ausgelastet sind (§ 6 Abs.1 Anlage 9.1 BMV-Ä). • Die Regelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä sind verfassungsgemäß; sie dienen der Sicherstellung einer wirtschaftlichen, qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Dialyseversorgung. • Rechtswidrige Genehmigungen können aufgehoben werden; der Senat darf die Wirkungen der Aufhebung aus Gründen der Versorgungsstabilität zeitlich hinausschieben. Die Klägerin (BAG dreier nephrologischer Fachärzte) klagte gegen einen von der Kassenärztlichen Vereinigung (Beklagte) erteilten nephrologischen Versorgungsauftrag an den Beigeladenen zu 1., der zuvor Mitglied einer 2er-BAG war und nach Auflösung dieser Gemeinschaft seinen Praxissitz verlegen wollte. Der Beigeladene hatte bereits 2003 eine Genehmigung zur Durchführung von Dialysen erhalten; nach Mitteilung über die Praxisaufgabe seines bisherigen Partners beantragte er 2011 die Genehmigung für einen neuen Sitz; die Beklagte erteilte diese am 31.05.2011. Die Klägerin widersprach und focht die Genehmigung als Konkurrentin an; Behörden und Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Streitpunkte waren, ob Klägerin anfechtungsberechtigt ist, ob der Versorgungsauftrag praxisbezogen ist oder der Arzt ihn mitnehmen durfte, und ob die Klägerpraxis hinreichend ausgelastet war. • Anfechtungsbefugnis: Maßgeblich sind faktisches Konkurrenzverhältnis, Eröffnung/Erweiterung der Teilnahme und Nachrangigkeit des zugewiesenen Status; hier liegt faktische Konkurrenz (8,86 km Abstand) und Nachrangigkeit vor, sodass Klägerin anfechtungsberechtigt ist. • Praxisbindung des Versorgungsauftrags: Die Anlage 9.1 BMV-Ä und die BlutreinigungsV verankern die Bindung des Versorgungsauftrags an die Dialysepraxis/den Standort; bereits seit 2002 ist Praxisbezogenheit vorgesehen; damit widerspricht die Mitnahme ohne Bedarfsprüfung dem Regelungskonzept. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Antrag des Beigeladenen auf Genehmigung am neuen Sitz ist wie ein Neuantrag nach § 4 Abs.1 Satz 2 Anlage 9.1 BMV-Ä zu behandeln; daher war eine Auslastungsprüfung der Versorgungsregion nach § 6 Abs.1 Anlage 9.1 BMV-Ä erforderlich. • Auslastung: Für die Klägerpraxis ergaben Abrechnungsdaten 139,142,143,140 Patienten in den Quartalen 2011; nach Abzug von 6% Heimdialysen unterschritt dies knapp die 90%-Schwelle; daher fehlte eine kontinuierliche hinreichende Auslastung (§ 6 Abs.1 iVm § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 Anlage 9.1 BMV-Ä). • Verfassungsmäßigkeit: Die Regelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä sind durch Gemeinwohlgründe (Versorgungsqualität, Wirtschaftlichkeit, flächendeckende Versorgung) gerechtfertigt und verfassungsgemäß (Art.12 GG). • Verfahrensfragen: Das Unterlassen, die Klägerin förmlich gemäß § 12 SGB X hinzuzuziehen oder anzuhören, führt hier nicht zur Unwirksamkeit des Bescheids; die Einvernehmensregelung dient vorrangig den Krankenkassen und gewährt den Ärzten kein subjektiv-öffentliches Beteiligungsrecht. • Rechtsfolge und Sicherung der Versorgung: Die Genehmigung war rechtswidrig; zur Sicherung einer kontinuierlichen Dialyseversorgung setzte der Senat die Wirksamkeit der Aufhebung jedoch erst zum 31.12.2017 fest. Der Revision der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Die Urteile des SG und LSG sowie der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2012) werden aufgehoben. Die Aufhebung wirkt jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2017, um die kontinuierliche Versorgung der Dialysepatienten nicht zu gefährden. Im Übrigen ist die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1. tragen die Verfahrenskosten in allen Rechtszügen als Gesamtschuldner; Erstattungen an weitere Beigeladene sind nicht angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klägerin anfechtungsberechtigt ist, die Genehmigung des Beigeladenen am neuen Sitz wie ein Neuantrag einer Bedarfsprüfung unterlag und die Klägerpraxis die erforderliche kontinuierliche Auslastung nach § 6 Abs.1 Anlage 9.1 BMV-Ä nicht erreichte; zugleich sind die Regelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä verfassungsgemäß und dienen der Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen Dialyseversorgung.