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Beschluss

B 4 AS 14/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewilligungsbescheid, der Leistungen nur für einen befristeten Bewilligungsabschnitt gewährt, begrenzt den Streitgegenstand auch für nachfolgende Bescheide, die sich auf diesen Bewilligungszeitraum beziehen. • Bei Zurücknahme bzw. Erledigungserklärung des Revisionsverfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostentragung; maßgeblich ist der voraussichtliche Erfolg der Sache zum Zeitpunkt der Erledigung. • Ist der Streitgegenstand im Zeitpunkt der Berufung unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGG (750 Euro), bedarf die Berufung der Zulassung; die fehlende Zulassung macht die Revision unbegründet.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen gegen befristete SGB II-Leistungen begrenzt Streitgegenstand • Ein Bewilligungsbescheid, der Leistungen nur für einen befristeten Bewilligungsabschnitt gewährt, begrenzt den Streitgegenstand auch für nachfolgende Bescheide, die sich auf diesen Bewilligungszeitraum beziehen. • Bei Zurücknahme bzw. Erledigungserklärung des Revisionsverfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostentragung; maßgeblich ist der voraussichtliche Erfolg der Sache zum Zeitpunkt der Erledigung. • Ist der Streitgegenstand im Zeitpunkt der Berufung unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGG (750 Euro), bedarf die Berufung der Zulassung; die fehlende Zulassung macht die Revision unbegründet. Die Klägerin, SGB II-Leistungsempfängerin, zog zum 1.4.2011 in eine neue Wohnung. Das vormals zuständige Jobcenter C. bewilligte ein Mietkautionsdarlehen. Das beklagte Jobcenter bewilligte vorläufige Leistungen nach SGB II für Mai bis Oktober 2011 und verfügte in einem Bescheid vom 14.4.2011 die Aufrechnung des Kautionsdarlehens in monatlichen Raten von 36,40 Euro gegen die laufenden Leistungen. Die Klägerin widersprach und erhob Klage gegen die Aufrechnung; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Klägerin erklärte die Revision für erledigt und beantragte, der Beklagte solle die außergerichtlichen Revisionskosten tragen; der Beklagte lehnte dies ab. Das Verfahren betraf im Berufungsstadium nur einen auf den Bewilligungsabschnitt begrenzten Streitwert von 182 Euro. • Die Revision war unbegründet, weil die Berufung nach § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG der Zulassung bedurft hätte, da der Streitwert unter 750 Euro lag und keine Ausnahme für mehr als ein Jahr laufende Leistungen einschlägig war. • Der Bewilligungsbescheid vom 13.4.2011 gewährte Leistungen nur vorläufig und zeitlich befristet (1.5.2011–31.10.2011); der später erlassene Tilgungsbescheid vom 14.4.2011 ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf diesen Bewilligungsabschnitt bezieht, weshalb im Berufungsverfahren lediglich 182 Euro Streitgegenstand waren. • Bei Erledigungserklärung der Revision hat das Gericht über die Kostentragung nach § 193 Abs.2 SGG zu entscheiden; hierfür ist maßgeblich, ob die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hatte. • Nach der gebotenen Interessen- und Erfolgssicherung war es billig, die Klägerin die Kosten nicht erstattet zu bekommen, weil ihre Berufung schon vorweg keine Zulassungsvoraussetzungen erfüllte und daher voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. • Eine vertiefte Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zur rechtmäßigen Aufrechnung nach § 42a Abs.2 SGB II oder zu weiterreichenden Grundlagenverwaltungsakten war nicht geboten, da der Streitgegenstand zeitlich begrenzt blieb und darüber nicht entschieden werden musste. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren. Das Gericht befand, die Revision sei durch Erledigungserklärung erledigt; maßgeblich ist aber, dass die Berufung in den Vorinstanzen nicht zulassungsfähig war, weil der Streitwert unter der in § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG vorgesehenen Grenze lag und die Leistung nur für einen befristeten Bewilligungsabschnitt gewährt worden war. Vor diesem Hintergrund stand der Klägerin voraussichtlich kein Erfolg zu, so dass es billig ist, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten. Demnach wurden die Parteien gegenseitig von der Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten im Revisionsverfahren freigestellt.