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Beschluss

B 6 KA 68/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt. • Eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Landes- oder Sozialgerichte reicht für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht; maßgeblich sind Abweichungen von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG. • Bei Fragen zu ausgelaufenem Recht ist die grundsätzliche Bedeutung nur dann anzuerkennen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen anhängig ist oder die Prüfung fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. • Der Bewertungsausschuss (BewA) hat innerhalb seines Gestaltungsrahmens einen weitreichenden Ermessens- und Gestaltungsfreiraum bei der Einbeziehung von Leistungen in die RLV-Systematik, auch gegenüber nephrologischen Leistungen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zu RLV-Vergütung nephrologischer Leistungen unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt. • Eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Landes- oder Sozialgerichte reicht für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht; maßgeblich sind Abweichungen von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG. • Bei Fragen zu ausgelaufenem Recht ist die grundsätzliche Bedeutung nur dann anzuerkennen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen anhängig ist oder die Prüfung fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. • Der Bewertungsausschuss (BewA) hat innerhalb seines Gestaltungsrahmens einen weitreichenden Ermessens- und Gestaltungsfreiraum bei der Einbeziehung von Leistungen in die RLV-Systematik, auch gegenüber nephrologischen Leistungen. Die Klägerin ist niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie und erhielt in den Quartalen III/2010 bis I/2011 für Leistungen, die das RLV und QZV überstiegen, nur eine etwa 7%ige Abstaffelung. Gegen die Honorarbescheide erhob sie Widerspruch und Klage; sowohl Gericht erster Instanz als auch das LSG wiesen ihre Klage ab. Die Beklagte vergütete die nephrologischen Leistungen im Rahmen der RLV-Systematik und berief sich auf die Beschlüsse des Bewertungsausschusses. Die Klägerin rügte, § 87b Abs. 2 SGB V in der damaligen Fassung habe den BewA nicht ermächtigt, die genannten nephrologischen Leistungen gesamthaft in die RLV einzuordnen, und beantragte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und angeblicher Rechtsprechungsabweichung. Das BSG prüfte daraufhin lediglich die Zulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Zulassungsgründe: Die Klägerin macht sowohl grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) als auch Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) geltend, die Beschwerde ist jedoch unzulässig. • Divergenzgrund nicht erfüllt: Eine Abweichung vom Urteil eines Sozialgerichts genügt nicht; es bedarf einer Abweichung von Entscheidungen des BSG, GmSOGB oder BVerfG. • Formelle Darlegungspflicht: Nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG muss die Beschwerdebegründung die konkrete Rechtsfrage klar benennen und darlegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist; kursorische Hinweise reichen nicht aus. • Ausgelaufenes Recht: Bei Fragen zu einer bis 31.12.2011 geltenden Fassung des § 87b Abs. 2 SGB V bestehen erhöhte Darlegungspflichten; grundsätzliche Bedeutung erfordert darzulegen, dass noch zahlreiche Fälle anhängig sind oder die Norm fortwirkende Bedeutung hat. • Sachliche Unbegründetheit der Klärungsbedürftigkeit: Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die Rechtsfrage trotz der zwischenzeitlichen Änderung der Vergütungsregelung (seit III/2013 extrabudgetär) weiterhin klärungsbedürftig ist; bloße Vermutungen genügen nicht. • Materielle Rechtslage: Der BewA besitzt Gestaltungsfreiheit, innerhalb der verfassungs- und gesetzlich gesetzten Grenzen zu entscheiden, welche Arztgruppen bzw. Leistungen in die RLV einzubeziehen sind; frühere BSG-Rechtsprechung bestätigt diese Freiheit auch hinsichtlich nephrologischer Leistungen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 197a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO); der Streitwert wird auf 40.063 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen; die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt und eine Divergenz zu für die Zulassung maßgeblichen Entscheidungen nicht vorliegt. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zum Ermächtigungsumfang des § 87b Abs. 2 SGB V geltend macht, hat sie nicht hinreichend erläutert, dass diese Frage trotz des zwischenzeitlich geänderten Rechts weiterhin klärungsbedürftig ist oder eine erhebliche Zahl anhängiger Altfälle besteht. Materiell bestätigt das BSG, dass der Bewertungsausschuss einen weiten Gestaltungsraum bei der Einbeziehung von Leistungen in die RLV hat, sodass eine abweichende Rechtsfortbildung nicht ersichtlich ist. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert beträgt 40.063 Euro.