Urteil
B 5 RS 9/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Feststellung von einmaligen Arbeitsentgelten (Jahresentgeldprämien) trägt der Zahlungsempfänger die objektive Beweislast für Zufluss und Höhe.
• § 6 Abs. 6 AAÜG ermöglicht nur eine begrenzte Beweiserleichterung für die Höhe (glaubhaft gemachter Teil wird zu fünf Sechsteln berücksichtigt); eine weitergehende Schätzbefugnis fehlt.
• Die prozessuale Schätzung nach § 287 ZPO ist in Fällen, die durch § 6 AAÜG abschließend geregelt sind, nicht ersetzend anwendbar; Schätzung setzt voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach im Vollbeweis festgestellt ist.
• Fehlt der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Höhe der JEP, steht dem Anspruchsteller keine Feststellung geschätzter Prämien zu.
Entscheidungsgründe
Keine Schätzung von Jahresentgeldprämien statt gesetzlicher Beweiserleichterung • Bei Feststellung von einmaligen Arbeitsentgelten (Jahresentgeldprämien) trägt der Zahlungsempfänger die objektive Beweislast für Zufluss und Höhe. • § 6 Abs. 6 AAÜG ermöglicht nur eine begrenzte Beweiserleichterung für die Höhe (glaubhaft gemachter Teil wird zu fünf Sechsteln berücksichtigt); eine weitergehende Schätzbefugnis fehlt. • Die prozessuale Schätzung nach § 287 ZPO ist in Fällen, die durch § 6 AAÜG abschließend geregelt sind, nicht ersetzend anwendbar; Schätzung setzt voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach im Vollbeweis festgestellt ist. • Fehlt der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Höhe der JEP, steht dem Anspruchsteller keine Feststellung geschätzter Prämien zu. Der Kläger, seit 1969 bei einem VEB beschäftigt und später als Diplom-Ingenieur tätig, begehrt die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresentgeldprämien (JEP) für die Zugehörigkeitszeiten zur Zusatzversorgung AVItech in den Jahren 1970–1990. Die Beklagte hatte zunächst Zeiten und Entgelte durch Bescheid 2006 festgestellt; ein Überprüfungsantrag des Klägers auf Anrechnung weiterer Vergütungen wurde 2011 abgelehnt. Im Klageverfahren legte der Kläger private Stunden- und Notizaufzeichnungen sowie Zeugenaussagen vor; das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufung behielt der Kläger nur die JEP-Geltendmachung bei; das Landessozialgericht erkannte für 1970–1990 zusätzliche JEP an und schätzte deren Höhe insbesondere für 1970–1979. Die Beklagte rügte die Revision mit der Begründung, das LSG habe die Schätzbefugnis überschritten und materielle wie prozessuale Grenzen der Beweiswürdigung verletzt. • Revision der Beklagten ist zulässig und begründet; das Bundessozialgericht entscheidet selbständig (§170 SGG). • Anspruchsgrundlage für Feststellungen über tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte ist §6 Abs.1 S.1 AAÜG i.V.m. §14 SGB IV; es kommt auf den tatsächlichen Zufluss während der Zugehörigkeitszeiten an. • Für Zufluss und Höhe von Entgeltbestandteilen wie JEP trägt der Berechtigte die Feststellungs- bzw. objektive Beweislast; regelmässig ist der Vollbeweis zu führen (§128 SGG). • §6 Abs.6 AAÜG gewährt nur eine eingeschränkte Beweiserleichterung: Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und ein anderer teil glaubhaft gemacht, ist der glaubhaft gemachte Teil zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen; die Vorschrift ist abschließend für die materielle Beweisermäßigung in diesem Bereich. • Eine darüber hinausgehende Schätzbefugnis des Gerichts (materiell oder prozessual) ergibt sich nicht aus §6 AAÜG oder §6 Abs.5 i.V.m. §§256b,256c SGB VI; insoweit ist eine einzelfallbezogene Schätzung ausgeschlossen. • Die prozessuale Schätzung nach §287 ZPO (entsprechend §202 SGG) kommt nicht zur Anwendung, weil §6 AAÜG als bereichsspezifische Sonderregel abschließend ist; zudem setzt §287 Abs.2 ZPO voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach im Vollbeweis besteht, was hier nicht gegeben ist. • Das LSG hat die Höhe der JEP für 1970–1979 geschätzt; daran ist das Revisionsgericht nicht gebunden, weil diese Schätzung auf rechtlich unzutreffenden Annahmen zur Beweisführung beruht. • Folgerung: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide und auf Feststellung geschätzter JEP. Die Revision der Beklagten wird teilweise erfolgreich; das Urteil des LSG ist insoweit aufzuheben, als es die Feststellung geschätzter Jahresentgeldprämien für die Jahre 1970–1979 angeordnet hat. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 03.07.2012 wird insoweit zurückgewiesen. Begründend hat das BSG ausgeführt, dass §6 AAÜG nur eine begrenzte gesetzliche Beweiserleichterung vorsieht (glaubhaft gemachter Teil wird zu fünf Sechsteln berücksichtigt) und keine weitergehende Schätzbefugnis für Zufluss und Höhe der Prämien eröffnet; die prozessuale Schätzung nach §287 ZPO ist hier nicht ersetzend anwendbar. Folglich fehlt es an dem erforderlichen Nachweis bzw. an einer gesetzlich gedeckten Glaubhaftmachung der Höhe der JEP, sodass die Beklagte nicht verpflichtet ist, unter Rücknahme des Bescheids vom 18.07.2006 zusätzliche, geschätzte JEP für 1970–1979 festzusetzen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten; im Übrigen bestehen keine Kostenerstattungsansprüche.