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Urteil

B 6 KA 13/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Berufsausübung verbleibt der nephrologische Versorgungsauftrag bei Ausscheiden eines Arztes in der Dialysepraxis und kann nicht ohne Weiteres von diesem mitgenommen werden. • Die Anlage 9.1 BMV-Ä verbindet Versorgungsaufträge mit der Dialysepraxis als betriebsstättenbezogene Regelung; dies dient der Sicherung wirtschaftlicher und qualitativ tragfähiger Versorgungsstrukturen. • Übergangsregelungen für vor dem 1.7.2002 erteilte Genehmigungen integrieren Altberechtigte in das neue System, schaffen jedoch keine weitergehenden, personenbezogenen Mitnahmebefugnisse. • Mitgliedern einer Berufsausübungsgemeinschaft steht zur Abwehr von Eingriffen in die Praxisrechte grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis zu (§ 5 Abs. 7 Buchst. c BlutreinigungsV; §§ 3,4,7 Anlage 9.1 BMV-Ä relevant).
Entscheidungsgründe
Versorgungsauftrag bei Dialyse: Verbleib in der Dialysepraxis bei Ausscheiden aus BAG • Bei gemeinsamer Berufsausübung verbleibt der nephrologische Versorgungsauftrag bei Ausscheiden eines Arztes in der Dialysepraxis und kann nicht ohne Weiteres von diesem mitgenommen werden. • Die Anlage 9.1 BMV-Ä verbindet Versorgungsaufträge mit der Dialysepraxis als betriebsstättenbezogene Regelung; dies dient der Sicherung wirtschaftlicher und qualitativ tragfähiger Versorgungsstrukturen. • Übergangsregelungen für vor dem 1.7.2002 erteilte Genehmigungen integrieren Altberechtigte in das neue System, schaffen jedoch keine weitergehenden, personenbezogenen Mitnahmebefugnisse. • Mitgliedern einer Berufsausübungsgemeinschaft steht zur Abwehr von Eingriffen in die Praxisrechte grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis zu (§ 5 Abs. 7 Buchst. c BlutreinigungsV; §§ 3,4,7 Anlage 9.1 BMV-Ä relevant). Der Kläger, niedergelassener Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie, war seit 1997 an der ambulanten Dialyseversorgung beteiligt und erhielt 2002 eine Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Wegen Zerwürfnissen kündigte er seine Absicht an, aus der BAG auszuscheiden und sich an einem anderen Standort niederzulassen; er begehrte die Feststellung, dass sein Versorgungsauftrag in diesem Fall in seiner Person bestehen bleibe. Die Krankenkasse / zuständige Körperschaft lehnte ab und verwies auf die betriebsstättenbezogene Regelung der Anlage 9.1 BMV-Ä, wonach Versorgungsaufträge bei Ausscheiden in der Dialysepraxis verbleiben. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht änderte und wies die Klage ab. Der Kläger richtete Revision an das Bundessozialgericht. • Zulässigkeit: Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist zulässig und begründetes Feststellungsinteresse liegt vor, weil dem Kläger weitere Zumutungen bei späterer Klärung erspart bleiben müssen. • Prozessführungsbefugnis: Mitglieder der BAG sind berechtigt, Rechte der BAG zur Abwehr geltend zu machen; die Beigeladenen waren beschwert und damit klagebefugt (§ 5 Abs.7 BlutreinigungsV; allgemeine Prozessführungsgrundsätze zur BAG). • Rechtliche Einordnung: Seit der Neuordnung der Dialyseversorgung zum 1.7.2002 sind Versorgungsaufträge betriebsstättenbezogen; Anlage 9.1 BMV-Ä und BlutreinigungsV regeln bedarfs- und standortbezogene Voraussetzungen (u.a. § 5 Abs.7 BlutreinigungsV, § 6 Anlage 9.1 BMV-Ä). • Auslegung des Genehmigungsbescheids: Die an den Kläger gerichtete Genehmigung von 2002 war sachverständig so zu verstehen, dass sie die personelle Zusammensetzung der zum Zeitpunkt bestehenden BAG erfasste; die Beklagte hatte dies in einem Begleitschreiben klargestellt. • Übergangsregelungen: Die Übergangsbestimmung in § 8 Anlage 9.1 BMV-Ä gewährleistet Altberechtigten Vertrauensschutz, integriert sie aber in das neue, praxisgebundene Regelungssystem ohne personale Mitnahmebefugnis. • Verfassungsmäßigkeit: Die Bindung des Versorgungsauftrags an die Dialysepraxis ist durch Gemeinwohlbelange (Sicherstellung, Wirtschaftlichkeit, Versorgungsqualität) gerechtfertigt; Eingriff in Art.12 GG ist verhältnismäßig. Rechtsgrundlage sind § 72 Abs.2 i.V.m. § 82 Abs.1 SGB V sowie die Satzungsregelungen der Bundesmantelvertragsparteien. • Folgen: Der Versorgungsauftrag verbleibt bei der Dialysepraxis; ein ausscheidender Arzt kann ihn nicht ohne Bedarfsprüfung an einen neuen Standort mitnehmen; Nachbesetzung in der Praxis ist vorgesehen (§ 5 Abs.7 BlutreinigungsV, § 4 ff. Anlage 9.1 BMV-Ä). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Versorgungsauftrag zur Dialyseversorgung ist betriebssättenbezogen und verbleibt bei der Dialysepraxis, wenn ein Arzt aus einer BAG ausscheidet; eine personenbezogene Mitnahme des Auftrags ist nicht gegeben. Die einschlägigen Regelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä und der BlutreinigungsV sind verfassungsgemäß und rechtfertigen die Beschränkung durch gewichtige Gemeinwohlinteressen (Sicherstellung und Wirtschaftlichkeit der Dialyseversorgung). Die Mitglieder der BAG waren zur Geltendmachung der Praxisrechte befugt; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.