OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 1 SF 1/17 S

BSG, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Eine ehrenamtliche Richterin kann auf Antrag aus gesundheitlichen Gründen aus ihrem Amt entlassen werden. • Die gesundheitliche Verhinderung ist glaubhaft zu machen; bei glaubhaftem Nachweis ist die Entlassung anzuordnen. • Maßgebliche Vorschriften sind § 47 SGG i.V.m. § 18 Abs. 3 S.1 und Abs.1 Nr.4 SGG.
Entscheidungsgründe
Entlassung einer ehrenamtlichen Richterin aus gesundheitlichen Gründen • Eine ehrenamtliche Richterin kann auf Antrag aus gesundheitlichen Gründen aus ihrem Amt entlassen werden. • Die gesundheitliche Verhinderung ist glaubhaft zu machen; bei glaubhaftem Nachweis ist die Entlassung anzuordnen. • Maßgebliche Vorschriften sind § 47 SGG i.V.m. § 18 Abs. 3 S.1 und Abs.1 Nr.4 SGG. Die berufene ehrenamtliche Richterin B. hat mit Schreiben vom 25.01.2017, eingegangen beim Bundessozialgericht am 30.01.2017, beantragt, sie aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Amt zu entlassen. Streitgegenstand war ausschließlich ihr Ausscheiden aus dem Amt wegen angeblicher gesundheitlicher Verhinderung. B. legte das Gesuch ohne weitergehende Verfahrensführung vor; es wurden keine weiteren Tatsachen zum gesundheitlichen Zustand öffentlich gemacht. Das Gericht prüfte die rechtliche Grundlage für eine solche Entlassung und die Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Verhinderung. Es liegen keine weiteren prozessualen Auseinandersetzungen oder Nebensachen vor. • Nach § 47 SGG i.V.m. § 18 Abs.3 S.1 und Abs.1 Nr.4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. • Die Antragstellerin hat ihre Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen mit dem eingereichten Schreiben glaubhaft gemacht. • Bei glaubhaft gemachter gesundheitlicher Verhinderung besteht ein Anspruch auf Entlassung; das Gericht hat keinen Ermessensspielraum, der die Entlassung zu verhindern hätte. • Mangels entgegenstehender Umstände war die Anordnung der Entlassung form- und rechtsgemäß; weitere Verfahrensfragen oder Nachweise waren nicht erforderlich. Die Kammer hat dem Antrag von Frau B. stattgegeben und sie aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Bundessozialgericht entlassen. Die Entscheidung beruht auf dem glaubhaft gemachten gesundheitlichen Verhinderungsgrund und den einschlägigen Vorschriften des SGG. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die einer Entlassung entgegenstanden. Somit ist das Amt der Antragstellerin beendet; weitere Rechtsmittel wurden nicht ersichtlich berücksichtigt.