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Beschluss

B 5 R 238/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 153 Abs. 4 SGG muss das Berufungsgericht vor einer Entscheidung durch Beschluss über einen noch innerhalb der Anhörungsfrist gestellten Antrag auf Fristverlängerung entscheiden. • Wird dem Beteiligten durch Unterlassen einer solchen Vorabentscheidung die Möglichkeit genommen, zu dem beabsichtigten Beschluss Stellung zu nehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG i.V.m. § 153 Abs. 4 S. 2 SGG) vor. • Eine solche Gehörsverletzung ist als absoluter Revisionsgrund zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung hierauf beruht. • Gibt es keine Anhaltspunkte für offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers, rechtfertigt die bloße kurzfristige Stellung eines Fristverlängerungsantrags nicht die Vorwegnahme der Entscheidung ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei vereinfachtem Verfahren: Vorabentscheidung über Fristverlängerungsantrag erforderlich • Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 153 Abs. 4 SGG muss das Berufungsgericht vor einer Entscheidung durch Beschluss über einen noch innerhalb der Anhörungsfrist gestellten Antrag auf Fristverlängerung entscheiden. • Wird dem Beteiligten durch Unterlassen einer solchen Vorabentscheidung die Möglichkeit genommen, zu dem beabsichtigten Beschluss Stellung zu nehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG i.V.m. § 153 Abs. 4 S. 2 SGG) vor. • Eine solche Gehörsverletzung ist als absoluter Revisionsgrund zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung hierauf beruht. • Gibt es keine Anhaltspunkte für offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers, rechtfertigt die bloße kurzfristige Stellung eines Fristverlängerungsantrags nicht die Vorwegnahme der Entscheidung ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Die Klägerin beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung; der Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt und die Klage zunächst vom Sozialgericht abgewiesen. Nach weiterer Sachaufklärung legte die Klägerin Berufung ein. Das Landessozialgericht führte ergänzende Erhebungen durch und setzte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme nach § 153 Abs. 4 SGG. Am letzten Tag der Frist beantragten die Prozessbevollmächtigten eine Verlängerung bis Ende Juli, da eine Besprechung vor dem 14.7. nicht möglich sei. Das LSG entschied jedoch am selben Tag durch Beschluss und wies die Berufung ab, ohne zuvor über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht mit der Rüge der Gehörsverletzung und Verstoßes gegen § 103 SGG. • Anwendbare Normen: Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG, § 153 Abs. 4 S. 1–2 SGG, § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO, Verfahrensgrundsätze zum rechtlichen Gehör. • Grundsatz: Das vereinfachte Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG ermöglicht Entscheidungen durch Beschluss nur, wenn die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hatten. • Pflicht des Gerichts: Wird während der Anhörungsfrist ein Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist gestellt, hat das Gericht vor Erlass des Beschlusses über diesen Antrag zu entscheiden und dem Beteiligten die Entscheidung mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls abschließend Stellung nehmen kann. • Auslegung zu Gunsten des Beteiligten: § 153 Abs. 4 SGG ist eng auszulegen; Ausnahmen von der Vorabentscheidung über Verlängerungsanträge kommen nur in offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Fällen in Betracht. • Folgen der Unterlassung: Wird dem Beteiligten durch Unterlassen der Vorabentscheidung die Möglichkeit genommen, seine Bedenken zu äußern, liegt eine schwerwiegende Gehörsverletzung vor, die als absoluter Revisionsgrund zu behandeln ist, ohne dass Kausalität zur Entscheidung gesondert darzulegen wäre. • Anwendung auf den Streitfall: Das LSG hat den Verlängerungsantrag nicht vor Erlass des Beschlusses entschieden und damit der Klägerin die effektive Anhörungsmöglichkeit vollständig genommen; es sind keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch ersichtlich. • Verfahrensfolgen: Die Gehörsverletzung macht das angefochtene Beschlussurteil rechtsfehlerhaft und begründet die Notwendigkeit der Rückverweisung an das LSG zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt den Beschluss des Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Begründend stellt das BSG fest, dass das LSG zu Unrecht ohne vorherige Entscheidung über den innerhalb der Anhörungsfrist gestellten Antrag auf Fristverlängerung durch Beschluss entschieden hat, wodurch der Klägerin das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 153 Abs. 4 S. 2 SGG abgeschnitten wurde. Diese Gehörsverletzung ist als absoluter Revisionsgrund zu werten, weshalb es keiner weiteren Kausalitätsprüfung bedarf. Das LSG hat nun unter Beachtung der Hinweise des BSG erneut zu entscheiden und auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.