Beschluss
B 9 V 48/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt.
• Zur Rüge verletzter Amtsermittlungs- oder Gehörspflichten ist konkret darzulegen, welche Beweisanträge oder Vorbringen unterblieben sind, welche Tatfragen betroffen wären und welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte.
• Bei widersprüchlichen Gutachten besteht nur ausnahmsweise die Pflicht, ein weiteres Gutachten einzuholen; regelmäßig obliegt dem Tatsachengericht die nachvollziehbare Gewichtung der Sachverständigenbefunde.
• Eine behauptete Divergenz i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze und die Darlegung der Unvereinbarkeit.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels substantiierten Vortrags • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt. • Zur Rüge verletzter Amtsermittlungs- oder Gehörspflichten ist konkret darzulegen, welche Beweisanträge oder Vorbringen unterblieben sind, welche Tatfragen betroffen wären und welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte. • Bei widersprüchlichen Gutachten besteht nur ausnahmsweise die Pflicht, ein weiteres Gutachten einzuholen; regelmäßig obliegt dem Tatsachengericht die nachvollziehbare Gewichtung der Sachverständigenbefunde. • Eine behauptete Divergenz i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze und die Darlegung der Unvereinbarkeit. Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Folgen rechtsstaatswidriger Haft in der ehemaligen DDR (1987) und beantragte wiederholt Versorgungsleistungen wegen Depressionen und Schlafstörungen. Der Beklagte lehnte einen Leistungsantrag nach medizinischer Prüfung ab. Das Sozialgericht erkannte als haftbedingte Folge ein subsyndromales PTBS und setzte einen GdS fest; sonstige Klageteile wies es ab. In der Berufungsinstanz beantragte die Klägerin ein weiteres Gutachten; das LSG wertete die vorliegenden Gutachten und verneinte das Vollbild einer PTBS, hob den Gerichtsbescheid auf und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte daraufhin Verfahrensfehler, Abweichungen von BSG-Rechtsprechung und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG. • Die Beschwerdebegründung erfüllt die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht; behauptete Verfahrensmängel, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung sind nicht hinreichend substantiiert dargestellt. • Zur Begründung einer Amtsermittlungrüge muss konkret dargelegt werden: auffindbarer Beweisantrag, die relevante Rechtsauffassung des LSG, die von dem Beweisantrag berührten Tatumstände, das zu erwartende Ergebnis und dass die Entscheidung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Die Klägerin hat diese Punkte nicht erfüllt. • Die pauschale Anforderung weiterer Begutachtung genügt nicht: Bei mehreren vorhandenen Gutachten ist nur dann ein weiteres Gutachten geboten, wenn die vorliegenden Gutachten grobe Mängel, unlösbare Widersprüche oder Zweifel an der Sachkunde aufweisen. Das LSG durfte eines der Gutachten als überzeugend ansehen und dessen Befunde gewichten. • Die beantragte Zeugenvernehmung des Lebensgefährten war nicht hinreichend konkretisiert; allgemein gehaltene Anträge ersetzen keine präzisen Beweisanträge und rechtfertigen keine weitere Ermittlung. • Vorwürfe mangelnder Gutachtenqualität und die Berufung auf neuere Diagnosekataloge (DSM-5) setzen eigene medizinische Sachkunde voraus und sind ohne substantiierte Angaben nicht geeignet, die Nichtzulassung zu begründen. • Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht belegt; die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hätte durch Vertagung oder Beweisantrag ihr Vorbringen sichern können. • Eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde nicht durch Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze dargetan; die Beschwerde kritisiert nur die Einzelfallrechtsanwendung des LSG. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht konkret herausgearbeitet und nicht von der zitierten BSG-Rechtsprechung unbeantwortet geblieben. • Folge: Die Beschwerde ist nach § 160a Abs.4 S.1 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne weitere Begründung zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen. Die Begründung erfüllt nicht die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen; behauptete Verfahrensfehler, Gehörsverletzungen, Divergenzen und grundsätzliche Bedeutung wurden nicht hinreichend dargelegt. Das LSG durfte die vorliegenden Gutachten gegeneinander abwägen und eines als überzeugend annehmen, ohne ein weiteres Gutachten zu veranlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beteiligten nicht auferlegt; im Ergebnis bleibt die Entscheidung des LSG in der Sache damit unanfechtbar, weil die formellen Zulassungsvoraussetzungen für die Revision nicht vorliegen.