Beschluss
B 1 KR 14/16 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht ist nur wirksam, wenn das Gesuch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wird.
• Elektronische Übermittlung eines PKH-Antrags an das BSG setzt für ein Schriftstück gleichstehende Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur voraus, die dem ISIS-MTT-Profil entspricht und prüfbar ist.
• Ein einfach per E-Mail übermittelter PKH-Antrag und die Einlegung einer Beschwerde beim BSG sind unzulässig, wenn die Formerfordernisse der elektronischen Einreichung nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
PKH- und Beschwerdeablehnung wegen Fehlens qualifizierter elektronischer Signatur • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht ist nur wirksam, wenn das Gesuch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wird. • Elektronische Übermittlung eines PKH-Antrags an das BSG setzt für ein Schriftstück gleichstehende Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur voraus, die dem ISIS-MTT-Profil entspricht und prüfbar ist. • Ein einfach per E-Mail übermittelter PKH-Antrag und die Einlegung einer Beschwerde beim BSG sind unzulässig, wenn die Formerfordernisse der elektronischen Einreichung nicht erfüllt sind. Der Antragsteller legte beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts sowie gleichzeitig Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ein. Die Eingaben erfolgten in einfacher Form per E-Mail. Das Landessozialgericht hatte zuvor die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Das BSG prüfte, ob der per E-Mail eingereichte PKH-Antrag und die Beschwerde formgerecht und zulässig seien. Relevante Rechtsgrundlagen sind § 73a SGG sowie einschlägige ZPO-Vorschriften und die Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr beim BSG. Prüfungsschwerpunkt war, ob die per E-Mail übermittelten Dokumente einer schriftlich zu unterzeichnenden Erklärung gleichstehen und damit qualifiziert elektronisch zu signieren wären. • Voraussetzung für PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beim BSG ist nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§114,121 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Anträge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht werden. • Nach §65a SGG und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG sind elektronische Übermittlungen für schriftlich zu unterzeichnende Dokumente nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen; diese muss dem ISIS-MTT-Profil entsprechen und das Zertifikat prüfbar sein. • Ein einfacher E-Mail-Versand erfüllt nicht das Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur; das BSG kann aus Gründen der Formstrenge nicht ausnahmsweise darauf verzichten, auch wenn Urheberschaft oder Wille aus dem E-Mail ersichtlich sein mögen. • Daher waren der PKH-Antrag und die Bitte um Beiordnung des Rechtsanwalts formunwirksam; entsprechend konnten auch die per E-Mail eingelegte Beschwerde und weitere Rechtsbehelfe beim BSG nicht wirksam eingelegt werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §193 SGG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil der PKH-Antrag nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht wurde. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts wurde als unzulässig verworfen, da bei Einreichung per einfacher E-Mail die Formerfordernisse für eine wirksame Beschwerde beim BSG nicht erfüllt sind. Eine nachträgliche Anerkennung der E-Mails aufgrund erkennbaren Willens oder Urheberschaft kommt nicht in Betracht. Kostenerstattung wurde nicht angeordnet. Damit bleibt der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts in der Sache wirksam bestehen, weil die Verfahrensvoraussetzungen für ein zulässiges Rechtsbehelfverfahren nicht gewahrt waren.