Beschluss
B 9 SB 73/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung weder eine hinreichend dargestellte grundsätzliche Bedeutung noch eine konkret ausgeführte Divergenz nach § 160 Abs. 2 SGG enthält.
• Kritik an der Beweiswürdigung oder an der Anwendung des Gesetzes begründet für sich allein keinen Zulassungsgrund zum Revisionsverfahren.
• Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz ist eine substantielle Auseinandersetzung mit einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung weder eine hinreichend dargestellte grundsätzliche Bedeutung noch eine konkret ausgeführte Divergenz nach § 160 Abs. 2 SGG enthält. • Kritik an der Beweiswürdigung oder an der Anwendung des Gesetzes begründet für sich allein keinen Zulassungsgrund zum Revisionsverfahren. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz ist eine substantielle Auseinandersetzung mit einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung erforderlich. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl (Blindheit) ab dem 01.03.2013 vorliegen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Feststellung. Der Beklagte legte Beschwerde zum Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Er rügte insbesondere, es bestehe bei der dementen Klägerin Unsicherheit über das Sehvermögen (z. B. 1/50 vs. 1/20) und das LSG habe den für den Vollbeweis erforderlichen Maßstab nicht beachtet. Der Beklagte berief sich auf grundsätzliche Bedeutung und auf Divergenz zur BSG-Rechtsprechung. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG; weder die angebliche grundsätzliche Bedeutung noch die behauptete Divergenz sind substantiiert dargelegt. • Wer grundsätzliche Bedeutung geltend macht, muss eine klar formulierte Rechtsfrage darstellen und darlegen, warum diese entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; das hat der Beklagte unterlassen. • Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des LSG; die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung ist kein eigener Zulassungsgrund zur Revision. • Für die Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass abstrakte Entscheidungssätze des Berufungsgerichts und der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung gegenübergestellt und ihre Unvereinbarkeit erklärt werden; auch dies hat der Beklagte nicht geleistet. • Der Senat verweist darauf, dass eine substantielle Auseinandersetzung mit einschlägigen BSG-Entscheidungen, etwa zur Frage, ob eine schwere cerebrale Sehstörung spezifische Sehstörungen voraussetzt, erforderlich gewesen wäre. • Mangels ordnungsgemäßer Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; eine weitergehende Begründung unterbleibt gem. § 160a Abs. 4 S. 2 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat seine Rügen nicht in der gesetzlich geforderten Weise substantiiert: Er hat weder eine klar herausgearbeitete Rechtsfrage mit Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung vorgelegt noch die für eine Divergenz erforderliche Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze erbracht. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Anwendung des Gesetzes durch das LSG, was keinen Zulassungsgrund darstellt. Daher bleibt die Entscheidung des LSG bestehen, und die Beschwerde begründet keinen Anspruch auf Zulassung der Revision; beide Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.