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Beschluss

B 6 KA 44/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. • Eine schriftliche Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht automatisch als gesonderte Mitteilung des Anpassungsfaktors zu qualifizieren; auf den tatsächlichen Inhalt des Schreibens kommt es an. • Vertrauen kann nur auf denjenigen Inhalt einer Mitteilung gestützt werden, der nach ihrem Wortlaut und ihrer Anlage erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung: Keine gesonderte Festlegung des Anpassungsfaktors • Die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. • Eine schriftliche Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht automatisch als gesonderte Mitteilung des Anpassungsfaktors zu qualifizieren; auf den tatsächlichen Inhalt des Schreibens kommt es an. • Vertrauen kann nur auf denjenigen Inhalt einer Mitteilung gestützt werden, der nach ihrem Wortlaut und ihrer Anlage erkennbar ist. Die Kläger waren 2004 als Berufsausübungsgemeinschaft tätig. Die Beklagte forderte Honorare für 2004 wegen Überschreitung einer Abrechnungsobergrenze, die sich aus Job-Sharing-Regelungen ergab. Mit Schreiben vom 13.04.2004 hatte die Kassenärztliche Vereinigung der BAG neue Gesamtpunktzahlvolumina und die Berechnung des Anpassungsfaktors mitgeteilt. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf, weil es das Schreiben als Verwaltungsakt mit verbindlichen Anpassungsfaktoren ansah; das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf und wertete das Schreiben nicht als Verwaltungsakt. Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, weil ungeklärt sei, ob die schriftliche Mitteilung der Anpassungsfaktoren einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X darstellt. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) erfordert eine klärungsfähige Rechtsfrage, die im Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. • Die von den Klägern formulierte Frage, ob das Schreiben als Mitteilung verbindlicher Anpassungsfaktoren im Sinne von § 23f Satz 6 BedarfsplRL einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht klärungsfähig, weil sich das Ergebnis des Verfahrens nicht von der Qualifizierung dieses Schreibens als Verwaltungsakt abhängig macht. • Das Schreiben vom 13.04.2004 enthält inhaltlich vorrangig die Mitteilung der Punktzahlobergrenze für das Jahr 2002 und erläutert die Berechnung des Anpassungsfaktors; es stellt keine isolierte, gesonderte Festlegung des Anpassungsfaktors dar. • Die Anlagen zum Schreiben zeigen zugleich Rechenfehler bei der Ermittlung des Fachgruppendurchschnitts, die sowohl den Anpassungsfaktor zu hoch als auch die Punktzahlobergrenze zu niedrig ausweisen; daraus folgt, dass kein verbindlicher Bindungswille der Beklagten zur Höhe des Anpassungsfaktors zu entnehmen ist. • Selbst wenn das Schreiben als Bescheid zu behandeln wäre, hätte sich Vertrauen nur in Bezug auf die insgesamt mitgeteilte Punktzahlobergrenze bilden können, die aber rechtswidrig zu niedrig war; eine spätere Korrektur beseitigt keinen Vertrauensschaden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs.1 S.1 Teilsatz3 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der gerundeten Honorarrückforderung und wurde mit 38.057 Euro festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung der Revision wird zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger formulierte Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist; das Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 13.04.2004 enthält keine gesonderte verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors, sondern informiert über die Punktzahlobergrenze für 2002 und erläutert die Berechnung; ein daraus abzuleitendes schutzwürdiges Vertrauen in einen isolierten Anpassungsfaktor besteht nicht. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 38.057 Euro festgesetzt.