Beschluss
B 1 KR 90/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund (Verfahrensmangel) nicht hinreichend substantiiert wird (§ 160a SGG).
• Eine bloße Behauptung, vom Ausgangspunkt der Vorinstanz überrascht worden zu sein, genügt nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung; es muss konkret dargelegt werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat.
• Gerichte sind nicht verpflichtet, die Parteien vorab auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung oder auf alle möglichen rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen; ein allgemeiner Belehrungsanspruch besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Darlegung eines Verfahrensmangels • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund (Verfahrensmangel) nicht hinreichend substantiiert wird (§ 160a SGG). • Eine bloße Behauptung, vom Ausgangspunkt der Vorinstanz überrascht worden zu sein, genügt nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung; es muss konkret dargelegt werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat. • Gerichte sind nicht verpflichtet, die Parteien vorab auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung oder auf alle möglichen rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen; ein allgemeiner Belehrungsanspruch besteht nicht. Die Klägerin, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte die Versorgung mit einer Mammareduktionsplastik als Sachleistung. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen ihren Anspruch ab. Das LSG stellte unter Berufung auf das SG fest, dass allein die Brustgröße keine Funktionsstörung begründe, keine psychische Erkrankung vorliege und ambulante Behandlungsmöglichkeiten orthopädischer Beschwerden nicht ausgeschöpft seien. Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und berief sich dabei auf einen Verfahrensmangel sowie auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie von der Betonung nicht ausgeschöpfter Behandlungsalternativen überrascht gewesen sei. Sie machte geltend, das Gericht hätte sie zuvor auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinweisen müssen. Der Senat prüfte nur die Zulässigkeit der Beschwerde über die Zulassung der Revision. • Rechtsgrundlage und Darlegungspflicht: Nach § 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist die Revision bei geltend gemachtem Verfahrensmangel nur zuzulassen, wenn der Verfahrensmangel hinreichend konkret bezeichnet ist. Die Beschwerde muss die Umstände benennen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. • Unzureichende Substantiierung: Die Klägerin hat keinen konkreten Verfahrensmangel dargelegt; allgemeine Rügen genügen nicht. Insbesondere fehlt die Darlegung, welches maßgebliche Vorbringen vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei und inwiefern das Urteil auf diesem Unterlassen beruht. • Gehörsrüge nicht belegt: Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte die Klägerin darlegen müssen, welches erhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat und wie dies das Urteil beeinflusst. Solche Ausführungen fehlen. • Keine Pflicht des Gerichts zur Vorabbelehrung: Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, der das Gericht verpflichtet, Parteien vorab auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung oder auf die voraussichtliche Rechtsauffassung hinzuweisen. Ein solches Hinweissystem ist nicht erforderlich, damit die gerichtliche Entscheidungsfindung rechtmäßig ist. • Vorinstanz hatte Problematik bereits erörtert: Das SG hatte die Möglichkeit konservativer orthopädischer Maßnahmen und die Relevanz von krankengymnastischen Übungen thematisiert; daher kann die Klägerin nicht glaubhaft machen, von einer neuen Problemlage überrascht worden zu sein. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde unzulässig und nach § 160a Abs.4 SGG zu verwerfen; eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß gesetzlicher Vorschrift. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil sie den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund (Verfahrensmangel) nicht hinreichend substantiiert hat. Die Beanstandung einer Gehörsverletzung ist nicht ausreichend konkretisiert; es fehlt die Darstellung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll und inwiefern das Urteil darauf beruht. Weiterhin besteht keine Verpflichtung der Gerichte, die Parteien vorab auf mögliche Beweiswürdigen oder die voraussichtliche Rechtsauffassung hinzuweisen. Da das SG bereits die Frage der Behandlungsalternativen erörtert hatte, ist die Behauptung einer Überraschung durch das LSG nicht nachvollziehbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.