Beschluss
B 5 SF 5/16 AR
BSG, Entscheidung vom
9mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG sind streng auszulegen; die Begründung muss erkennen lassen, dass der Prozessvertreter das angefochtene Urteil nachgeprüft hat.
• Bei materiell-rechtlichen Rügen muss die Revisionsbegründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt so darstellen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine revisible Rechtsvorschrift auf diesen Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt wurde.
• Es genügt nicht, einzelne Punkte punktuell anzusprechen oder neue Tatsachen vorzubringen; Hinweise darauf, dass der dargestellte Sachverhalt mit dem im angefochtenen Urteil Festgestellten übereinstimmt, sind in der Regel ausreichend; Angabe konkreter Fundstellen im Urteil ist nur erforderlich, wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht ohne weiteres erkennbar ist.
• Die Rechtsprechung des BSG, wonach die Revisionsbegründung die Entlastungsfunktion des Revisionsgerichts erfüllen muss, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und mit dem Zweck von § 164 SGG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Revisionsbegründung • Die Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG sind streng auszulegen; die Begründung muss erkennen lassen, dass der Prozessvertreter das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. • Bei materiell-rechtlichen Rügen muss die Revisionsbegründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt so darstellen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine revisible Rechtsvorschrift auf diesen Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt wurde. • Es genügt nicht, einzelne Punkte punktuell anzusprechen oder neue Tatsachen vorzubringen; Hinweise darauf, dass der dargestellte Sachverhalt mit dem im angefochtenen Urteil Festgestellten übereinstimmt, sind in der Regel ausreichend; Angabe konkreter Fundstellen im Urteil ist nur erforderlich, wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht ohne weiteres erkennbar ist. • Die Rechtsprechung des BSG, wonach die Revisionsbegründung die Entlastungsfunktion des Revisionsgerichts erfüllen muss, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und mit dem Zweck von § 164 SGG vereinbar. Im anhängigen Verfahren des 12. Senats stritt der Kläger über die Beitragsforderung seiner freiwilligen Krankenversicherung für Januar bis März 2010 und die Frage, ob Zahlung durch konkludente Genehmigung im Lastschriftverfahren eingetreten sei. Der 12. Senat wollte die Sache an das LSG zurückverweisen, sah sich aber durch die strengen Anforderungen an die Revisionsbegründung des 5. Senats gehindert und richtete eine Anfrage an den 5. Senat. Kernfrage war die Auslegung des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG und inwieweit die Revisionsbegründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt darstellen muss. Der 5. Senat erläuterte seine ständige Rechtsprechung zur Funktion des Revisionsbegründungszwangs, verwies auf historische und verfassungsrechtliche Rechtfertigungen und konkretisierte, wie detailliert die Sachverhaltsdarstellung zu erfolgen hat. Der Senat betonte, dass die Darstellung so beschaffen sein muss, dass das Revisionsgericht ohne Aktenstudium prüfen kann, ob die angewendeten Rechtsnormen richtig waren, wobei aber nicht in jedem Fall eine wortgetreue Wiedergabe oder Fundstellenangabe erforderlich ist. Im konkreten Fall hielt der 5. Senat die Revisionsbegründung des Klägers für ausreichend und vertrat, dass die Anforderungen nicht unzumutbar seien. • § 164 Abs. 2 S. 3 SGG verlangt, dass die Revisionsbegründung Antrag, verletzte Rechtsnorm und bei Verfahrensrügen die maßgeblichen Tatsachen bezeichnet. • Die Vorschrift folgt historisch § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und dient der Entlastung des Revisionsgerichts; deswegen ist eine strenge Auslegung geboten. • Rechtsanwendung ist ein Syllogismus: Obersatz (Norm), Untersatz (festgestellter Sachverhalt) und Schlussfolgerung; zur Prüfung der Rechtsanwendung braucht das Revisionsgericht Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts. • Das BSG ist an die tatsächlichen Feststellungen des Vordergerichts (§ 163 SGG) gebunden; die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, dass der Revisionsführer diese Feststellungen erfasst und seine Rechtsrügen darauf bezieht. • Bei materiell-rechtlichen Rügen sind nicht die erhöhten Anforderungen einer Verfahrensrüge zu stellen; es genügt, wenn die Begründung rechtliche Erwägungen enthält, aus denen hervorgeht, warum eine Norm nach Auffassung des Revisionsführers nicht oder nicht richtig angewandt wurde. • Die erforderliche Darstellung des Sachverhalts ist fallabhängig: Je klarer und eindeutig das Berufungsurteil seine Feststellungen darlegt, desto weniger detaillierte Wiedergabe im Revisionsvorbringen ist erforderlich; Fundstellenangaben sind nur nötig, wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht ohne Weiteres erkennbar ist. • Die Rechtsprechung des BSG ist verfassungsrechtlich abgesichert; die Darlegungsanforderungen dürfen aber nicht so hoch sein, dass der durchschnittliche Rechtsanwalt sie mit zumutbarem Aufwand nicht erfüllen kann. Der 5. Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG muss bei materiell-rechtlichen Rügen den entscheidungserheblichen Sachverhalt so darstellen, dass das Revisionsgericht nachvollziehen kann, ob eine revisible Rechtsnorm auf diesen Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt wurde. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorinstanz und die Zuordnung des dargestellten Lebenssachverhalts zum angefochtenen Urteil; zugleich ist nicht in jedem Fall eine wortgetreue Wiedergabe oder die Nennung konkreter Fundstellen erforderlich. Die Anforderungen dienen der Entlastung des Revisionsgerichts und sind verfassungsrechtlich tragfähig; sie sind so zu handhaben, dass ein durchschnittlicher Rechtsanwalt sie mit zumutbarem Aufwand erfüllen kann. Im konkret besprochenen Fall erfüllt die Revisionsbegründung des Klägers diese Anforderungen; eine Zurückverweisung oder Verwerfung der Revision wegen Formmängeln wäre daher nicht geboten.